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Schönheitsreparaturen vor dem Umzug
Der langersehnte Umzugstermin rückt immer näher, die Formalitäten sind geklärt und dem Auszug aus der alten Wohnung steht nichts mehr im Wege. Doch spätestens beim Packen der letzten Kisten werden alte Wohnspuren an den Wänden, Brandlöcher im Teppich und Kratzer auf dem Parkett sichtbar. Zum Umzugsstress kommt ein weiteres Problem: Welche Renovierungsarbeiten müssen vom Mieter übernommen werden? Was muss tatsächlich ausgebessert werden und was ist Sache des Vermieters? Immonet hilft mit Tipps zu Rechten und Pflichten.
Wohnungssuche in München
Zum einen sind da die sogenannten „Schönheitsreparaturen“. Diese sollen in der Wohnung die Spuren beseitigen, welche der Mieter verursacht hat. Normalerweise zählen dazu Abnutzungserscheinungen oder Mängel, die durch den alltäglichen Gebrauch entstanden sind. Um die Wohnung in einem einwandfreien Zustand zu hinterlassen, sollte der Mieter gegebenenfalls die
- Wände und Decken tapezieren, anstreichen oder kalken,
- Fußböden streichen oder Teppichböden reinigen,
- Heizungsrohre und Heizkörper streichen,
- Innentüren und -seiten von Fenstern sowie Außentüren streichen.
- Nicht dazu zählen das Abschleifen und Versiegeln von Parkett sowie das Erneuern der Teppichböden.
Laut § 243 BGB darf der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter die Renovierungsarbeiten absolut perfekt ausführt. Jedoch darf auch nicht gepfuscht werden: Schrägt aufgeklebte Tapeten oder ungleichmäßig gestrichene Wände sind nicht akzeptabel. Sollte der Bewohner gewisse Schäden selbst verursacht haben, ist er auch dazu verpflichtet, vor seinem Auszug gesprungene Scheiben und Fliesen sowie Dellen in Türen oder Kratzer in der Badewanne auszubessern.
Grundsätzlich kann vor dem Auszug jedoch keine Renovierung verlangt werden, es sei denn, der Mietvertrag bestimmt dies so. Häufig wird in diesem auch festgelegt, in welchen Zeiträumen Bad, Wohnzimmer und Küche gestrichen werden sollen. Hierbei gibt es ebenfalls Beschränkungen:
Küche und Bäder alle drei Jahre
Wohn- und Schlafräume, Toiletten, Flure und Dielen alle fünf Jahre
Sonstige Räume, Fenster und Türen alle sieben Jahre
Diese Bestimmungen greifen allerdings nur dann, wenn das Datum des Einzugs auch als Fristbeginn festgesetzt ist. Starre Fristen, die den Eindruck erwecken, dass zu bestimmten Terminen gestrichen werden muss, sind unzulässig: Statt der Formulierung „Der Mieter muss alle fünf Jahre Wohn- und Schlafräume streichen“ muss es heißen „Im Allgemeinen werden alle fünf Jahre Schönheitsreparaturen in den Wohn- und Schlafräumen erforderlich sein.“
Denn sind die Räume noch in einwandfreiem Zustand, müssen diese Arbeiten nicht vorgenommen werden. Gestrichen werden muss nur, wenn die Wände deutlich fleckig sind oder auffällig bemalt wurden. Wenn der Mieter nur drei Monate in seiner Wohnung gelebt hat, und dann schon wieder auszieht, muss er nicht streichen, solange die Wände noch wie vorher aussehen.
Daher sollten Mieter sowie Vermieter den Zustand der Wohnung vor dem Einzug eigenständig dokumentieren, um einen Streit zu vermeiden. Nur so kann im Nachhinein bewiesen werden, wie abgewohnt oder gut in Schuss die Räume waren.
