In München wird die Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2012/2013 am
Mittwoch, 18. April 2012
in der Zeit von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
in allen Schulgebäuden durchgeführt, in denen eine Grundschule untergebracht ist.
Ausnahme:
Für die neue Grundschule an der Margarethe-Danzi-Straße 17 findet die Schulanmeldung bereits am Dienstag, 27. März 2012 von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr im Gebäude der Grundschule an der Südl. Auffahrtsallee 82 statt.
Gebundene Ganztagsklasse, Hort, Tagesheim oder Mittagsbetreuung - die Möglichkeiten der ganztäglichen Bildung und Betreuung an Grundschulen sind vielfältig.
Welche Angebotsarten es gibt, welche Schulen Ganztagsklassen anbieten und weitere Informationen sind auf der Seite "Ganztag an Grundschulen" gesondert zusammengestellt.
Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt und in Bayern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt der Schulpflicht.
Nach Art. 37 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) werden mit Beginn des Schuljahres 2012/13 alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September 2012 sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Bei Kindern, die nach dem 30. September 2006 geboren wurden, haben die Eltern die Möglichkeit, bei ihrer zuständigen Grundschule einen Antrag auf vorzeitige Einschulung ihres Kindes zu stellen. Für alle Kinder, die nach dem 31. Dezember 2006 geboren wurden, ist ein schulpsychologisches Gutachten erforderlich. Die Entscheidung der Schulaufnahme erfolgt durch die Schulleitung.
Ein Antrag auf vorzeitige Einschulung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayEUG ist spätestens bei der Schulanmeldung zu stellen. Die Ablehnung des Antrages ist keine Zurückstellung.
Ein Kind, das am 30. September 2012 mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art 41 Abs. 5 BayEUG am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts (13. September 2012) verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November 2012 zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. Die Entscheidung trifft die Schulleitung. Vor der Entscheidung hat die Schulleitung die Erziehungsberechtigten zu hören.
Ferner können Kinder zurückgestellt und verpflichtet werden, im Schuljahr 2012/13 eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen, wenn sie weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besucht haben und bei denen im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass sie nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen. Diese Kinder sollen im Schuljahr 2012/2013 einen Kindergarten bzw. ein Haus für Kinder mit integriertem Vorkurs besuchen.
Alle Kinder müssen ihre Schulpflicht in der Grundschule erfüllen, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 42 BayEUG), sofern sie nicht eine staatlich anerkannte bzw. staatlich genehmigte private Grundschule besuchen wollen. In dieser zuständigen Grundschule muss auch die Schulanmeldung erfolgen. Die Schulleitungen erteilen Auskünfte über die Schulsprengel und alle anderen schulischen Belange.
Bei Fragen bezüglich der Sprengeleinteilung der öffentlichen Volksschulen können Sie sich auch über das Servicetelefon "Schulen" unter 233-96779 informieren.
Wird das Kind an einer privaten Grundschule angemeldet, ist aus Gründen der Überwachung der Schulpflicht die zuständige Grundschule zu informieren.