Nachfolgend einige Fragen, die wir immer wieder gestellt bekommen. Die Antworten sind eher allgemein gehalten und berücksichtigen nicht alle Ausnahmen. Bitte wenden Sie sich für individuelle Auskünfte direkt an uns.
Ab welchem Alter kann ich mit welchen Jobs mein Taschengeld aufbessern. Brauche ich dafür eine Genehmigung vom Jugendamt?
Ab 13 Jahren darfst du mit Einwilligung der Eltern leichte und geeignete Tätigkeiten bis zu 2 Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr ausüben.
Dazu zählen z.B. Nachhilfeunterricht, Botengänge, Kinderbetreuung, Einkaufstätigkeiten, Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbematerial. Dafür brauchst Du keine Genehmigung vom Jugendamt. Im produzierenden Gewerbe, im Handel und im sonstigen Dienstleistungsgewerbe darfst du nicht arbeiten.
Jugendliche über 15 Jahren, die der Vollzeitschulpflicht noch unterliegen (in Bayern 9 Schuljahre) dürfen während der Schulferien für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Arbeitszeit von Jugendlichen (die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen) darf 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Es gibt Ausnahmen: Bei der künstlerischen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen (Film, Fernsehen, Chor, Ballet, usw.) ist eine Genehmigung beim Gewerbeaufsichtsamt zu beantragen. Wohnen die Kinder oder Jugendlichen in München, so ist die Fachstelle Jugendschutz für die Stellungnahme des Jugendamtes zuständig.
Gerade was das Jugendarbeitsschutzgesetz betrifft, gibt es noch eine Fülle von weiteren Regelungen. Merkblätter und weitere Informationen gibt es auf den Internetseiten des Gewerbeaufsichtsamtes München oder direkt beim:
Gewerbeaufsichtsamt München-Stadt
Heßstr. 130
80797 München
Tel. (089) 2176-1
Wie lange darf ich als Jugendlicher abends außer Haus bleiben?
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit. Wie lange ein Kind / Jugendlicher außer Hause bleiben darf, auch am Abend, ist Sache der Erziehungsberechtigten. Im JuSchG ist nur der Aufenthalt an bestimmten Orten geregelt.
Gaststätten - § 4 JuSchG
Hier dürfen sich Minderjährige nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufhalten. Zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines (alkoholfreien) Getränkes dürfen sich Kinder und Jugendliche jedoch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten. Die Anwesenheit ist auf die tatsächliche Verzehrzeit beschränkt. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt ohne Begleitung bis 24 Uhr gestattet.
Tanzveranstaltungen (z.B. Discothekenbesuch; öffentliche Party) - § 5 JuSchG
Die Teilnahme an Tanzveranstaltungen ist nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet. Ab 16 Jahren darf die Veranstaltung ohne Begleitung bis 24 Uhr besucht werden.
Spielhallen - § 6 JuSchG
Der Aufenthalt ist nur volljährigen Personen gestattet.
Filmveranstaltungen (z.B. Kinobesuch) - § 11 JuSchG
Hier gilt einmal die Altersfreigabe des jeweiligen Filmes. Hinzu kommen zeitliche Grenzen beim abendlichen Kinobesuch. Ohne Erziehungsberechtigte müssen
die Filmvorführung verlassen haben. Kinder unter sechs Jahren dürfen nur in Begleitung der Erziehungsberechtigten eine öffentliche Filmvorführung besuchen.
Siehe hierzu auch unsere Broschüre "Jugendschutz (893 KB, PDF)".
Hallo. Ich bin 12 Jahre alt und möchte mit meiner Freundin auf das Konzert meiner Lieblingsband in die Olympiahalle gehen. Eintrittskarten habe ich schon. Muss ich sonst noch was beachten?
In München gelten für Konzerte Altersbegrenzungen und die sind normalerweise so geregelt, dass Kinder unter 6 Jahren kein Konzert besuchen dürfen und Kinder unter 14 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Ab 14 Jahren darf man normalerweise (ein paar Ausnahmen gibt es) alleine hin gehen.
Du solltest also schauen, ob du deine/n volljährige/n Schwester/Bruder mitnehmen kannst oder deine Eltern, es könnte aber auch z.B. die Mutter deiner Freundin sein. Ohne diese Begleitung kommst du nicht in das Konzert.
Noch ein paar Tipps:
Siehe hierzu auch unser Infoblatt "Konzerte (933 KB, PDF)".
