Zuständige Behörde für den Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Gewerbeaufsichtsamt.
Gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist Kinderarbeit generell verboten. Frühestens ab dem 13. Lebensjahr dürfen Kinder leichte Tätigkeiten ausüben. Näheres hierzu lesen Sie in unseren "Fragen und Antworten" und auf den Seiten des Gewerbeaufsichtsamtes München.
Für die gestaltende / künstlerische Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen und Produktionen gibt es jedoch Ausnahmeregelungen (§ 6 Abs. 2 JArbSchG). Hierzu zählen unter anderem: Foto-, Film-, Fernseh- und Rundfunkaufnahmen, Theater, Ballett, Chor.
Weitere Information hierzu finden Sie auf dem
Der Antrag auf diese Ausnahmegenehmigung ist beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu stellen. Für München und Umland ist zuständig:
Gewerbeaufsichtsamt
Regierung von Oberbayern
Heßstraße 130
80797 München
Tel. (089) 2176 - 1
Fax (089) 2176 - 3102
Auf dem Antrag sind drei weitere Bescheinigungen auszufüllen:
Wichtig: Das Stadtjugendamt München kann nur Anträge bearbeiten für Kinder, deren Wohnsitz in München-Stadt liegt: Postleitzahl 80... oder 81... München.
Für alle anderen Orte ist das Kreisjugendamt des jeweiligen Landkreises zuständig; bei Städten, das entsprechende Stadtjugendamt.
Zur Bearbeitung der Stellungnahme benötigen wir folgende Unterlagen:
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Ihre vollständigen Unterlagen senden Sie anschließend per Post oder Fax bitte an:
Sozialreferat
Jugendschutz
Luitpoldstraße 3
80335 München
Tel.: 089 233-49966
Fax: 089 233-49960
E-Mail: jugendschutz.soz@muenchen.de