Wenn Sie gegen die aufgeführten Satzungen oder Verordnungen verstossen, verfolgt und ahndet das Baureferat als Bußgeldstelle diese Ordnungswidrigkeiten. Geregelt ist dies im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG-§35).

kfzparagr

Unter einer Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, zu verstehen. Entschieden wird über die Tat durch einen Bußgeldbescheid.

Hier die wichtigsten Ordnungswidrigkeiten im Überblick:
Grünanlagensatzung
(z.B. Freilaufenlassen von Hunden, Beschädigung von Bäumen und Sträuchern, Campen, unerlaubtes Grillen, Parken, Fahren, Schieben und Abstellen von Kfz, u.a.)

Reinhaltungsverordnung/Entwässerungssatzung
(z.B. Ablagern von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen, Autowaschen und Autoreparaturen)

Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung
(bei Verstößen gegen die Reinigungspflicht und gegen die Sicherungspflichten, z.B. Schneeräumen und Wegeunfälle)

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

(Ablagerung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsgrund, Fahrzeugbeseitigung, Altfahrzeug-Verordnung)

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
(z.B. unerlaubtes Abstellen von Kraftfahrzeugen, Werbeanhängern und Altkleidercontainern)
Das Abstellen von Kfz, Werbeanhängern sowie das Aufstellen von Altkleider-/Schuhcontainern ist im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München ausnahmslos untersagt. Demzufolge kann eine Sondernutzungserlaubnis nicht erteilt werden. Bei Zuwiderhandlung wird die Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet sowie zusätzlich ein Straßennutzungsentgelt je nach Abstellort und Art zwischen 25 und 200 € pro Woche erhoben.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter den Rubriken "Fahrzeugbeseitigung"
 

Ansprechpartner
Landeshauptstadt München
Baureferat
Verwaltung und Recht
Friedenstraße 40
81660 München

Zimmer 0.228

Tel. (089) 233 60196

ordnungswidrigkeiten.bau@muenchen.de


Weitere Informationen

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