Baumschutz und Bauen

Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sollte der vorhandene Baumbestand soweit wie möglich erhalten bleiben, oder wenn dies nicht möglich ist, Ersatz geschaffen werden. Ebenso sind die Chancen zu nutzen, die Freiraumsituation zu verbessern. Für die Stadt München gibt es deshalb eine Baumschutzverordnung und eine Freiflächengestaltungssatzung, die beim Thema Bauen zu beachten sind.

Sie brauchen nähere Informationen, welche Antragsunterlagen die Untere Bauaufsichtsbehörde dazu benötigt? Hierfür hat das Planungsreferat die Broschüre "Der vollständige Bauantrag" geschaffen.
Durch vollständige und korrekte Unterlagen tragen Sie selbst erheblich zur Beschleunigung Ihres Baugenehmigungsverfahrens bei.

Die Baumbestanderklärung

Bei Neubau und Anbau etc. müssen Sie in diesem Formular Angaben darüber machen, ob schützenswerter Baumbestand vorhanden ist und ob Sie Bäume zur Fällung beantragen. Eine Baumbestandserklärung ist in jedem Fall bei sämtlichen genehmigungspflichtigen Bauvorhaben abzugeben. Das Formular dazu finden Sie hier (90 KB, PDF) .

Der Baumbestandsplan

Für sämtliche genehmigungspflichtige Bauvorhaben und bauliche Maßnahmen, die auf Grundstücken mit geschütztem Baum- und/oder Gehölzbestand errichtet, bzw. durchgeführt werden, ist mit den Bauantragsunterlagen ein Baumbestandsplan (Maßstab 1: 100) vorzulegen. Darin sind auf dem Grundstück selbst, aber auch im Umgriff von 5 m auf den Nachbargrundstücken (bzw. im Straßenbereich) folgende geschützte Bäume darzustellen:
- Alle einstämmigen Bäume mit einem Stammumfang von 80 cm und mehr und
- alle mehrstämmigen Gehölzen, wenn ein Stamm mindestens 40 cm aufweist und die Summe aller Stämme mindestens 80 cm ergibt
jeweils gemessen in 1 Meter vom Erdboden.

Ebenso sind etwaige bestehende Baukörper, Neubaukörper (Über- und Unterbauungen), der Spartenverlauf für alle Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser etc.) sowie die notwendigen Stellplätze und Ersatzpflanzungen (sofern kein Freiflächengestaltungsplan erforderlich ist) darzustellen.

 

Artenschutz und Bauen

Allgemeiner Artenschutz:

Mit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gelten seit dem 01.03.2010 strengere Vorschriften des A l l g e m e i n e n Artenschutzes für die Beseitigung und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Ziel des Allgemeinen Artenschutzes ist es, den Vögeln in der Brutzeit zwischen dem 1. März und 30. September weder durch Fällungen noch durch Schnittmaßnahmen unnötig Nist- und Brutstätten zu entziehen.

Gegebenenfalls muss daher die beabsichtigte Maßnahme so organisiert werden, dass Fällungen und Schnittmaßnahmen außerhalb der oben genannten Brutzeit durchgeführt werden.

Betroffen sind davon grundsätzlich erst einmal a l l e Sträucher, Hecken und andere Gehölze, wie zum Beispiel älterer Efeu im Stadtgebiet, unabhängig von ihrem Standort, und zum Teil auch Bäume.

Einige Maßnahmen an Gehölzen sind jedoch weiterhin ganzjährig erlaubt. Dies bedeutet aber nicht, dass Genehmigungspflichten in anderen Gesetzen und Verordnungen (Baumschutzverordnung, Landschaftsschutzverordnung etc.) außer Kraft gesetzt werden; bei den Verboten des Allgemeinen Artenschutzes steht nämlich nur der Zeitpunkt der Maßnahme und nicht die Zulässigkeit der Maßnahme als solche auf dem Prüfstand.

Ganzjährig erlaubt ist vor dem Hintergrund des Allgemeinen Artenschutzes insbesondere Folgendes:

  • Das Fällen oder Beschneiden von Bäumen in gärtnerisch genutzten Grundstücken, also in den üblichen Hausgärten (bei Vorlage einer ggf. notwendigen naturschutzrechtlichen Erlaubnis), sowie Bäumen im Wald.
     
