Die staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen der Landeshauptstadt München berät zu finanziellen Hilfen vor und nach der Geburt eines Kindes.

Finanzielle Hilfen

Neben den üblichen Leistungen, die Sie im Folgenden aufgeführt finden, können bei Bedürftigkeit der Schwangeren/Mutter oder Familie auch Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) gewährt werden. Auskünfte dazu erteilen die Sozialbürgerhäuser.

 

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin sowie acht Wochen (bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Geburt gewährt wird. Sie wird bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis von der gesetzlichen Krankenkasse und dem Arbeitgeber gezahlt und entspricht der Höhe des letzten durchschnittlichen Netto-Einkommens. Nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten einmalig ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro und ebenfalls einen Zuschuss vom Arbeitgeber.

 
 

Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern nach der Geburt gezahlt. Es beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 184 Euro monatlich, für das dritte Kind 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro monatlich. Der Kinderzuschlag kommt nur bei schlechten Einkommensverhältnissen in Frage.

 
 

Elterngeld und Elternzeit

Für Kinder, die ab 01.01.2007 geboren werden, gilt das Elterngeld. Das Elterngeld ist eine Leistung, die Müttern oder Vätern von Neugeborenen ermöglichen soll, für einen gewissen Zeitraum nach der Geburt des Kindes beruflich auszusetzen, da ihnen 65 bis 67 Prozent (je nach Einkommen gestaffelt) des Nettogehalts weiter gezahlt wird, jedoch maximal 1.800 Euro.

 
 
 

Weitere Hilfen

Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind"

Die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" hat die Aufgabe, schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern (bis drei Jahren) schnell und unbürokratisch zu helfen, wenn die Frau beziehungsweise die Familie durch die Schwangerschaft/Geburt des Kindes in eine Notlage geraten sind. Sie will damit zum Schutz des ungeborenen Lebens beitragen und durch individuelle Hilfen der werdenden Mutter die Entscheidung für ihr Kind erleichtern.

Auf die Leistungen der Landesstiftung besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind freiwillige Hilfen in Form finanzieller Zuwendungen, die in begründeten Fällen als Schenkung subsidiär gewährt werden. Es handelt sich hierbei um zweckgebundene Leistungen, die in der Regel für die Sachaufwendungen, die im Rahmen der Schwangerschaft/Geburt des Kindes entstehen (Babyerstausstattung, Kinderwagen, Kinderbett, etc.) eingesetzt werden müssen.

Für die Vergabe der Stiftungsleistungen ist unabdingbare Voraussetzung, dass sich die werdende Mutter aufgrund der Schwangerschaft in einer seelischen Notalge befindet, die ihre Ursache im sozialen Umfeld, im gesundheitlichen Bereich, auch auch in der wirtschaftlichen Situation haben kann.

Sollten Sie Interesse an einem Antrag bei der Landesstiftung haben, wenden Sie sich bitten an eine Schwangerenberatungsstelle. Anträge können nur über die Beratungsstellen gestellt werden.

Wichtig!

Anträge nach der Entbindung können nur gestellt werden, wenn sich die Frau während der Schwangerschaft bereits einmal in einer Schwangerenberatungsstelle hat beraten lassen. Sollten Sie also absehen, dass bei Ihnen erst nach der Geburt die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten, die einen Antrag bei der Landesstiftung begründen, dann nehmen Sie vor der Geburt noch Kontakt mit einer Beratungsstelle auf.