
Grundsteuer München
Für Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude), der im Münchner Stadtgebiet liegt, wird durch die Stadt München Grundsteuer erhoben.
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Das Wichtigste in Kürze
BesonderheitenHebesatz für die Grundsteuer A und B:
- seit 2010: 535 %
Fälligkeit:
- Die Grundsteuer wird jährlich in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Jahreszahlung:
- Sie können schriftlich über nebenstehendes Formular beantragen, dass Sie Ihre Steuerschuld auf einmal für das gesamte Jahr zum 01. Juli bezahlen wollen. Legen Sie diesen Antrag bitte bis spätestens 30. September des Vorjahres vor.
Erlass:
- Ein Erlass der Grundsteuer ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Telefonische Auskünfte erhalten Sie über die angegebenen Rufnummern unter Kontakt.
Eigentümerwechsel:
- Zeigen Sie einen Eigentümerwechsel bitte schriftlich mit nebenstehendem Formular an.
Geltungsdauer des Grundsteuerbescheids:
- Ihr Steuerbescheid gilt solange, bis sich Änderungen ergeben, die sich auf die Festsetzung der Steuer auswirken.
Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer:
- Da die Stadt München an die Feststellungen des Finanzamts im Grundsteuermessbescheid gebunden ist, können Sie Einwände nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Zuständiges Finanzamt für das Stadtgebiet München:
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Finanzamt München
Bearbeitungsstelle Höchstädt
Traubenberg 3
89420 Höchstädt
(Tel.: 089 1252-0)
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Formulare & Links
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Formulare und Downloads
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Allgemeine Informationen
Für Grundbesitz (Grundstücke und Gebäude), der im Münchner Stadtgebiet liegt, wird durch die Stadt München Grundsteuer erhoben. Die Grundsteuer unterteilt sich in Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).
Verfahrensablauf:
Das Finanzamt
- setzt den Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid fest, sowie
- die Steuerschuldnerin bzw. den Steuerschuldner und
- den Zeitpunkt, ab wann das Objekt zu besteuern ist.
Die Stadtkämmerei
- errechnet die Grundsteuer auf Grundlage des Grundsteuermessbetrags multipliziert mit dem gültigen Hebesatz und
- versendet den Grundsteuerbescheid.
Beachten Sie bitte, dass seit 2006 die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Grundstücksgebühren für Hausmüllentsorgung, Straßenreinigung und Entwässerung) in getrennten Bescheiden veranlagt werden.
Rechtliche GrundlagenGrundsteuergesetz, Abgabenordnung