Alle Informationen über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
Die Straßenreinigungs- und -sicherungsverordnung der Landeshauptstadt München verpflichtet die Eigentümer von Grundstücken, die diesen zugeordneten Flächen der öffentlichen Straßen zu reinigen und die Gehbahnen im Winter in einem sicheren Zustand halten.
Für einen Teil des Straßennetzes hat die Landeshauptstadt München diese Aufgaben gemäß Straßenreinigungssatzung selbst übernommen (Vollanschlussgebiet). Entsprechend dieser Satzung werden bei diesen Straßen die Fahrbahnen, Radwege und Gehbahnen nach ihrer Verkehrsbedeutung und der notwendigen Reinigungsintensität entsprechend den vier unterschiedlichen Reinigungsklassen gereinigt, die Abfallbehälter entleert sowie die Gehbahnen im Winter gesichert (Reinigungsklasse S, 1 - 3). So gilt die Reinigungsklasse S weitestgehend nur für den Bereich der Fußgängerzone. Zusätzlich reinigt die Stadt bei besonders stark befahrenen Straßen außerhalb des Vollanschlussgebietes die Fahrbahnen und Radwege für die Anlieger, weil diesen die Reinigung aus Sicherheitsgründen nicht zuzumuten ist (Reinigungsklasse F).
Für ihre Leistungen erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung auf der Basis von Euro pro Frontmeter.
Sämtliche Grundstücke, die im Anschlussgebiet der Städtischen Straßenreinigung an öffentliche Straßen, Wege und Plätze angrenzen (Vorderlieger) oder über diese erschlossen werden (Hinterlieger) müssen zur Straßenreinigungsgebühr herangezogen werden "Straßenreinigungssatzung".
| Reinigungsklasse S: | 150,72 € | |
| Reinigungsklasse 1: | 55,43 € | |
| Reinigungsklasse 2: | 39,10 € | |
| Reinigungsklasse 3: | 19,75 € | |
| Reinigungsklasse F: | 4,07 € |
Seit 2006 verschickt das Gebührenbüro des Baureferats der Landeshauptstadt München an seine Kundinnen und Kunden einen eigenen Bescheid über die Straßenreinigung. Bis dahin wurden die Straßenreinigungsgebühren im Rahmen des Bescheids über die Grundbesitzabgaben zusammen mit der Grundsteuer und den Gebühren für die Müllentsorgung und Entwässerung erhoben. Der Bescheid ist ein sogenannter Dauerbescheid, d.h. er behält solange Gültigkeit, bis er durch einen Änderungsbescheid abgeändert oder durch einen neuen Bescheid ersetzt wird.
Gebühren ab 2011 und Folgejahre
Für 2011 erhalten Sie einen neuen Dauerbescheid, da die Gebühren nach Ablauf mehrerer Jahre neu zu kalkulieren waren.
⇒ Begleitschreiben zum neuen Gebührenbescheid 2011 (98 KB, PDF)
Wichtig: Ihre Kassenkontonummer
Im Straßenreinigungsgebührenbescheid finden Sie Ihre Kassenkontonummer und die Bezeichnung des abgerechneten Objekts (Veranlagung). Für jedes Gebührenobjekt erhalten Sie eine eigene Kassenkontonummer. Bitte geben Sie diese immer bei schriftlichen und telefonischen Anfragen und bei Überweisungen an.
Zahlen Sie entweder die in Ihren Bescheiden angegebenen (Teil-) Beträge zu den dort genannten Fälligkeiten unbar unter Angabe des Verwendungszweckes und der Kassenkonto-Nr. auf eines der im Bescheid aufgeführten Konten des Kassen- und Steueramtes der Landeshauptstadt München oder nutzen Sie die Möglichkeiten des Gebühreneinzugs mittels Einzugsermächtigung.
Hinweis: Falls Sie bereits eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden die Straßenreinigungsgebühren zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen von Ihrem Konto abgebucht.
Folgen verspäteter Zahlung
Werden die angeforderten Straßenreinigungsgebühren nicht rechtzeitig gezahlt, so sind für die rückständigen Beträge Säumniszuschläge in Höhe von 1 v.H. für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten. Unabhängig davon werden für Mahnungen Gebühren und im Falle der Zwangsvollstreckung die Vollstreckungskosten erhoben.
Einfache Bezahlung mit Bankeinzug
Die einfachste und bequemste Art der Bezahlung Ihrer Straßenreinigungsgebühren ist die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren. Soweit Sie zur Bezahlung der Grundsteuer und Grundstücksabgaben bereits am Lastschrifteinzugsverfahren teilgenommen haben, gilt diese Ermächtigung automatisch für die Bezahlung der Straßenreinigungsgebühren. Auf Ihrem Straßenreinigungsgebührenbescheid ist ersichtlich, ob und von welchem Konto die fälligen Beträge abgebucht werden.
Wenn Sie neu am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen möchten, müssen Sie uns eine Erlaubnis erteilen. Bitte verwenden Sie dafür das Formular des Baureferats - Gebührenbüro VV Geb. Mit dem Bankeinzug sparen Sie Zeit, das Geld wird automatisch bei Fälligkeit abgebucht, ohne dass Sie selbst daran denken müssen. Änderungen Ihrer Bankverbindung können Sie uns ebenfalls mit dem Formular "Einzugsermächtigung" mitteilen. Bitte drucken Sie das Formular aus und schicken Sie es uns ausgefüllt und unterschrieben per Fax oder auf dem Postweg.
⇒ Formular "Einzugsermächtigung" (36 KB, PDF)
Änderung Ihrer Namens- und Adressdaten
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer Namens- und Adressdaten schriftlich mit. Sie können dafür unser Formular verwenden. Bitte schicken Sie es uns ausgefüllt per Post, Fax oder E-Mail.
⇒ Formular "Änderung Namens- und Adressdaten" (34 KB, PDF)
Mitteilung bei Eigentümerwechsel
Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühren ist immer der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Grundstücks. Bitte teilen Sie uns deshalb Veränderungen der Rechtsverhältnisse umgehend schriftlich mit. Für die Bearbeitung benötigen wir:
Sie können dafür unser Formular verwenden. Bitte schicken Sie es uns ausgefüllt per Post, Fax oder E-Mail.
Baureferat
Verwaltung und Recht VV Geb - Gebührenabrechnung Straßenreinigungsgebühren
Friedenstraße 40
81671 München
Fax: 089 233-60235
E-Mail: gebuehrenbuero.bau@muenchen.de