  • Der schonende Form- und Pflegeschnitt bei Hecken und Sträuchern, bei dem der jährliche Zuwachs entfernt wird. Das vollständige Entfernen von Hecken und Sträuchern muss dagegen in den Monaten Oktober mit Februar geschehen.
     
  • Der fachgerechte, schonende Form- und Pflegeschnitt an Bäumen in Grünanlagen, Sportplätzen, Straßengräben, in Parks und parkartigen Beständen in Wohnanlagen.
     
  • Die Fällung von Bäumen oder das Durchführen von Schnittmaßnahmen zur notwendigen Gefahrenabwehr
     
  • Die Beseitigung von geringfügigem Gehölzbestand im Zusammenhang mit der Ausführung eines zulässigen Bauvorhabens.
     
  • Bei behördlich angeordneten oder genehmigten Maßnahmen, etwa im Rahmen einer Baugenehmigung, einer Fällerlaubnis oder eines Planfeststellungsbeschlusses, aber auch nur dann, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht zu einem anderen Zeitpunkt oder auf andere Weise durchgeführt werden können

Wenn im Einzelfall im Zeitraum März bis September doch einmal Schnittmaßnahmen als unaufschiebbar erscheinen, die nicht unter die ganzjährig zulässigen Maßnahmen fallen, dann kann ein Antrag auf Befreiung (§ 67 BNatSchG) bei der Unteren Naturschutzbehörde gestellt werden. Hier werden jedoch strenge Maßstäbe angelegt. Erfolgsaussichten bestehen nur, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse an der Maßnahme besteht oder Nachweise vorgelegt werden können, mit denen eine unzumutbare Belastung belegt werden kann und die Abweichung von den naturschutzrechtlichen Standards auch noch mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

Besonderer Artenschutz:

Der oben erläuterte Allgemeine Artenschutz ist nicht zu verwechseln mit dem schon seit Jahren geltenden B e s o n d e r e n Artenschutz in § 44 Bundesnaturschutzgesetz.

Dieser verbietet die Zerstörung tatsächlich vorhandener oder regelmäßig benutzter Brut- oder Nistplätze, z.B. das Nest der Amsel in der Hecke, die Spechthöhle im Baumstamm, die von Fledermäusen regelmäßig benutzte Baumhöhle, die nistenden Spatzen in den Mauernischen.

Alle europäischen Vogelarten sind nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besonders oder sogar streng geschützt. Es dürfen daher Maßnahmen an Gehölzen (Bäume, Sträucher, älterer Efeu, etc.) nur dann vorgenommen werden, wenn keine Vögel oder von ihnen belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten dadurch beeinträchtigt werden können (§ 44 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 BNatSchG).

Dies gilt vor allem in der jährlichen Hauptbrutsaison von Mitte März bis Mitte Juli, kann aber auch außerhalb dieses Zeitraumes einmal von Bedeutung sein. So können sich etwa auch die - wie die Vögel besonders geschützten - Fledermäuse regelmäßig, auch in den Herbst- und Wintermonaten, in Bäumen mit Höhlungen aufhalten. Vergewissern Sie sich bitte eigenverantwortlich unmittelbar vor Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen, ob belegte Fortpflanzungs- und Ruhestätten berührt sind.

Vermeiden Sie bitte grundsätzlich Störungen in der Brutsaison gerade auch im Zusammenhang mit dem Abbruch, Neubau oder Sanierung von Gebäuden.

Wenn die Durchführung einer beeinträchtigenden Maßnahme dennoch unvermeidbar ist, benötigen Sie, um ein behördliches Einschreiten (Baueinstellung, etc.) zu vermeiden noch vor Beginn der Baumaßnahme eine Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) durch die dafür zuständige Höhere Naturschutzbehörde, der Regierung von Oberbayern (Maximilianstr. 39, 80534 München, Tel. 2176-0).

Damit vermeiden Sie es auch sich bei Durchführen der Maßnahme strafbar zu machen oder gegen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts zu verstoßen (§ 69, § 71 BNatSchG).

Unabhängig von oben genannten artenschutzrechtlichen Bestimmungen sind die Vorschriften der Baumschutzverordnung, Landschaftsschutzverordnung etc. zu beachten.

Bei Fragen zum allgemeinen und zum besonderen Artenschutz steht das Servicezentrum des Planungsreferats oder der Landesbund für Vogelschutz München gerne zur Verfügung.