Ich möchte meinen 18-ten Geburtstag feiern und habe dafür einen Club gemietet. Ich gehe davon aus, dass ich das Jugendschutzgesetz nicht beachten muss, da es sich ja um ein privates Fest handelt.
Wenn öffentlich für ein privates Fest geworben wird, z.B. mit Flyern, Plakaten oder auch im Internet, ist es rechtlich nicht mehr als privates Fest anzusehen und es gelten sämtliche gesetzliche Regelungen. Wenn Du nur Einladungen an Leute herausgegeben hast, die Du kennst, und man nur mit dieser Einladung in den Club hereinkommt, ist dieses Fest als privat anzusehen. Wenn Freunde von Freunden mitkommen, die Dir nicht bekannt sind, ist es auch öffentlich.
Abendkasse: Wenn Du von den Leuten, die mit Einladung kommen, Eintritt verlangst, ist das in Ordnung.
Sollten aber Leute ohne Einladung gegen Bezahlung eingelassen werden, ist es automatisch eine öffentliche Veranstaltung.
Es müsste an der Türe ein Schild hängen, am besten mit der Aufschrift: ”Private Veranstaltung. Einlass nur mit Einladung.”
Allerdings solltest Du auf einem privaten Fest trotzdem auf einige Dinge achten:
Obwohl in den sogenannten “Alcopops” nicht mehr Alkohol drin ist, als in Bier, kann ich Bier ab 16, die “Alcopops” aber erst ab 18 Jahren kaufen. Was soll das?
Das stimmt so nicht ganz. Während ein Bier im Durchschnitt 4,5% Alkohol hat, haben diese Getränke zwischen 5,5% bis hin zu 6% Alkoholgehalt.
“Alcopops” sind sog. branntweinhaltige Getränke (in einer Flasche 0,33 l sind ca. zwei Schnäpse enthalten) und dürfen erst mit 18 Jahren gekauft und getrunken werden. Da in diesen Mixgetränken sehr viel Zucker drin ist (deswegen schmecken sie auch eher nach Limo), wirkt der Alkohol schneller. Also macht das Ganze auch noch dick!!
Weil der Alkohol schneller wirkt, merkt man erst nicht, dass man zu viel getrunken hat, sondern das kommt dann sehr plötzlich und ist daher auch gefährlich.
Zusätzliche Informationen gibt es auf den Seiten der Kampagne www.bist-du-staerker-als-alkohol.de (Kampagne der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung).
Siehe hierzu auch unsere Broschüre "Alcopops (133 KB, PDF)".
Ich bin Mitarbeiter einer Jugendeinrichtung. Inwieweit mache ich mich strafbar, wenn ich es gestatte, dass Jugendliche unter 18 Jahren am Gehsteig vor unserem Eingang rauchen?
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Sie sollten als Mitarbeiter einer Jugendeinrichtung darauf achten, dass zumindest in und vor den Räumen Ihrer Einrichtung das Rauchen nicht erlaubt wird.
Prinzipiell machen Sie sich nicht strafbar, begehen aber eine Ordnungswidrigkeit.
Hallo. Ich bin 17 Jahre alt, meine Freundin ist 18. Wenn ich das Jugendschutzgesetz richtig lese, dann kann ich zusammen mit meiner Freundin (als erziehungsbeauftragte Person) länger als 24 Uhr in der Disko bleiben. Richtig?
Erziehungsbeauftragte Person – § 1 Abs.1 Nr.4 JuSchG
Die Erziehungsbeauftragung kann einer Person über 18 Jahre übertragen werden, „...soweit
sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten
Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt...“.
Die erziehungsbeauftragte Person muss zusammen mit der minderjährigen Person folgende Unterlagen am Einlass vorzeigen:
Wer die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt, zeichnet sich für den Minderjährigen
verantwortlich und muss sich auch mit diesem zusammen an der Veranstaltung aufhalten.
Unsere 16-jährige Tochter möchte mit zwei Klassenkameradinnen in den Ferien nach Italien fahren, um dort zu Zelten. Dürfen wir das als Eltern erlauben?
Es gibt prinzipiell keine gesetzliche Regelung, die Jugendlichen unter 18 Jahren eine Urlaubsreise ohne Erziehungsberechtigte verbieten würde. Allerdings sollten Sie als Eltern im Vorfeld mit Ihrem Kind das genaue Reiseziel und den Ablauf der Reise festlegen sowie die Unterkunft buchen; das gilt auch für einen Campingurlaub.
