Aufenthaltserlaubnis – Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Die Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte ist für Personen, die in Deutschland eine ihrer Qualifikation angemessene Erwerbstätigkeit suchen wollen.

Beschreibung

Mit einem Visum beziehungsweise der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte, können Sie sich, entsprechend Ihrer Ausbildung/ Voraufenthalt in Deutschland, bis zu 18 Monaten in Deutschland zur Arbeitsplatzsuche aufhalten.

Visumverfahren
Vor der Einreise müssen Sie ein Visum bei der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, des vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Beginn die Aufenthaltserlaubnis beantragen.

EU-/ EWR-Bürger*innen brauchen kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis und keine Arbeitserlaubnis.

Nach der Einreise
Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis
Bevor Ihr Visum abläuft, müssen Sie die Aufenthaltserlaubnis beantragen. Können Sie zu diesem Zweck visafrei einreisen, müssen Sie den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise stellen. Für die Beantragung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen online oder per Post zu. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin.

Zum 1.6.2024 erfolgt eine gesetzliche Änderung des § 20 AufenthG.

Die neue Arbeitsplatzsuche richtet sich ab 1.6.2024 nach § 20 AufenthG (Arbeitsplatzsuche im Anschluss an Aufenthalte in Deutschland) oder nach § 20a AufenthG ( Chancenkarte).

Voraussetzungen

Spezielle Voraussetzungen Qualifikation, Voraufenthalt, Erteilungsdauer und Arbeitserlaubnis:

Fachkraft mit Berufsausbildung:

  • Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse, die für die angestrebte Tätigkeit erforderlich sind
  • Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e (Studienbezogenes Praktikum EU) AufenthG (wenn Ausländer sich bereits in Deutschland aufhält)
  • Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat
    Bei ausländischer Berufsausbildung: Kopie des Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikats sowie die Anerkennung der Berufsausbildung
  • Maximale Erteilungsdauer 6 Monate
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 10 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

​Fachkraft mit akademischer Ausbildung 

  • Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e (Studienbezogenes Praktikum EU) AufenthG (wenn Ausländer sich bereits in Deutschland aufhält)
  • Hochschulabschlusszeugnis
    Bei ausländischem Zeugnis: beglaubigte deutsche oder englische Übersetzung und zur Anerkennung einen Auszug aus anabin(H+ bei Hochschule und Abschluss) oder eine Zeugnisbewertung der Kultusminister Konferenz(KMK)
  • Bei reglementierten Berufen: Zusage einer Berufsausübungserlaubnis
  • Maximale Erteilungsdauer 6 Monate
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung von Probebeschäftigungen von maximal 10 Stunden in der Woche, zu deren Ausübung die Fachkraft befähigt ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist nicht erlaubt.

Erfolgreicher Abschluss des Studiums in Deutschland

  • Aufenthaltserlaubnis nach § 16b oder § 16c AufenthG
  • Zeugnis, Abschlussurkunde oder Bescheinigung Ihrer Hochschule über den erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums
  • Maximale Erteilungsdauer 18 Monate
  • Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt die Erwerbstätigkeit.

Abschluss der Forschungstätigkeit in Deutschland:

  • Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f AufenthG
  • Unterlagen über die beendete Forschungstätigkeit
  • Maximale Erteilungsdauer 12 Monate
  • Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt die Erwerbstätigkeit.

Qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland:

  • Aufenthaltserlaubnis nach & 16a AufenthG
  • Deutsches Ausbildungszeugnis
  • Maximale Erteilungsdauer 12 Monate
  • Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt die Erwerbstätigkeit.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteillung der Berufsausübungserlaubnis in Deutschland:

  • Bescheid der zuständigen Stelle über die erfolgreiche Anerkennung
  • Bei reglementierten Berufen: zusätzlich Berufsausübungserlaubnis
  • Maximale Erteilungsdauer 12 Monate
  • Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt die Erwerbstätigkeit.

Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufs in einem Gesundheits- und Pflegewesen in Deutschland:

  • Ausbildungszeugnis/ Ausbildungszertifikat zur Pflegehelfer*in im Gesundheits- und Pflegebereich
  • Maximale Erteilungsdauer 12 Monate
  • Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt die Erwerbstätigkeit.

Benötigte Unterlagen

Neben den speziellen Voraussetzungen werden folgende weitere Unterlagen benötigt:

  • Anmeldung des Hauptwohnsitzes in München
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Gültiger Pass oder Passersatz
  • Ein aktuellesbiometrisches Passfoto(Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)
  • Gültiges Visum zur Einreise (falls erforderlich)/ Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweis über Krankenversicherung(Versicherungskarte Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung oder die Versicherungs-Police einer privaten Krankenversicherung)
  • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt:
    Zum Beispiel durch Kontoauszüge, Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch Dritte, Stipendiumsbescheinigung, Arbeitsvertrag (Nebenjob)
  • Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung.
    Bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung Vermieter*in oder Kontoauszüge über die Miethöhe; bei Eigentumswohnungen ein Nachweis über die Ratenzahlungen bei Krediten und über das monatliche Wohngeld.
  • Bei Minderjährigen: Schriftliche Einverständniserklärung der zur Personensorge berechtigte Personen (Eltern)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10-12 Wochen

Gebührenrahmen

Erwachsene: 100 Euro

Minderjährige: 50 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 20 AufenthG

Fragen & Antworten

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche über die Höchstzeiträume ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Gültigkeit keine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden werden konnte.

Eine erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche als Fachkraft mit Berufsausbildung/ Fachkraft mit akademischer Ausbildung ist nur nach Ausreise möglich. Der Auslandsaufenthalt muss mindestens so lange sein, wie der vorherige Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland war (maximal 6 Monate).

Ein reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung.

Beispiel: eine Ärztin benötigt eine Anerkennung, um ihren Beruf in Deutschland ausüben zu dürfen. Ein Ingenieur darf auch ohne Anerkennung als Ingenieur tätig werden. Er darf sich jedoch nicht als Ingenieur bezeichnen. Erst mit der Anerkennung ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.

Sobald Sie ein Arbeitsplatzangebot zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung gefunden haben oder selbstständig/ freiberuflich tätig werden wollen, können Sie eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken beantragen. Über die Vor- und Nachteile eines vorzeitigen Zweckwechsels des Aufenthalts informieren wir Sie gerne im Einzelfall.

Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

Ein Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe kann der Seite des Bundesinstituts für Berufsbildung entnommen werden.

Ihre Qualifikation muss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Möchten Sie in einem reglementierten Beruf arbeiten, zum Beispiel in einem Gesundheitsberuf, ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich.

Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die rechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Bei Drittstaatsangehörigen, die in reglementierten Berufen arbeiten möchten, muss eine Berufsausübungserlaubnis vorliegen, bevor eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erteilt werden kann. Für die Ausstellung einer Berufsausübungserlaubnis muss Ihre Qualifikation anerkannt werden. Nähere Informationen können finden Sie online.

Die Gleichwertigkeit kann durch das Anerkennungsverfahren festgestellt werden. Nähere Informationen können finden Sie online.

Sie können sich auch auf der Seite Anerkennung in Deutschland informieren, wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können.

Eine Beschäftigung ist eine nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Erwerbstätigkeit umfasst sowohl die Beschäftigung als auch die selbstständige und freiberufliche Tätigkeit.

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