
Bewachungsgewerbe – Erlaubnis beantragen: Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung III Gewerbeangelegenheiten München
Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht eine Erlaubnis.
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Das Wichtigste in Kürze
Voraussetzungen- Zuverlässigkeit
- Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer (IHK)
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Haftpflichtversicherung
Benötigte Unterlagen- Personalausweis oder Reisepass
- bei juristischen Personen: zusätzlich Auszug aus dem Handelsregister (mit allen Eintragungen) in Kopie
- Sachkundeprüfung (IHK) oder vergleichbare Prüfungszeugnisse
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung (nach der Bewachungsverordnung)
- Entwurf für einen Dienstausweis (nach der Bewachungsverordnung)
- Entwurf Dienstanweisung (nach der Bewachungsverordnung)
- Lebenslauf
Weitere Unterlagen, die von der Gewerbebehörde direkt angefordert werden:
- Führungszeugnis (uneingeschränkt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft vom Amtsgericht - Insolvenz-und Vollstreckungsgericht
- Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer
- Auskunft von der Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei
- Auskunft der Landesbehörde für Verfassungsschutz
BesonderheitenNichtdeutsche Staatsangehörige
Bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (insbesondere außerhalb des EU-Bereichs) sind die ausländerrechtlichen Vorschriften bei der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu beachten. Auskünfte gibt die Ausländerbehörde.
Versagungsgründe
Eine Versagung der Erlaubnis ist möglich bei- Vorstrafen oder sonstigen gravierenden negativen Erkenntnissen über den Antragsteller
- ungeordnete Vermögensverhältnisse
- fehlendem Qualifikationsnachweis
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fehlender Versicherungsnachweis
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Formulare & Links
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Formulare und Downloads
Anmeldung-Wachpersonal -
Auf muenchen.de
Gewerbeangelegenheiten-und-Gaststätten Datenschutzgrundverordnung -
Im Internet
Industrie- und Handelskammer
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Dauer & Gebühren
Bearbeitungszeit8 bis 10 Wochen
Gebührenrahmen600 - 1000 Euro (abhängig vom Umfang der Erlaubnis)
Dazu kommen die Gebühren für das An- oder Ummelden des Gewerbes. -
Allgemeine Informationen
Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, benötigt keine eigene Bewachungserlaubnis. Für diesen Personenkreis gilt jedoch folgendes:
- Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorab über das Bewacherregister der Gewerbebehörde zu melden.
- Angestellte, Aushilfskräfte und geringfügig Beschäftigte mit Bewachungsaufgaben müssen nachweisen, dass sie volljährig, zuverlässig und qualifiziert sind (beispielsweise durch IHK-Unterrichtungsnachweise, IHK-Sachkundeprüfungen, Prüfungszeugnisse als IHK-geprüfter Werkschutzmeister bzw. IHK-geprüfte Werkschutzfachkraft, Berufsabschlüsse für den Polizeivollzugsdienst, den Justizvollzugsdienst oder als Feldjäger).
Fragen & AntwortenWarum benötigt ein Detektiv keine Bewachungserlaubnis, ein Kaufhausdetektiv dagegen schon?
Die Tätigkeit als Detektiv fällt nicht unter das Bewachungsrecht, da bei dieser Aufgabe die Ermittlung und Observation im Vordergrund stehen.
Ein selbständiger Kaufhausdetektiv benötigt dagegen schon eine Erlaubnis, da bei dieser Aufgabe die Bewachung fremden Eigentums im Vordergrund steht.Rechtliche Grundlagen§34a Gewerbeordnung
Bewachungsverordnung
Kontakt
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung III Gewerbeangelegenheiten
Gewerbemeldungen
Implerstraße 11
81371 München
Landeshauptstadt München
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Ruppertstr. 19
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