Kontaktbeschränkungen in München und Bayern: Wie viele Personen man treffen darf



Coronavirus - Treffen mit anderen Leuten in München: FAQs
Freunde treffen, Familienangehörige im Altenheim besuchen, auf den Spielplatz gehen: Was ist durch die Kontaktbeschränkung und die Einschränkung in Sachen Ausflügen erlaubt, was verboten? Wir haben hier die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Corona: Lockdown-Verlängerung bis mindestens 28. März
Kontakte: Weiterhin 1 Haushalt plus 1 weitere Person
Seit 11.1. gilt bei den Kontakten:
- Private Zusammenkünfte werden nur noch im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind zugehörige Kinder bis einschließlich 3 Jahre.
- Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Seit 15. Februar: Keine nächtliche Ausgangssperre bei Inzidenz unter 100
Seit dem 15. Februar gilt die nächtliche Ausgangssperre in ganz Bayern nur noch von 22 bis 5 Uhr. In Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen der 7-Tage-Inzidenzwert mindestens 7 Tage lang in Folge unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre. Die allgemeine Ausgangsbeschränkung ist davon nicht betroffen.
In der Landeshauptstadt München liegt der 7-Tage-Inzidenzwert seit dem 21. Januar 2021 konstant unter dem Wert 100.
Die aktuellen Corona-Fallzahlen für München
Übersicht: In welchen Landkreisen und Städten die nächtliche Ausgangssperre gilt
Ausflüge bei hoher Inzidenz: Das ist die aktuelle Regelung
Touristische Tagesausflüge waren zuletzt bei einer Inzidenz über 200 über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort hinaus untersagt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Regelung am 26.1. aber vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Das Bayerische Gesundheitsministerium veröffentlichte am 28. Januar eine Änderung der bestehenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, in der die Regelung nicht mehr enthalten ist.
Allerdings können die Kreisverwaltungsbehörden von Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Fällen pro 100.000 Einwohnern weiterhin anordnen, dass touristische Tagesreisen in den Landkreis oder die kreisfreie Stadt untersagt sind.
- Welche Landkreise tagestouristische Ausflüge in ihren Landkreis verbieten, erfährt man unter corona-katastrophenschutz.bayern.de
Hier gibt es die aktuellen Coronazahlen mit Inzidenzwert für München
Aus welchen Gründen darf man raus? Was ist erlaubt?
Die allgemeine Ausgangsbeschränkung bleibt weiter in Kraft. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen möglich. Die Staatsregierung nennt als Beispiele für triftige Gründe:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
- die Inanspruchnahme medizinischer und tierärztlicher Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
- Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe,
- der Besuch eines anderen Hausstands, solange die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden,
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, auch hier müssen die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden
- Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- Ämtergänge,
- die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
- die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
Darf man Angehörige im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim besuchen?
Der Besuch in Alten- und Pflegeeinrichtungen ist vom Gesetzgeber nicht grundsätzlich untersagt. Wegen der Pandemieentwicklung in der Stadt München gelten strenge Regeln:
- Besuche sind nur dann erlaubt, wenn die Besucher über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis ist auf Verlangen vorzuweisen. Das Ergebnis des PoC-Antigen-Schnelltests darf nicht älter als 48 Stunden sein, das Ergebnis eines PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden.
- Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
- Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt
- Die Begleitung Sterbender ist jederzeit erlaubt
Darf man mit den Kindern auf den Spielplatz gehen?

Ja, man darf mit den eigenen Kindern unter Einhaltung der geltenden Kontaktbeschränkungen Spielplätze besuchen.
Darf man sich zum Sport treffen?
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist vorerst geschlossen, ausgenommen ist der Individualsport unter freiem Himmel und im Rahmen der Kontaktbeschränkungen. Sportstätten indoor und outdoor in den städtischen Grünanlagen sind geschlossen.
Auch Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber für touristische und sportliche Zwecke.
Testpflicht bei Einreise aus Risikogebieten bzw. eine Einreisesperre?
- Seit 30. Januar ist Personen aus Virusvarianten-Gebieten die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Das RKI gibt hier aktuell die betroffenen Staaten an.
Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in Einzelfällen bei entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung möglich - Jede Person, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen. (In München per E-Mail an corona-einreisende.gsr@muenchen.de)
- Welche Voraussetzungen und Fristen hierbei einzuhalten sind, richtet sich danach, ob sich die betroffene Person, in einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvarianten-Gebiet oder einem sonstigen Gebiet aufgehalten hat. Weitere Informationen zur Corona-Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege >>
- Wichtig: Neben der Testpflicht kann sich nach der Einreise nach Bayern auch eine Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach den Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) ergeben. Weitere Informationen zur Einreise-Quarantäneverordnung in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege >>
- Anmeldepflicht: Zudem müssen alle Einreisenden aus Risikogebieten vor der Einreise eine Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vornehmen. Von dieser Meldepflicht gibt es Ausnahmen. Weitere Informationen zur Anmeldepflicht auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums >>
- Sollten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Corona-Infektion auftreten (z.B. Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- und Geschmacksverlust), muss unverzüglich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde informiert werden. (In München per E-Mail an gs-is-mw.gsr@muenchen.de)
Eine aktuelle Auflistung der weltweiten Risikogebiete bietet das Robert Koch-Institut.
Weitere Informationen in der nationalen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und der Allgemeinverfügung zum Testnachweis von Einreisenden des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
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