Da Ihre Tochter noch nicht volljährig ist, sollten Sie ihr ein Schreiben mitgeben, in dem das genaue Datum der An- und Rückreise, der genaue Aufenthaltsort während des Urlaubs und die Telefonnummer hervorgeht, unter der Sie jederzeit erreichbar sind.
Zudem sollten Sie eine Kopie Ihres Personalausweises mit Ihrer Unterschrift beifügen, damit Ihr Einverständnis bei eventuellen Kontrollen nachgewiesen werden kann. Empfehlenswert ist die Vereinbarung fester Zeiten, an denen Sie Kontakt zueinander aufnehmen (per Telefon, SMS oder E-Mail).
Ganz grundsätzlich sollten Sie jedoch überlegen, ob Sie sich auf Ihre Tochter verlassen können und Sie ihr eine Reise ins Ausland zutrauen.
Siehe hierzu auch unsere Broschüre "Ab durch die Mitte - Urlaub ohne Eltern (106 KB, PDF)"
Wir möchten zusammen mit unseren drei Kindern (1, 6 und 8 Jahre alt) am Sonntag die Münchner Wies‘n besuchen. Können Sie uns Tipps geben?
In den Tageszeitungen werden im Vorfeld der Wies'n Tipps für einen Besuch gegeben. Diese sollten Sie sich genau durchlesen. Das sog. Besucherbarometer zeigt Ihnen an welchen Tagen die Wies'n überfüllt ist und an welchen Tagen es eher ruhiger zugeht. Das Fremdenverkehrsamt gibt einen Flyer (“Wies'n Hits für Kids”) heraus, den sie sich besorgen sollten. Prinzipiell ist der Dienstag zum Besuch zu empfehlen, da an diesem Tag immer Familienachmittag ist. D.h. billigere Preise und besondere Angebote für Familien. Erfahrungsgemäß ist es ab Mittag bis zum frühen Nachmittag empfehlenswert die Wies'n zu besuchen.
Es ist sinnvoll einen, auch für Kinder, leicht erreichbaren Treffpunkt zu vereinbaren, wo man hingeht, wenn man sich verlieren sollte.
Noch besser ist es den Kindern zu sagen sie sollen einen Polizisten, Sanitäter, Standbetreiber oder eine Bedienung ansprechen, wenn sie verloren gegangen sind. Sie werden dann zum Servicezentrum gebracht und bis zum Abholen in der Kinderfundstelle betreut.
Noch ein paar Tipps:
Ich (14 J.) möchte zusammen mit ein paar Leuten aus meiner Klasse auf das Oktoberfest gehen. Dass wir im Bierzelt kein Bier bekommen, weiss ich. Gibt es sonst noch irgendwelche Einschränkungen?
Die Bierzelte auf der Wies'n gelten rechtlich als Gaststätten. Es gilt daher für den Aufenthalt in Bierzelten dasselbe wie für Gaststätten: Unter 16 Jahren ist der Aufenthalt nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
Abends ist auf der Wies'n sehr viel los und daher musst Du ab 20 Uhr mindestens 16 Jahre alt sein, um Dich auf dem Oktoberfest ohne Eltern aufhalten zu dürfen. Diese Regelung steht in der Oktoberfest-Verordnung.
Die Freundin meines Sohnes (beide 14) möchte bei ihm übernachten. Darf sie mit meinem Sohn in einem Zimmer schlafen?
Da es kein Gesetz gibt, das die Übernachtung verbietet, liegt es sowohl in Ihrer als auch in der erzieherischen Entscheidung der Eltern der Freundin, ob sie dem zustimmen. Allerdings sollten Sie mit den beiden im Vorfeld auch über das Thema Sexualität und Verhütung sprechen.
Wie lange soll / darf mein Kind höchstens vor dem Fernseher verbringen?
