Stiller Feiertag

An sogenannten stillen Feiertagen gelten in Bayern Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.

Beschreibung

An sogenannten stillen Feiertagen gelten in Bayern Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.

Ein generelles Verbot für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen gilt an folgenden Feiertagen:
  • Von 2 bis 24 Uhr: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Buß- und Bettag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
  • Von 14 bis 24 Uhr: Heiliger Abend
  • Von 0 bis 24 Uhr: Karfreitag und Karsamstag
Musikdarbietungen/Konzerte:
Am Karfreitag sind alle Arten von Musikdarbietungen in Räumen mit Schankbetrieb generell verboten. Es herrscht absolutes Tanzverbot.

An den anderen stillen Feiertagen gilt das Tanzverbot ebenfalls. Ob Musik gespielt werden darf, hängt davon ab, welches Repertoire aufgeführt werden soll. Ein Veranstalter muss dem Kreisverwaltungsreferat im Vorfeld ein beispielhaftes Repertoire darlegen, das mit dem ernsten Charakter der stillen Tage vereinbar sein muss. Eine Ausnahmegenehmigung wird im Einzelfall geprüft.

Kabarett- , Varieté- und Zirkusdarbietungen:
Solche Darbietungen sind an den stillen Feiertagen grundsätzlich erlaubt. Jedoch ist dabei am Karfreitag das generelle Musikverbot zu beachten.

Sportveranstaltungen:
Sportveranstaltungen sind – außer am Karfreitag und am Buß- und Bettag – erlaubt.

Spielhallen:
Spielhallen müssen an den stillen Feiertagen geschlossen bleiben. Auch während der Hauptgottesdienstzeiten an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen dürfen sie zwischen 7 und 11 Uhr nicht geöffnet sein.
Diese Regelung gilt auch für den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten.

Geschlossene Vergnügungen und Gesellschaften:
Geschlossene Gesellschaften, also zum Beispiel Familienfeiern, Geburtstage, Hochzeiten sind dann erlaubt, wenn tatsächlich nur ein geschlossener Personenkreis Zutritt zu der Veranstaltung hat und unbeteiligten Dritten der Zugang verwehrt bleibt.

Rechtliche Grundlagen

Feiertagsgesetz (FTG)

Fragen & Antworten

Außer für den Karfreitag ist es möglich, Ausnahmegenehmigungen zu erhalten. Diese  können allenfalls in atypischen Einzelfällen bewilligt werden. DasTanzverbot gilt jedoch weiterhin.

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