Ausnahmen vom Fahrverbot in der Umweltzone
Ausnahmegenehmigungen können nur dann erteilt werden, wenn Punkt 1 bis 3 (kumulativ!) erfüllt sind:
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Ein Fahrzeug mit gelber Plakette wurde vor dem 1. Oktober 2012, mit roter Plakette vor dem 1. Oktober 2010 oder ein Fahrzeug ohne Feinstaubplakette vor dem 1. Oktober 2008 auf den Anstragsteller bzw. die Antragstellerin zugelassen.
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Es liegt der Nachweis vor, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit einem Abgasreinigungssystem nachrüstbar ist. Dieser Nachweis wird durch die Bescheinigung eines Sachverständigenbüros erbracht, das von einer Prüforganisation, wie beispielsweise dem TÜV oder der DEKRA, anerkannt ist.
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Eine der folgenden Voraussetzungen trifft zu:
Sie sind Anwohner oder Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone
Es handelt sich um Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
Es handelt sich um Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen
Es handelt sich um Fahrten zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Einzelinteressen
Haben Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, können Sie ohne Plakette in die Umweltzone fahren. Dies gilt selbstverständlich nur für die genehmigten Zwecke.
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Anträge für eine Ausnahmegenehmigung können gestellt werden.
Antragstellung
Ihren Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung reichen Sie bitte schriftlich per Post oder per Fax unter der Nummer (089) 2 33-3 62 90 beim Kreisverwaltungsreferat ein:
Kreisverwaltungsreferat, HA III/2123
Sachgebiet „Ausnahmegenehmigungen Umweltzone“
Eichstätter Str. 2
80686 München
ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de
Auch wenn auf Sie selbst kein Fahrzeug zugelassen ist, können Sie einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Kriterien des Ausnahmekatalogs erfüllen und Ihnen der Fahrzeughalter die Nutzungsüberlassung bestätigt.
Antragsformulare
Die Antragsformulare liegen beim Kreisverwaltungsreferat, HA III/2, bei den Bürgerbüros, Bezirksinspektionen und bei der Stadt-Information aus.
Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung
Die Ausnahmegenehmigung ist ein Jahr gültig und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für München.
Was kostet die Ausnahmegenehmigung?
- Für Anwohner mit Wohnsitz in der Umweltzone:
75 Euro; Genehmigung befristet auf 1 Jahr
50 Euro; Genehmigung befristet auf 1/2 Jahr
- Für Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone:
150 Euro; Genehmigung befristet auf 1 Jahr
90 Euro; Genehmigung befristet auf 1/2 Jahr
- Übergangsgenehmigung bei sich verzögernder Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung: 50 Euro
- Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen und Fahrten zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Einzelinteressen
1 Monat gültig: 60 Euro
3 Monate gültig: 90 Euro
6 Monate gültig: 150 Euro
9 Monate gültig: 180 Euro
1 Jahr gültig: 200 Euro
- Ermäßigte Gebühr für soziale Härtefälle, zum Beispiel für Fahrten zur ärztlichen Versorgung chronisch Kranker: 10 Euro
Wird Ihr Antrag förmlich abgelehnt, zahlen Sie die gleiche Gebühr wie für eine Genehmigung.
Befreiungen von der Plakettenpflicht
Folgende Fahrzeuggruppen benötigen keine Feinstaubplakette, um die Umweltzone zu befahren:
- mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen und Notarztwagen
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „BI“ nachweisen
- Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung in Anspruch genommen werden können
- Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
- zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt
Quads und Trikes
Ist Ihr Quad als „Motorrad“ oder „land- und forstwirtschaftliche Maschine“ zugelassen, brauchen Sie keine Plakette. Quads, die als "Pkw" zugelassen sind, benötigen dagegen eine Plakette. Trikes sind dreirädrige Fahrzeuge und unterliegen daher als solche nicht den Einfahrverboten in die Umweltzone.
Busse mit Touristen
Grundsätzlich brauchen alle Fahrzeuge, die in die Umweltzone fahren wollen, eine Plakette. Das gilt auch für Busse, die Touristen zu Veranstaltungen bringen. Wenn Sie Ihren Firmensitz in der Umweltzone haben und nachweisen können, dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist, können Sie für die Dauer eines Jahres eine Einzelausnahmegenehmigung erhalten.
Betriebe und Selbständige: Fahrten zur Großmarkthalle
Es gibt eine pauschale Ausnahmeregelung für Fahrten zur Großmarkthalle über die Schäftlarnstraße. In diesem Fall können Sie ohne Plakette in die Umweltzone fahren.