3 Frauen von hinten mit Kopftuch

I. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

 

 

 

 

 

 

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

Ihre Ansprüche auf Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts sind im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt und werden überwiegend in Form von Sachleistungen gewährt.

Anspruch besteht insbesondere auf

  • Grundleistungen (§ 3 AsylbLG):
    Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Leistungen für Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Die Deckung des Bedarfs erfolgt vorrangig durch Sachleistungen, ergänzt durch einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der Bedürfnisse des täglichen Lebens.
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG)
  • Sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)
    Dies sind Leistungen, die in der Besonderheit eines Einzelfalls begründet sind.

Diese Leistungen werden in der Abteilung "Zentrale Wohnungslosenhilfe" bzw. für die Erstaufnahmeeinrichtung in München nebst Dependancen im Sozialbürgerhaus Plinganserstraße gewährt.

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II. Leistungen des notwendigen Lebensbedarfs


Regelsätze nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz (AsylbLG)

  

 

Leistungen gemäß § 3 AsylblG;    
(Personenkreis § 1 AsylblG)    

 

in Wohnungen


in staatlichen nterkünften
(o h n e laufendem Sachleistungsbezug)

in Unterkünften
(m i t komplettem Sachleistungsbezug)

Haushaltsvorstand

209,95 Euro

173,84 Euro

40,90 Euro

Haushaltsan-
gehörige bis zum
7. Lebensjahr

123,17 Euro

109,93 Euro

20,45 Euro

Haushaltsan-
gehörige vom
8. bis zum 14.
Lebensjahr

167,96 Euro

146,23 Euro

20,45 Euro

Haushaltan-
gehörige ab Vollendung des
14. Lebensjahres

190,35 Euro

166,68 Euro

40,90 Euro

 

Mehrbedarf für Schwangerschaft

ab Vollendung des
14. Lebensjahres

39,88 Euro

39,88 Euro

39,88 Euro

alleinstehende Frauen  

44,99 Euro

44,99 Euro

44,99 Euro

 

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III. Gemeinschaftsunterkünfte

 

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sind grundsätzlich verpflichtet, in staatlichen Gemeinschaftsunterkünften zu leben. In besonderen Ausnahmefällen kann die Betreiberin der Unterkünfte, die Regierung von Oberbayern, auf Antrag eine Genehmigung zur Wohnsitznahme außerhalb dieser Gemeinschaftsunterkünfte erteilen.
Flüchtlinge mit einem verfestigten Aufenthaltsstatus, z.B. einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht unter I. aufgeführt ist, werden wenn sie obdachlos sind, vom Amt für Wohnen und Migration in Notquartiere untergebracht.