
Übernahme von Bestattungskosten München
In Deutschland müssen Angehörigen von verstorbenen Personen für die Bestattung sorgen. In manchen Fällen übernimmt das Sozialamt die Kosten.
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Das Wichtigste in Kürze
Benötigte UnterlagenNachweise über Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie gegebenenfalls Nachweise über den Nachlass und Erbschein.
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Dauer & Gebühren
BearbeitungszeitDie Bearbeitungszeit kann mehrere Monate dauern, da womöglich Anfragen beim Nachlassgericht erforderlich sind.
GebührenrahmenEs fallen keine Gebühren an.
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Allgemeine Informationen
In Deutschland besteht Bestattungspflicht.
Das bedeutet: Die Angehörigen der verstorbenen Person müssen (in der gesetzlich geregelten Reihenfolge) für die Bestattung sorgen. Wenn Sie als Angehöriger nicht zu den Erben, Unterhaltsverpflichteten oder nach der Bestattungsverordnung Verpflichteten gehören, dann können Sie die Kosten für die Bestattung von diesem Personenkreis einfordern.
Bei diesen "Verpflichteten" wiederum übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt die erforderlichen Bestattungskosten. Als „erforderliche Kosten“ einer Bestattung sind bei Erdbestattungen Gesamtkosten bis zu 3.200 Euro (inklusive Grabdenkmal) im Stadtgebiet München anzusehen. Bei Feuerbestattungen ist es ein Betrag von bis zu 2.600 Euro. Grundsätzlich ist jedoch der Einzelfall zu betrachten, da die Kosten sehr variieren.
Abhängig vom Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person kann das Sozialamt die erforderlichen Bestattungskosten übernehmen, wenn dies zeitnah nach Kenntnis von der Kostentragungspflicht beantragt wird.
Das Sozialamt übernimmt jedoch nur dann die Kosten, wenn Ansprüche, zum Beispiel gegen die Erben, bereits ausgeschöpft sind.
Personen, die sich moralisch verpflichtet fühlen, die Bestattung in Auftrag zu geben, aber keine gesetzliche Verpflichtung haben (zum Beispiel Nachbarn), können Kosten nicht erstattet bekommen.
Gibt niemand die Bestattung in Auftrag, übernimmt dies die Ordnungsbehörde (Städtische Friedhöfe München). Im Zweifelsfall sollte vor einer Auftragsvergabe mit der Ordnungsbehörde und dem zuständigen Sozialbürgerhaus geklärt werden, ob eine gesetzliche Verpflichtung vorliegt und die Bestattungskosten angemessen sind.Rechtliche Grundlagen§ 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)