Coronavirus: Maskenpflicht in München und Infos zu FFP2-Masken



Verschärfte Maskenpflicht seit 18.1.: FFP2 im ÖPNV und in Geschäften
Aktuell gibt es in München und Bayern eine Maskenpflicht für den öffentlichen Verkehr und den Einzelhandel, darüber hinaus auch in der Münchner Innenstadt. Seit 18. Januar 2021 ist das Tragen einer FFP2-Maske u.a. im Nahverkehr, im Einzelhandel und Arztbesuchen verpflichtend. Die Kulanzwoche ist seit 25.1. beendet, ein Verstoß gegen die FFP2-Maskenpflicht wird nun mit einem Bußgeld geahndet. Was muss man bei der Benutzung von FFP2-Masken beachten? Und welche Regeln gelten zudem? Hier der Überblick.
Neu seit 18. Januar: FFP2-Maskenpflicht im Nahverkehr und Einzelhandel

Mit Blick auf die weiterhin sehr hohe Infektionsdynamik und zur stärkeren Eindämmung des Infektionsgeschehens hat der Bayerische Ministerrat seit 18. Januar 2021 eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske u.a. eingeführt im
- Öffentlichen Personennahverkehr
- Einzelhandel
- für die Patienten in Arzt- und Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, in denen medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht werden
- bei Gottesdiensten
Für Kinder unter 15 Jahren gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht.
Weitere Details zur FFP2-Maskenpflicht sind auf der Seite des Bayerischen Innenministeriums aufgelistet
Was muss man bei FFP2-Masken beachten?

- Jede Maske darf immer nur von derselben Person verwendet werden.
- Auch in einer Familie dürfen Masken nicht von mehreren Personen benutzt werden.
- Eine FFP2-Maske sollte nur einen Tag getragen werden.
- Vor dem Aufsetzen der Maske die Hände intensiv mit Seife waschen.
- Die glatten Außenflächen der Maske dürfen nicht berührt werden. Die Maske deshalb möglichst nur an den Bändern anfassen.
- Die FFP2-Maske muss dicht sitzen (kein Luftaustritt an den Wangen oder unter dem Kinn) – nur dann kann sie Sie schützen!
- Wenn man unterwegs ist, die FFP2-Maske vor und nach dem Tragen bitte NICHT in die Hosen- oder Jackentasche stecken, sondern z.B. in einen sauberen Gefrierbeutel, der danach entsorgt wird.
- Bitte keine Masken mit Ausatemventil verwenden, da man dadurch die Mitmenschen gefährdet.
Wie man eine FFP2-Maske richtig reinigt, hat die Fachhochschule Münster gemeinsam mit der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hier in einem Infoblatt zusammengestellt (PDF als Download)
Bei Nichteinhaltung der Maskenpflicht muss mit einem Bußgeld gerechnet werden.
Es gilt eine Mund-Nasen-Schutz-Verpflichtung
- in allen Geschäften und dem ÖPNV (hier: seit 18. Januar 2021: FFP2-Masken)
- Bei der am 11.1. gestarteten Aktion Click and Collect gilt die FFP2-Maskenpflicht bereits
- vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen
- auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen, einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden.
- in Handels- und Dienstleistungsbetrieben, Arztpraxen und Märkten
- in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Altenheimen für Besucher. Der Zutritt zu Altenheimen, Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen ist nur noch mit einer FFP2-Maske gestattet.
- in Kirchen, Synagogen und Moscheen (ebenfalls überall FFP2-Masken) etc., und zwar auch am Platz
- in Hochschulen und in der außerschulischen Bildung
- für den praktischen Fahrschulunterricht und für praktische Fahrprüfungen
- bei Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz (z.B. Demonstrationen)
- Mehr Infos zur Maskenpflicht: FAQ des Bayerischen Innenministeriums
Corona: Lockdown-Verlängerung bis mindestens 14. Februar
Die neue Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist am 21. Januar in Kraft getreten, die Zustimmung des Landtags zur Lockdown-Verlängerung über den 31. Januar hinaus steht noch aus.