Eine genaue zeitliche Angabe zu machen ist sehr schwer, da es vom Alter und Wesen des Kindes abhängt, wie viel zu viel ist. Wichtig und sinnvoll ist es, überhaupt eine gemeinsame Regelung zu finden, nicht nur was Zeit und Dauer betrifft, sondern auch den Inhalt. Manche Familien einigen sich auf ein "Wochenkontingent", andere erlauben das Fernsehen nur am Wochenende und wieder andere vereinbaren eine bestimmte Stunde oder Sendung pro Tag. Je jünger das Kind ist, desto klarer müssen Ihre Vorgaben sein. Wir empfehlen, Kinder unter 4 Jahre nur gelegentlich und keinesfalls allein fernsehen zu lassen. Vorschulkinder können ungefähr 30 Minuten, jüngere Schulkinder nicht über 60 Minuten, nicht mehrere Sendungen hintereinander und auch nicht täglich schauen. Ausnahmen wird es natürlich immer geben. Video und DVD sind eine besonders gute Möglichkeit, um Zeit und Inhalt der Sendungen selbst zu bestimmen und dann einzusetzen, wenn es passt. Zeichnen Sie also Sendungen auf oder leihen Sie sich gezielt Filme aus. Vor allem kleinere Kinder haben eine ungeheure Lust an Wiederholungen, auch das ist ein Vorteil von Video und DVD.
Siehe hierzu auch unsere Broschüre "Kinder schauen, hören, fühlen Fernsehen (195 KB, PDF)".
Ich bin 13 Jahre alt und würde gerne mit meiner Freundin (15) abends alleine ins Kino gehen. Welche Filme dürfen wir uns anschauen?
Zunächst ist die jeweilige Altersfreigabe der Filme zu beachten. Ansonsten gilt für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren, dass der Film um 20 Uhr, für Jugendliche unter 16 Jahren um 22 Uhr und für Jugendliche unter 18 Jahren um 24 Uhr beendet sein muss. Dauern Filme länger, dürfen sie nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragten Person besucht werden.
Unsere Tochter (16) möchte mit ihrer kleinen Schwester (5) gemeinsam einen Zeichentrickfilm im Kino ansehen. Bestehen diesbezüglich Bedenken?
Ja, denn Kinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragten Person ins Kino gehen. Letztere muss über 18 Jahre sein.
Bei Kindern unter 6 Jahren ist außerdem darauf zu achten, dass Filme ohne Altersbeschränkung ausgewählt werden.
Mein Sohn feiert demnächst seinen 8. Geburtstag und möchte mit seinen Freunden (alle zwischen 8 und 9 Jahre alt) einen Kinofilm mit der Altersfreigabe ab 12 sehen. Ich habe gehört, dass Kinder ab 6 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen Filme, die ab 12 Jahren freigegeben sind, besuchen dürfen. Ist das richtig?
Was Sie ansprechen, ist die Parental-Guidance-Regelung, die allerdings nur für die eigenen Kinder gilt, d.h. die Kinder müssen von der personensorgeberechtigten Person begleitet werden, ein Erziehungsauftrag seitens der anderen Eltern reicht nicht aus. Für jedes Kind müsste damit ein personensorgeberechtigter Elternteil mit dabei sein.
Siehe hierzu auch unsere Broschüre "Freigegeben ab (57 KB, PDF)".
Kann ich bedenkenlos mit meiner vierjährigen Tochter einen Kinderfilm mit der Kennzeichnung "Freigegeben ohne Altersbeschränkung" im Kino ansehen?
Unter dem Aspekt des Jugendschutzes - Ja. Sämtliche Bildträger, also Filme oder Spiele, erhalten eine verbindliche Alterskennzeichnung mit Freigaben für im JuSchG festgelegte Altersgruppen ("Freigegeben ohne Altersbeschränkung, ab 6 / 12 / 16 Jahren" und "Keine Jugendfreigabe"; § 14 Abs.2 JuSchG). Die Prüfung und Kennzeichnung von Bildträgern mit Filmen (Kino, Video, DVD) nimmt die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) vor.
Im Mittelpunkt der Entscheidungen, die auf pädagogischen sowie psychologischen Grundlagen beruhen, stehen die Aspekte des Jugendschutzes. Eine Altersfreigabe ist somit keine ausschließlich pädagogische Empfehlung für die entsprechende Altersgruppe, sondern drückt lediglich die fachliche Unbedenklichkeit des gesamten Filmes gegenüber der jeweiligen Altersgruppe aus.
Das heißt, ein Film mit der Kennzeichnung "ohne Altersbeschränkung" kann grundsätzlich bereits Kindern im Vorschulalter gezeigt werden. Unter den zugrunde gelegten Gesichtspunkten des Jugendschutzes enthält ein solcher Film keine Sequenzen, die zu Beeinträchtigungen oder Belastungen bei unter sechsjährigen Kindern führen.
