Das Städtische Veterinäramt ist in München zuständig für die arzneimittelrechtliche Überwachung von unter anderem tierärztlichen Hausapotheken, Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, Tierhaltern von landwirtschaftlichen Nutztieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen und von Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt zu sein (Tierheilpraktiker, Klauenpfleger, Schafscherer).
Derzeit werden im Stadtgebiet München etwa 230 tierärztliche Hausapotheken betrieben, die grundsätzlich alle zwei Jahre überprüft werden. Diese tierärztlichen Hausapotheken verteilen sich in erster Linie auf Praxen niedergelassener Tierärzte und auf wissenschaftliche Einrichtungen.
Hier finden Sie weitere Informationen:
Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke
Einfuhr von Tierarzneimitteln aus dem Ausland
EU-Heimtierausweise
Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind
Besonderheiten Pferde
Tierheilpraktiker
Anzeige einer tierärztlichen Hausapotheke
Der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke fällt unter die Anzeigepflicht (§ 67 Abs. 1 Arzneimittelgesetz). Dazu genügt ein formloser Antrag, der vor Inbetriebnahme der tierärztlichen Hausapotheke an das Städtische Veterinäramt geschickt werden muss.
Gemeinsam mit dem Antrag ist eine Kopie der Approbationsurkunde und gegebenenfalls der Promotionsurkunde an das Städtische Veterinäramt zu schicken. Außerdem brauchen wir eine Kopie des Personalausweises.
Einfuhr von Tierarzneimitteln aus dem Ausland
Grundsätzlich dürfen keine ausländischen Arzneimittel in Deutschland angewandt werden, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes keine Zulassung haben (§ 73 Abs. 1 Arzneimittelgesetz). Im Therapienotstand (§ 56a Arzneimittelgesetz) besteht die Möglichkeit, aus anderen Mitgliedsstaaten Tierarzneimittel zu nutzen.
Unverzüglich nach der Bestellung hat dies der Tierarzt bei der Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 54 Tierarzneimittel anzuzeigen. In der Anzeige muss angegeben werden, für welche Tierart und welches Anwendungsgebiet die Anwendung des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat, aus dem das Arzneimittel kommt, die Bezeichnung und die bestellte Menge des Arzneimittels sowie seine Wirkstoffe nach Art und Menge.
Zu dieser Thematik wurde durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ein Merkblatt erarbeitet.