Private Haushalte sind grundsätzlich nicht von lebensmittelrechtlichen Rechtsvorschriften betroffen. Es ist jedoch eine Tatsache, dass ein nicht unwesentlicher Teil der lebensmittelbedingten Krankheiten seinen Ursprung im Privathaushalt hat.
Vor allen Dingen sollte man beim Umgang mit rohen Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Fleisch, Eier) stets auf die Hygiene achten. Mögliche Kreuzkontaminationen sind zu vermeiden. Das bedeutet, dass mit den Utensilien, die für die Bearbeitung von rohem Fleisch verwendet wurden, nicht ohne vorherige gründliche Reinigung, weitere Speisen (z.B. Salate) zubereitet werden. Nähere Informationen zur Vermeidung von Risiken beim Umgang mit Lebensmitteln im häuslichen Umfeld gibt es bei der Lebensmittelüberwachung.
Proben von tatsächlich oder vermutlich verdorbenen Lebensmitteln können bei den jeweils zuständigen Bezirksinspektionen abgegeben werden. Die Proben werden dann im Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) in Oberschleißheim untersucht.
Sie erhalten bei unterschiedlichen Behörden Auskunft zu Lebensmitteln. So können Sie unter anderem erfahren, welche Gefahren von einem Erzeugnis ausgehen, die Herkunft und Überwachungsmaßnahmen.
Auskunftspflichtig sind in Bayern Landratsämter, kreisfreie Städte, Regierungen, das
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und das Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV).
Bedenken Sie bitte, welche Behörde die geeignete für Ihre Anfrage sein wird und ob die gewünschte Auskunft vielleicht bereits öffentlich zugänglich ist. Der Grund: Diese sind für Sie kostenfrei.
Bei einer Anfrage an eine Behörde könnten sich Kosten in Höhe von 7,50 bis 50 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit ergeben. Der Preis hängt vom Aufwand ab.
Anfragen können Sie entweder schriftlich oder per Fax an folgende Adresse /Faxnummer richten:
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
KVR I/3212
Ruppertstr. 19
80466 München
Fax: 089 233-25539
Beachten Sie dabei bitte, dass Ihre Anfrage so klar und eindeutig wie möglich gestellt sein sollte.
Ist bei einer Verbraucheranfrage ein Dritter (beispielsweise ein Gastwirt oder ein Hersteller eines Produktes) betroffen, so ist dieser gemäß VIG zu der geplanten Auskunft anzuhören.
Gegebenenfalls liegen Ausschluss-, Beschränkungs- oder Ablehnungsgründe vor, die zu einer Ablehnung der Auskunft führen.
Sollte ein solcher Grund nicht vorliegen, erhalten Sie einen Bescheid, der den Auskunftsanspruch feststellt. Nach Bestandskraft dieses Bescheides bekommen Sie die gewünschte Information durch ein Schreiben, Akteneinsicht oder in anderer Form.
Für den Fall, dass dem Auskunftsbegehren nicht stattgegeben werden kann, wird Ihnen ein Ablehnungsbescheid zugestellt, gegen den Sie Rechtsmittel einlegen können.