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Ordnungswidrigkeiten im Bereich Wohnen

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Franziskanerstraße 8
81669 München

Raum 355, 357, 359, 365

Tel.: 089 233-40702
 089 233-40706
 089 233-40705
 089 233-40709
Fax: 089 233-40644

Öffnungszeiten

Terminvereinbarung ist möglich.

Aufgabengebiete - Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in folgenden Rechtsgebieten

» Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
» Erhaltungssatzung
» Mietpreisüberhöhung
» Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz
» Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

 

Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Gemäß Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum i. V. m. § 14 der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke verwendet oder überlässt.
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum liegt beispielsweise vor, wenn Wohnraum

  • beruflich oder gewerblich genutzt wird,
  • abgebrochen oder dem Verfall preisgegeben wird,
  • länger als 3 Monate leersteht.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro je Verstoß geahndet werden.
Zusätzliche Informationen zum verwaltungsrechtlichen Vollzug der Zweckentfremdungssatzung erhalten Sie bei der Abteilung Wohnraumerhalt.

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Erhaltungssatzung

Die in München gültigen Erhaltungssatzungen sollen die gebietsansässige Bevölkerung vor der Verdrängung aus Ihrem Viertel schützen. Dies geschieht dadurch, dass alle baulichen Maßnahmen oder Modernisierungen abgelehnt werden, die zu einem überdurchschnittlichen Standard der Wohnungen führen würden.
Ob dies der Fall ist, wird ebenfalls in einem Genehmigungsverfahren geprüft.
Verstöße können dabei auch hier gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 4 und § 213 Baugesetzbuch mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
Zusätzliche Informationen zum verwaltungsrechtlichen Vollzug der Erhaltungssatzungen erhalten Sie bei der Abteilung Wohnraumerhalt.

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Mietpreisüberhöhung

Der Vollzug des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz bietet den Mieterinnen und Mietern von Wohnraum des freifinanzierten Wohnungsmarktes Schutz vor überteuerten Mieten.
Gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann im Bußgeldverfahren die zu viel bezahlte Miete zur Rückzahlung angeordnet werden.
Zusätzliche Informationen zum Vollzug des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz erhalten Sie bei der Abteilung Mietberatung.

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Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz

Dieses Gesetz ist auf Wohnungen, für die öffentliche Mittel im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder im Sinn des § 6 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes eingesetzt worden sind, anzuwenden.
Danach darf der Verfügungsberechtigte zum Beispiel eine öffentlich geförderte Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle

1. an Wohnungssuchende überlassen,
2. selbst nutzen,
3. nicht nur vorübergehend, mindestens 3 Monate, leer stehen lassen oder
4. anderen als Wohnzwecken zuführen oder entsprechend baulich ändern.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Zusätzliche Informationen zum verwaltungsrechtlichen Vollzug des Wohnungsbindungsgesetzes erhalten Sie bei der Abteilung Soziale Wohnraumversorgung.

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Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz

Dieses Gesetz ist auf Wohnungen, für die Mittel aus dem Staatshaushalt für die Wohnraumförderung gewährt worden sind, anzuwenden.
Danach darf der Verfügungsberechtigte eine geförderte Wohnung nicht

1. an nicht berechtigte Wohnungssuchende überlassen,
2. ohne Genehmigung selbst nutzen,
3. mehr als drei Monate leer stehen lassen,
4. anderen als Wohnzwecken zuführen,
5. so baulich verändern, dass sie zu Wohnzwecken nicht mehr geeignet ist.
6. Er darf Wohnraum nicht veräußern, ohne dies oder die Begründung von Wohneigentum der zuständigen Stelle mitzuteilen.
7. Ferner darf er keine Leistungen für die Überlassung von Wohnraum annehmen.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
Zusätzliche Informationen zum verwaltungsrechtlichen Vollzug des Wohnraumförderungsgesetzes erhalten Sie bei der Abteilung Soziale Wohnraumversorgung.