Ausnahmegenehmigungen können nur dann erteilt werden, wenn Punkt 1 bis 3 (kummulativ!) erfüllt sind:
Ein Fahrzeug mit roter Plakette wurde vor dem 1. Oktober 2010 oder ein Fahrzeug ohne Feinstaubplakette wurde vor dem 1. Oktober 2008 auf den Anstragssteller bzw. die Antragsstellerin zugelassen.
Es liegt der Nachweis vor, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit einem Abgasreinigungssystem nachrüstbar ist. Dieser Nachweis wird durch die Bescheinigung eines Sachverständigenbüros erbracht, das von einer Prüforganisation, wie beispielsweise dem TÜV oder der DEKRA, anerkannt ist.
Eine der folgenden Voraussetzungen trifft zu:
Sie sind Anwohner oder Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone
Es handelt sich um Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern
Es handelt sich um Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen
Es handelt sich um Fahrten zur Wahrnehmung unaufschiebbarer Einzelinteressen
Haben Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten, können Sie ohne Plakette in die Umweltzone fahren. Dies gilt selbstverständlich nur für die genehmigten Zwecke.
Ihren Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung reichen Sie bitte schriftlich per Post oder per Fax unter der Nummer (089) 2 33-3 62 90 beim Kreisverwaltungsreferat ein:
Kreisverwaltungsreferat, HA III/2123
Sachgebiet „Ausnahmegenehmigungen Umweltzone“
Eichstätter Str. 2
80686 München
ausnahmeumweltzone.kvr@muenchen.de
Auch wenn auf Sie selbst kein Fahrzeug zugelassen ist, können Sie einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung stellen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie die Kriterien des Ausnahmekatalogs erfüllen und Ihnen der Fahrzeughalter die Nutzungsüberlassung bestätigt.
Die Antragsformulare liegen beim Kreisverwaltungsreferat, HA III/2, bei den Bürgerbüros, Bezirksinspektionen und bei der Stadt-Information aus.
Die Ausnahmegenehmigung ist ein Jahr gültig. Für Anwohnerinnen und Anwohner sowie Gewerbetreibende mit Firmensitz in der Umweltzone und Fahrten wie oben beschrieben, die ein Fahrzeug ohne Plakette besitzen, besteht die Möglichkeit, ihre Ausnahmegenehmigung zu verlängern.
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für München.
Wird Ihr Antrag förmlich abgelehnt, zahlen Sie die gleiche Gebühr wie für eine Genehmigung.
Folgende Fahrzeuggruppen benötigen keine Feinstaubplakette, um die Umweltzone zu befahren:
Ist Ihr Quad als „Motorrad“ oder „land- und forstwirtschaftliche Maschine“ zugelassen, brauchen Sie keine Plakette. Quads, die als "Pkw" zugelassen sind, benötigen dagegen eine Plakette. Trikes sind dreirädrige Fahrzeuge und unterliegen daher als solche nicht den Einfahrverboten in die Umweltzone.
Grundsätzlich brauchen alle Fahrzeuge, die in die Umweltzone fahren wollen, eine Plakette. Das gilt auch für Busse, die Touristen zu Veranstaltungen bringen. Wenn Sie Ihren Firmensitz in der Umweltzone haben und nachweisen können, dass das Fahrzeug technisch nicht nachrüstbar ist, können Sie für die Dauer eines Jahres eine Einzelausnahmegenehmigung erhalten.
Es gibt eine pauschale Ausnahmeregelung für Fahrten zur Großmarkthalle über die Schäftlarnstraße. In diesem Fall können Sie ohne Plakette in die Umweltzone fahren.