Alkoholverbot in München: Das ist die Regelung seit 28. Januar



Alkoholkonsumverbot in der Fußgängerzone und auf dem Viktualienmarkt
Zu den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zählt auch ein Alkoholverbot. Seit 28. Januar 2021 gilt ein Konsumverbot für Alkohol in der Fußgängerzone und am Viktualienmarkt.
Wo das Alkoholverbot in München aktuell gilt
Das Alkoholkonsumverbot gilt – analog der Maskenpflicht –
- in der Altstadt-Fußgängerzone einschließlich Sendlinger-Tor-Platz
- im Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt
- auf dem Rindermarkt und dem Viktualienmarkt
- in der Dienerstraße, Schrammerstraße und Landschaftstraße
- im Tal sowie in der Schützenstraße
- im Stachus-Untergeschoss
Hier darf rund um die Uhr kein Alkohol im öffentlichen Raum konsumiert werden.
Alkoholkonsum kein triftiger Grund zum Verlassen der Wohnung
Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das bayernweite Alkoholverbot aufgehoben hatte, hat der Freistaat in der aktuellen Fassung seiner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nun die Kommunen verpflichtet, örtliche Alkoholkonsumverbote „auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte“ auszusprechen. Der Stadt bleibt damit nur die Zuständigkeit, den konkreten Geltungsbereich festzulegen.
Man darf seine Wohnung weiterhin auch tagsüber nur aus triftigem Grund verlassen. Alkoholkonsum listet die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nicht als triftigen Grund auf. Zusätzlich gilt in Bayern zwischen 22 Uhr und 5 Uhr in Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 eine Ausgangssperre (In München ist diese derzeit aufgehoben. Bei einem 7-Tage-Inzidenzwert unter 100 entfällt die Ausgangssperre). Ziel aller dieser Maßnahmen ist es, Menschenansammlungen zu vermeiden, um die Corona-Infektionsrate zu senken.
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