Leistungen nach § 22 SGB II | Leistungen nach § 35 SGB XII | Weiterführende Links

 

Wohnen ist eines der wichtigsten menschlichen Grundbedürfnisse. Aus diesem Grund ist die Übernahme der Miete, die in den einschlägigen Gesetzen als Kosten für die Unterkunft bezeichnet wird, ein bedeutsamer Bestandteil der Hilfe zum Lebensunterhalt für hilfebedürftige Menschen. Dies gilt sowohl bei Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende = Arbeitslosengeld II und Sozialgeld = „Hartz IV“) oder nach dem SGB XII Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Im Nachfolgenden bieten wir Ihnen zusätzlich Informationen sowohl zu den Arbeitshinweisen des Jobcenters München zu § 22 SGB II als auch zu den Arbeitshinweisen des Amtes für Soziale Sicherung zu § 35 SGB XII.