 

 

Freiflächengestaltung

Für die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke hat die Landeshauptstadt München im Jahre 1996 eine Freiflächengestaltungssatzung erlassen, um eine qualitativ hochwertige Begrünung der Baugrundstücke sicherzustellen.
In dieser Satzung finden Sie insbesondere Festlegungen über:
Neupflanzungen, Wege, Stellplätze, Müllplätze, Kinderspielplätze, Dachbegrünungen, Garagen, Terrassen etc.
Die Freiflächengestaltungssatzung gilt im gesamten Stadtgebiet der Landeshauptstadt München. Weitere Infos zur Freiflächengestaltungssatzung finden Sie hier und in dieser Broschüre (5567 KB, PDF).

Bei Grundstücken, auf denen einschließlich bestehender Gebäude mehr als 3 Wohneinheiten errichtet werden, bei allen gewerblichen Vorhaben und auch bei Nutzungsänderungen, soweit dadurch Auswirkungen auf die Freiflächen verbunden sind, ist zur Beurteilung der beabsichtigten Außenanlagengestaltung immer ein Freiflächengestaltungsplan mit den Bauantragsunterlagen einzureichen (Maßstab 1: 100).

Ersatzpflanzung - Ausgleichszahlung

Die Genehmigung zur Fällung eines Baumes kann mit der Auflage einer Ersatzpflanzung bzw. Ausgleichszahlung verbunden werden
(§ 3 Abs. 4 Baumschutzverordnung).
Bei Fällungsgenehmigungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens werden Ersatzpflanzungen mit einem Mindeststammumfang von 20-25 cm gefordert, damit der Grünverlust schnellstmöglich ausgeglichen werden kann. Näheres zur Pflanzqualität und Wuchsklasse erfahren Sie hier.
Sofern aufgrund der Bebauung kein Platz für Ersatzpflanzungen vorhanden ist, wird von der Möglichkeit einer Ausgleichszahlung Gebrauch gemacht (§ 3 Abs. 4 Baumschutzverordnung).
Die Ausgleichszahlung pro Baum beträgt derzeit 750,- € und wird zweckgebunden zur Pflanzung von Bäumen im Straßenraum oder öffentlichen Grünanlagen der Stadt München verwendet.

Baumschutzmaßnahmen während der Bauzeit

Voraussetzung für einen sicheren Schutz der Bäume während der Bauzeit ist eine sorgfältige Durchführung und die Beachtung der Baumschutzmaßnahmen, die in der Baugenehmigung als Auflagen aufgeführt sind (Baumschutzzäune, Wurzelvorhänge, etc.).
Näheres erfahren Sie hier

 

Bauen im Landschaftsschutzgebiet

Beim Bauen im Landschaftsschutzgebiet ist der besondere Schutzstatus zu beachten.
Die Landschaftsschutzgebietsverordnung verbietet es, "insbesondere Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten." Was danach konkret erlaubnispflichtig ist, wird in der Landschaftsschutzgebietsverordnung näher beschrieben.

Hinweis: Im Gegensatz zur Baumschutzverordnung, der nur Gehölze ab einem bestimmten Stammumfang unterliegen, sind in Landschaftsschutzgebieten alle Gehölze geschützt.

Bei baulichen Anlagen im Landschaftsschutzgebiet wird die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis im Rahmen der Baugenehmigung erteilt.

 

Bauen im Außenbereich

Sie wollen im so genannten Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch, also außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bauen?
Bitte erkundigen Sie sich zuerst bei dem zuständigen Team der  Lokalbaukommission, ob das von Ihnen geplante Vorhaben überhaupt nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfähig ist.

Zudem ist hier die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 14 Abs. 1 BNatSchG zu beachten ( zum Gesetzestext)

 

Sie haben noch Fragen?

Sollten einige Fragen noch offen geblieben sein, werden Ihnen diese hoffentlich unter Häufig gestellte Fragen - FAQ beantwortet.

Weitere sehr umfangreiche und nützliche Informationen außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten Sie auch unter Baumschutz.

Außerdem geben Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicetelefons der Lokalbaukommission gerne Auskunft.
Telefonnummer 233-28484

Für eine Beratung zum Thema "Bauen" stehen Ihnen außerdem die Teams der Unteren Bauaufsichtsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde zur Verfügung.