- Altstadt-Fußgängerzone (u.a. Neuhauser Straße, Kaufinger Straße, Theatinerstraße)
- Marienplatz
- Stachus und Stachus-Untergeschoss
- Odeonsplatz vor der Feldherrnhalle
- Rindermarkt
- Viktualienmarkt
- Sendlinger Straße und Sendlinger-Tor-Platz
- Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt
- Dienerstraße
- Schrammerstraße
- Landschaftstraße
- Beidseitige Gehwege im Tal (im Bereich der Hausnummern 1 bis 48)
- Schützenstraße
Auf die Maskenpflicht wird an den Zugängen zu den jeweiligen Bereichen mit Schildern hingewiesen.
Übersichtskarten: Hier gilt Maskenpflicht in der Münchner Innenstadt

Derzeit gilt eine Maskenpflicht auf allen Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte. Insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Am konkreten Arbeitsplatz darf die Maske abgelegt werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Wer auch direkt am Arbeitsplatz den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten kann, muss dort ebenfalls eine Maske tragen.
Analog zu den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt die Maskenpflicht für Personen ab dem siebten Lebensjahr. Das heißt, dass Kinder ab dem 6. Geburtstag eine Maske tragen müssen. Bis zum sechsten Geburtstag sind Kinder von der Tragepflicht befreit, so etwa auch in Kitas und Heilpädagogischen Tagesstätten.
Für Schüler gilt in München eine Maskenpflicht am Platz unabhängig davon, ob der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Neben dem mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) und FFP-Atemschutzmasken kann man sich auch sogenannte Community-Masken aus handelsüblichen Stoffen selber nähen.
WICHTIG: Seit 18.1.2021 dürfen aber nur noch FFP2-Masken u.a. im öffentlichen Nahverkehr und Einzelhandel getragen werden.
Es wird empfohlen, waschbare Masken grundsätzlich trocken zu lagern und vor der ersten Benutzung zunächst einmal zu waschen. Außerdem muss die Maske nach jeder Benutzung oder mindestens einmal täglich gereinigt werden.
Bei der Mund-Nasen-Bedeckung muss es sich nicht zwingend um eine Maske handeln, auch andere Kleidungsstücke, z. B. Schals oder Tücher sind geeignet, sofern Mund und Nase bedeckt sind und das Kleidungsstück regelmäßig desinfiziert und gereinigt wird.
Ja, denn das Tragen von Masken, egal welcher Art, kann zentrale Schutzmaßnahmen nicht ersetzen.
Um das Risiko einer Ansteckung weiter zu minimieren, müssen – neben der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern – auch die Husten- und Niesregeln, eine gute Händehygiene sowie die Selbstisolierung bei einer Erkrankung weiterhin strikt eingehalten werden.
Maskenpflicht in der Altstadt-Fußgängerzone
Eine Maskenpflicht aufgrund der Corona-Regeln gilt sowohl in der Neuhauser Straße (Westen) und Kaufingerstraße (Osten) als auch auf der Theatinerstraße, auf dem Frauenplatz rund um den Dom sowie den angrenzenden Straßen.
Maskenpflicht auf dem Marienplatz
Der Marienplatz ist einer der meistfrequentierten Plätze Münchens. Aus diesem Grund besteht angesichts der aktuellen Corona-Infektionszahlen am Marienplatz derzeit ganztägig eine Maskenpflicht.
Maskenpflicht auf dem Karlsplatz (Stachus)
Der Karlsplatz (Stachus) ist als zentraler Knotenpunkt des ÖPNV und mit dem Karlstor als Eingang zur Münchner Altstadt einer der geschäftigsten Plätze Münchens. Hier gilt die Maskenpflicht auf dem Karlsplatz selbst, an den Bahnsteigen und Bushaltestellen rund um den Stachus sowie in den unterirdischen Stachus Passagen.
Auch auf der angrenzenden Schützenstraße, die den Karlsplatz (Stachus) mit dem Hauptbahnhof verbindet, gilt die Maskenpflicht.
Maskenpflicht auf dem Odeonsplatz
Der Odeonsplatz ist die nördliche Begrenzung der Fußgängerzone. Auf dem Odeonsplatz gilt die Maskenpflicht vor der Feldherrnhalle.
Maskenpflicht auf dem Viktualienmarkt
Beim Einkaufen auf Münchens berühmten Viktualienmarkt galt bereits seit einigen Monaten eine Maskenpflicht. Beim Queren oder Flanieren auf dem Markt war zu Anfang allerdings keine Maske nötig.
Auf dem Viktualienmarkt muss derzeit immer eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden - auch beim bloßen Durchqueren.
Maskenpflicht am Sendlinger Tor
Die U-Bahnstation Sendlinger Tor ist ein wichtiger Knotenpunkt im Nahverkehr. Die Maskenpflicht am Sendlinger-Tor-Platz gilt im gesamten Fußgänger-Bereich um das Sendlinger Tor einschließlich der Gehwege auf dieser Straßenseite (Ecke Oberanger bis Ecke Sonnenstraße).
Zudem gilt auf der angrenzenden Sendlinger Straße seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ebenfalls eine Maskenpflicht.
Welche Ausnahmen gibt es für die Maskenpflicht in der Altstadt?
Analog zu den Regelungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung ebenfalls befreit.
Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen erforderlich ist.
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