Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
Ihre Ansprüche auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt und werden überwiegend in Form von Sachleistungen gewährt.
Anspruch besteht insbesondere auf
Diese Leistungen werden in der Abteilung "Zentrale Wohnungslosenhilfe" bzw. für die Erstaufnahmeeinrichtung in München nebst Dependancen im Sozialbürgerhaus Plinganserstraße gewährt.
| Regelsätze nach dem Asylbewerber-
| Leistungen gemäß § 3 AsylblG; | ||
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in Wohnungen
| in staatlichen nterkünften | in Unterkünften | |
| Haushaltsvorstand | 209,95 Euro | 173,84 Euro | 40,90 Euro |
| Haushaltsan- | 123,17 Euro | 109,93 Euro | 20,45 Euro |
| Haushaltsan- | 167,96 Euro | 146,23 Euro | 20,45 Euro |
| Haushaltan- | 190,35 Euro | 166,68 Euro | 40,90 Euro |
| Mehrbedarf für Schwangerschaft | |||
| ab Vollendung des | 39,88 Euro | 39,88 Euro | 39,88 Euro |
| alleinstehende Frauen | 44,99 Euro | 44,99 Euro | 44,99 Euro |
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften zu leben. In besonderen Ausnahmefällen kann die Betreiberin der Unterkünfte, die Regierung von Oberbayern, auf Antrag eine Genehmigung zur Wohnsitznahme außerhalb dieser Gemeinschaftsunterkünfte erteilen.
Flüchtlinge mit einem verfestigten Aufenthaltsstatus, z.B. einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht unter I. aufgeführt ist, werden wenn sie obdachlos sind, vom Amt für Wohnen und Migration in Notquartiere untergebracht.