Coronavirus: Maskenpflicht in München und Infos zu FFP2-Masken



Seit 10. März: Maskenpflicht in der Innenstadt zeitlich begrenzt
Aktuell gibt es in München und Bayern eine Maskenpflicht für den öffentlichen Verkehr und den Einzelhandel, darüber hinaus auch in der Münchner Innenstadt. Die zuvor ganztägige Pflicht zum Tragen einer Maske in der Münchner Innenstadt gilt seit 10. März 2021 nur noch zwischen 9 und 21 Uhr. Seit 18. Januar 2021 ist das Tragen einer FFP2-Maske u.a. im Nahverkehr, im Einzelhandel und bei Arztbesuchen verpflichtend.
Maskenpflicht in der Münchner Innenstadt gilt ab sofort von 9 bis 21 Uhr
Die Maskenpflicht auf den festgelegten Plätzen in der Münchner Innenstadt galt bislang ganztägig, doch das hat sich am 10. März 2021 geändert. Aufgrund aktueller Rechtsprechung wird die zeitliche Geltungsdauer der Maskenpflicht in der Münchner Innenstadt angepasst.
Ab sofort gilt die Maskenpflicht auf den festgelegten Begegnungsflächen der Münchner Innenstadt täglich in der Zeit von 9 bis 21 Uhr. Das dortige Alkoholkonsumverbot gilt unverändert ganztägig von 0 bis 24 Uhr.
FFP2-Maskenpflicht u.a. im Nahverkehr und Einzelhandel

Mit Blick auf die weiterhin sehr hohe Infektionsdynamik und zur stärkeren Eindämmung des Infektionsgeschehens hat der Bayerische Ministerrat seit 18. Januar 2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske eingeführt, unter anderem im:
- Öffentlichen Personennahverkehr
- Einzelhandel
- bei Friseuren und anderen körpernahen Dienstleistungen (Fußpflege, Maniküre)
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Praxen
- bei Gottesdiensten
Für Kinder unter 15 Jahren gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht.
Weitere Details zur FFP2-Maskenpflicht sind auf der Seite des Bayerischen Innenministeriums aufgelistet
Was muss man bei FFP2-Masken beachten?

- Jede Maske darf immer nur von derselben Person verwendet werden.
- Auch in einer Familie dürfen Masken nicht von mehreren Personen benutzt werden.
- Eine FFP2-Maske sollte nur einen Tag getragen werden.
- Vor dem Aufsetzen der Maske die Hände intensiv mit Seife waschen.
- Die glatten Außenflächen der Maske dürfen nicht berührt werden. Die Maske deshalb möglichst nur an den Bändern anfassen.
- Die FFP2-Maske muss dicht sitzen (kein Luftaustritt an den Wangen oder unter dem Kinn) – nur dann kann sie schützen!
- Wenn man unterwegs ist, die FFP2-Maske vor und nach dem Tragen bitte NICHT in die Hosen- oder Jackentasche stecken, sondern z.B. in einen sauberen Gefrierbeutel, der danach entsorgt wird.
- Bitte keine Masken mit Ausatemventil verwenden, da man dadurch die Mitmenschen gefährdet.
Wie man eine FFP2-Maske richtig reinigt, hat die Fachhochschule Münster gemeinsam mit der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hier in einem Infoblatt zusammengestellt (PDF als Download)
Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht muss mit einem Bußgeld gerechnet werden.
Es gilt eine Mund-Nasen-Schutz-Verpflichtung
- in allen Geschäften und dem ÖPNV (hier: seit 18. Januar 2021 FFP2-Masken)
- Bei der am 11.1. gestarteten Aktion „Click & Collect“ gilt die FFP2-Maskenpflicht bereits
- vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden
- in Handels- und Dienstleistungsbetrieben (FFP2), Arztpraxen und Märkten
- in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen für Besucher. Der Zutritt zu Altenheimen, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen ist nur noch mit einer FFP2-Maske gestattet.
- in Kirchen, Synagogen und Moscheen (ebenfalls überall FFP2-Masken) etc., und zwar auch am Platz
- in Schulen, Grundschulen und Kitas. Für Lehrer wird zudem das Tragen von medizinischen Masken verpflichtend eingeführt
- in Hochschulen und in der außerschulischen Bildung
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte sowie am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
- beim Besuch von Kulturstätten (z.B. Museen, Schlösser) und im Tierpark Hellabrunn (überall FFP2)
- für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen
- in Musikschulen, es sei denn, das aktive Musizieren lässt eine Maskenpflicht nicht zu
- bei Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (z.B. Demonstrationen)
- Mehr Infos zur Maskenpflicht: FAQ des Bayerischen Innenministeriums »»
Corona-Regeln: Notbremse seit 14.4. wieder in Kraft
Da die 7-Tage-Inzidenz für München am 12. April drei Tage in Folge über 100 lag, greift seit dem 14. April die von Bund und Ländern verabschiedete Notbremse. Es gelten jetzt wieder strengere Maßnahmen für Kontakte, Einkaufen, Kultur und Sport sowie eine nächtliche Ausgangssperre.

