Studium nach Au-pair-Aufenthalt oder freiwilligem sozialen Jahr

Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Wechsel nach einem Au-pair-Aufenthalt zum Studienaufenthalt ist möglich.

(Gilt nicht für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Liechtenstein und Norwegen)

Bitte stellen Sie rechtzeitig, das bedeutet in der Zeit in der Ihre Au-pair-Aufenthaltserlaubnis noch gültig ist, Ihre Aufenthaltserlaubnis zum Zweck

  • des studienvorbereitenden Sprachkurses,
  • des Studienkollegs,
  • des Studiums


Hinweis
Nach dem Ende Ihrer Au-pair-Tätigkeit müssen Sie aus der Wohnung Ihrer Au-pair Familie ausziehen. Wegen der schwierigen Wohnsituation in München haben Sie dafür in der Regel ein Jahr Zeit.

Benötigte Unterlagen

Für die Beantragung zum Studienaufenthalt  brauchenSie  folgende Unterlagen :

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Pass
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomatenbefinden sich in der Ausländerbehörde)
  • eine formlose Bestätigung über den Zeitpunkt derBeendigung des Au-pair-Verhältnisses,
  • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz,
  • Nachweis der gesicherten Finanzierung* für mindestens 1Jahr (Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG oder Sperrkonto mit einer Einlage in Höhe von derzeit 7.908Euro),
  • Deutschkursanmeldung über mindestens 20 Stunden inder Woche oder Zulassungsbescheid einer deutschen Hochschule,
  • Nachweis der Hochschulbefähigung (ausgestellt von der Hochschule), oder
  • das APS-Zertifikat (für Au-pairs aus China, der Mongolei und Vietnam),


Finanzierung
Die gesicherte Finanzierung liegt vor, wenn monatliche Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts mindestens in Höhe des BAföG-Satzes (derzeit 659 Euro) zur Verfügung stehen. Ein Hinzuverdienst im Rahmen einer erlaubten Beschäftigung kann berücksichtigt werden.

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall können noch zusätzliche Nachweise erforderlich sein.

Fragen & Antworten

Während der Studienvorbereitung ist eine Beschäftigungvon 120 Tagen beziehungsweise 240 halbenTagen pro Kalenderjahr zugelassen. DieBeschäftigung ist im ersten Jahr nur während derFerienzeit erlaubt.

Für die Studienvorbereitung im Anschluss an den Au-pair-Aufenthalt haben Sie maximal zwei Jahre Zeit. Bittebeachten Sie: Zur Studienvorbereitung zählen dieDeutschkurse, das Studienkolleg oder das Vorpraktikum.Anschließend müssen Sie das Fachstudium aufnehmen.Beachten Sie daher insbesondere dieZulassungsvoraussetzungen sowie die Bewerbungsfristenfür das Fachstudium.


Beschäftigung während des Fachstudiums
Während des Fachstudiums ist eine Beschäftigung von120 Tagen beziehungsweise 240 halben Tagenpro Kalenderjahr sowie zusätzlich einestudentische Nebentätigkeit an Hochschulen/ öffentlichenwissenschaftlichen Einrichtungen gestattet. Eine darüberhinaus gehende Beschäftigung kann nur in besonderenAusnahmefällen erlaubt werden. Grundsätzlich gilt, dassdie Beschäftigung das Studium nicht beeinträchtigen darf.

Während des Fachstudiums ist eine Beschäftigung von120 Tagen beziehungsweise 240 halben Tagenpro Kalenderjahr sowie zusätzlich einestudentische Nebentätigkeit an Hochschulen/ öffentlichenwissenschaftlichen Einrichtungen gestattet. Eine darüberhinaus gehende Beschäftigung kann nur in besonderenAusnahmefällen erlaubt werden. Grundsätzlich gilt, dassdie Beschäftigung das Studium nicht beeinträchtigen darf.

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten Ausländerangelegenheiten

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45460

Adresse

Ruppertstraße 11
80337 München

Lagehinweis: Eingang C

Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr

Nur mit Termin

Ähnliche Leistungen

Aufenthaltserlaubnis – Freiwilligendienst

Wenn Sie in München an einem nationalen oder europäischen Programm für einen Freiwilligendienst teilnehmen möchten, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Aufenthaltserlaubnis – Studium

Sie kommen nicht aus einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz und möchten in München studieren? Dann benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnis – Working-Holiday- oder Youth-Mobility-Programm

Wenn Sie bis zu ein Jahr Deutschland erkunden und Ihren Aufenthalt teilweise durch Arbeit finanzieren wollen, dann beachten Sie bitte folgende Hinweise.

Aufenthaltserlaubnis – Schulbesuch und Austausch

Wenn Sie in München eine Schule besuchen oder an einem Schüleraustausch teilnehmen möchten, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltserlaubnis – Studienvorbereitung

Wenn Sie sich mit einem Deutschintensivkurs, Studienkolleg oder Vorpraktikum auf ein Studium in Deutschland vorbrereiten, brauchen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthalt als Au-pair

Als Au-pair dürfen Personen zwischen 18 und 26 Jahren aus allen Ländern kommen.

Aufenthaltserlaubnis – Deutsch-Intensivsprachkurs

Sie möchten einen Intensivsprachkurs Deutsch besuchen? Dann müssen Sie für diese Zeit eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Aufhebung des Sperrkontos

Wenn Sie Ihr Sperrkonto aufheben möchten, können Sie die Aufhebung hier beantragen.

Aufenthaltserlaubnis – Ausbildung oder Weiterbildung

Wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, können Sie zur Berufsausbildung oder Weiterbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Aufenthaltserlaubnis – Suche nach Ausbildungsplatz

Sie wollen in München eine qualifizierte Berufsausbildung absolvieren? Dann können Sie für die Suche nach einem Ausbildungsplatz eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.