Dennoch könnte beispielsweise ein Kinderfilm bei manchen Kindern in seinem Gesamtkontext zu einer Überforderung oder Desinteresse führen. Einem dreijährigen Kind wiederum dürften sich kaum die Zusammenhänge adäquat erschließen. Auch ist das Empfinden und Verarbeiten der Kinder unterschiedlich. Ein vierjähriges Kind kann Szenen eines lustigen Zeichentrickfilmes als traurig empfinden und die Freude am gesamten Film verlieren. Zu bedenken sind auch bei Filmvorführungen in Kinos die vielen audio-visuellen Eindrücke (Lautstärke, Lichteffekte bestimmter Filme, Größe der Leinwand, etc.).
Es bestehen zwar aus Sicht des Jugendschutzes keine Bedenken gegen einen Besuch des Filmes, berücksichtigen Sie aber den Entwicklungsstand Ihres Kindes. Informieren Sie sich hierzu vorab über den Film (Kritiken, Filmzeitschriften, etc.) oder sehen Sie sich diesen nach Möglichkeit vorab selbst an.
Siehe hierzu auch unsere Broschüre "Freigegeben ab (57 KB, PDF)".
Kann ich mich als Elternteil strafbar machen, wenn mein Sohn, 14 Jahre, sich zuhause einen Film anschaut der erst die Freigabe ab 16 oder 18 Jahren hat?
Bei den FSK-Altersfreigaben handelt es sich um verbindliche Festlegungen gem. §§ 12; 14 JuSchG. Das Jugendschutzgesetz betrifft zunächst den gewerblichen Handel bzw. öffentliche Veranstaltungen. Diese müssen sich an die gesetzlichen Vorgaben halten und würden sich bei Verstoß strafbar machen.
Innerhalb der Familie obliegt die Auswahl an Filmen (bzw. Computerspielen) der Verantwortung der Eltern (dies gilt nur für die eigenen Kinder). Diese Verantwortung umfasst den Erziehungsauftrag und die gesamte Sorge um das Wohl des Kindes.
Die Alterskennzeichnung von Filmen ist hier sehr genau zu nehmen. Filme, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind, können jüngeren Kindern in der Regel noch nicht zugemutet werden. Dies liegt an den Inhalten des Filmes, der für jüngere Zuschauer/innen z.B. emotional überlastend oder ängstigend wirken kann.Deshalb wäre bei der Rezeption eines solchen Filmes das Wohl des Kindes nicht mehr ausreichend gewährleistet.
Auch wenn keine Sanktionen seitens des Jugendschutzgesetzes gegen Eltern vorgesehen sind, könnte dennoch bei eventueller Auffälligkeit der Kinder oder häufigem Konsum solcher Filme das Kindeswohl in Frage gestellt und damit die Verantwortung der Eltern hinterfragt werden.
Fazit: Bitte achten Sie als verantwortlicher Elternteil auf die Alterskennzeichnung der Filme, die Ihre Kinder sehen. Zu "schwere Kost" kann sich nachteilig auf die Kinder auswirken.
Siehe hierzu auch unsere Broschüre "Freigegeben ab (57 KB, PDF)".
Kann ich meinem Sohn zu seinem 6. Geburtstag ohne Bedenken ein Computerspiel mit der Alterskennzeichnung "Freigegeben ab 6 Jahren" schenken?
Aus Sicht des Jugendschutzes bestehen keine Einwände. Sämtliche Bildträger mit Spielen werden von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) geprüft und mit einer verbindlichen Altersfreigabe gekennzeichnet.
Auch hier findet, wie bei der FSK, eine fachliche Beurteilung hinsichtlich des Jugendschutzes statt, die sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche nur Zugang zu Spiele-Software haben, die für ihr jeweiliges Alter unbedenklich sind. Die Altersstufen sind entsprechend dem § 14 Abs. 2 JuSchG gleich unterteilt wie bei den Filmen.
Somit bestehen keine Bedenken gegen den beabsichtigten Kauf eines Spieles mit der Kennzeichnung "ab 6 Jahren" für Ihren sechsjährigen Sohn. Berücksichtigen Sie aber auch hier unter den bereits bei den Filmen genannten Argumenten den jeweiligen Entwicklungsstand Ihres Kindes.
Luitpoldstraße 3
80335 München
Tel.: 089 233-49632
Fax: 089 233-49960
E-Mail: jugendschutz.soz@muenchen.de