- Altstadt-Fußgängerzone (u.a. Neuhauser Straße, Kaufinger Straße, Theatinerstraße)
- Marienplatz
- Stachus
- Odeonsplatz vor der Feldherrnhalle
- Rindermarkt
- Viktualienmarkt
- Sendlinger Straße und Sendlinger-Tor-Platz
- Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt
- Dienerstraße
- Schrammerstraße
- Landschaftstraße
- Beidseitige Gehwege im Tal (im Bereich der Hausnummern 1 bis 48)
- Schützenstraße
Auf die Maskenpflicht wird an den Zugängen zu den jeweiligen Bereichen mit Schildern hingewiesen.
Übersichtskarten: Hier gilt Maskenpflicht in der Münchner Innenstadt

Derzeit gilt eine Maskenpflicht auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte. Insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Am konkreten Arbeitsplatz darf die Maske abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Wer auch direkt am Arbeitsplatz den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten kann, muss dort ebenfalls eine Maske tragen.
Analog zu den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt die Maskenpflicht für Personen ab dem siebten Lebensjahr. Das heißt, dass Kinder ab dem 6. Geburtstag eine Maske tragen müssen. Bis zum sechsten Geburtstag sind Kinder von der Tragepflicht befreit, so etwa auch in Kitas und Heilpädagogischen Tagesstätten. FFP2-Masken sind an den entsprechenden Orten ab dem 15. Geburtstag Pflicht.
Für Schüler gilt in München eine Maskenpflicht am Platz – unabhängig davon, ob der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Neben dem mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Atemschutzmasken kann man sich auch sogenannte Community-Masken aus handelsüblichen Stoffen selber nähen.
WICHTIG: Seit 18.1.2021 dürfen u.a. im öffentlichen Nahverkehr und Einzelhandel aber nur noch FFP2-Masken getragen werden.
Es wird empfohlen, waschbare Masken grundsätzlich trocken zu lagern und vor der ersten Benutzung zunächst einmal zu waschen. Außerdem muss die Maske nach jeder Benutzung oder mindestens einmal täglich gereinigt werden.
Bei der Mund-Nasen-Bedeckung muss es sich nicht zwingend um eine Maske handeln, auch andere Kleidungsstücke, z. B. Schals oder Tücher sind geeignet, sofern Mund und Nase bedeckt sind und das Kleidungsstück regelmäßig desinfiziert und gereinigt wird.
- Mehr Infos zur Verwendung von selbst hergestellten Masken, medizinischem Mund-Nasen-Schutz sowie filtrierenden Halbmasken beim BfArM »»
- Mehr zu den Infektionsschutzmaßnahmen des RKI gibt es hier nachzulesen »»
Ja, denn das Tragen von Masken, egal welcher Art, kann zentrale Schutzmaßnahmen nicht ersetzen.
Um das Risiko einer Ansteckung weiter zu minimieren, müssen – neben der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern – auch die Husten- und Niesregeln, eine gute Händehygiene sowie die Selbstisolierung bei einer Erkrankung weiterhin strikt eingehalten werden.
Maskenpflicht in der Altstadt-Fußgängerzone
Eine Maskenpflicht aufgrund der Corona-Regeln gilt sowohl in der Neuhauser Straße (Westen) und Kaufingerstraße (Osten) als auch auf der Theatinerstraße, auf dem Frauenplatz rund um den Dom sowie den angrenzenden Straßen.
Maskenpflicht auf dem Marienplatz
Der Marienplatz ist einer der meistfrequentierten Plätze Münchens. Aus diesem Grund besteht angesichts der aktuellen Corona-Infektionszahlen am Marienplatz derzeit eine Maskenpflicht.
Maskenpflicht auf dem Karlsplatz (Stachus)
Der Karlsplatz (Stachus) ist als zentraler Knotenpunkt des ÖPNV und mit dem Karlstor als Eingang zur Münchner Altstadt einer der geschäftigsten Plätze Münchens. Hier gilt die Maskenpflicht auf dem Karlsplatz selbst, an den Bahnsteigen und Bushaltestellen rund um den Stachus.
Auch auf der angrenzenden Schützenstraße, die den Karlsplatz (Stachus) mit dem Hauptbahnhof verbindet, gilt die Maskenpflicht.
Maskenpflicht auf dem Odeonsplatz
Der Odeonsplatz ist die nördliche Begrenzung der Fußgängerzone. Auf dem Odeonsplatz gilt die Maskenpflicht vor der Feldherrnhalle.
Maskenpflicht auf dem Viktualienmarkt
Beim Einkaufen auf Münchens berühmten Viktualienmarkt galt bereits seit einigen Monaten eine Maskenpflicht. Beim Queren oder Flanieren auf dem Markt war zu Anfang allerdings keine Maske nötig.
Auf dem Viktualienmarkt muss derzeit eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden – auch beim bloßen Durchqueren.
Maskenpflicht am Sendlinger Tor
Die U-Bahnstation Sendlinger Tor ist ein wichtiger Knotenpunkt im Nahverkehr. Die Maskenpflicht am Sendlinger-Tor-Platz gilt im gesamten Fußgänger-Bereich um das Sendlinger Tor einschließlich der Gehwege auf dieser Straßenseite (Ecke Oberanger bis Ecke Sonnenstraße).
Zudem gilt auf der angrenzenden Sendlinger Straße seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ebenfalls eine Maskenpflicht.
Welche Ausnahmen gibt es für die Maskenpflicht in der Altstadt?
Analog zu den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung ebenfalls befreit.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
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