
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten München
Sie wollen eine Fachkraft einstellen oder ausbilden, die aus einem Land außerhalb der EU kommt? Dann können Sie ein beschleunigtes Verfahren durchführen.
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Das Wichtigste in Kürze
VoraussetzungenDas beschleunigte Fachkräfteverfahren kann bei qualifizierten Beschäftigungen von Fachkräften zu folgenden Aufenthaltszwecken durchgeführt werden:
- Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
- Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation
- Fachkräfte mit Berufsausbildung
- Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
- Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
- Forschende
- Beschäftigung als IT-Spezialist*in
Benötigte Unterlagen- Farbkopie des Passes der Fachkraft
- Gegebenenfalls Farbkopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
- Ausgefülltes Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Ausgefülltes Zusatzblatt A zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (soweit erforderlich)
- Vollmacht Arbeitgeber*in
- Untervollmacht
- Vollmacht Familiennachzug Ehepartner*in
- Vollmacht Familiennachzug Kind
- Hochschulabschluss Auszug Anabin oder Anerkennungsbescheid (soweit vorhanden)
- Beratungsbogen der Anerkennungberatungsstelle (soweit erforderlich)
BesonderheitenErstkontakt
Fachkraft mit qualifizierter Berufsausbildung
Sie möchten eine Fachkraft ausbilden oder haben bereits eine Fachkraft gefunden, die eine anerkannte qualifizierte Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren besitzt oder
Sie haben eine Fachkraft gefunden, die eine qualifizierte Berufsausbildung ohne Anerkennung besitzt und waren bei der Anerkennungsberatung und
möchten sich konkret über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erkundigen, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an beruf-info.kvr@muenchen.de.
Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage die oben genannten erforderlichen Unterlagen bei.
Fachkraft mit akademischer Ausbildung
Sie haben bereits eine Fachkraft gefunden, die einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder
Sie haben eine Fachkraft gefunden, die einen ausländischen Hochschulabschluss ohne Anerkennung besitzt und waren bei der Anerkennungsberatung und
möchten sich konkret über die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erkundigen, dann schreiben Sie uns eine E-Mail an uni-info.kvr@muenchen.de.
Bitte fügen Sie Ihrer Anfrage die oben genannten erforderlichen Unterlagen bei. -
Formulare & Links
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Formulare und Downloads
Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Zusatzblatt A zur Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis Vollmacht Arbeitgeber*in Untervollmacht Vollmacht Familiennachzug Ehepartner*in Vollmacht Familiennachzug Kind -
Auf muenchen.de
Fachinformationszentrum Einwanderung Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz -
Im Internet
Datenbank anabin zur Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse Zeugnisbewertung für ausländische Hochschulqualifikationen Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften
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Dauer & Gebühren
Gebührenrahmen411 Euro
Hinweis: Die Gebühr wird fällig mit Abschluss der Vereinbarung zwischen den Arbeitgebenden und der Ausländerbehörde. Sie wird in keinem Fall zurückerstattet. Auch nicht, wenn der Antrag zurückgenommen wird oder bei einer negativen Entscheidung oder sonstiger Beendigung des laufenden Verfahrens durch die Fachkraft oder den Arbeitgebenden.
Hinzu kommt eine Visumgebühr von 75 Euro sowie Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation (soweit erforderlich).
Die Gebühr umfasst Eheleute sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, die das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde beantragen.
Zahlungsarten- Überweisung (auf Rechnung)
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Allgemeine Informationen
Arbeitgebende können mit Vollmacht der Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) einleiten. Dadurch kann die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums zur Einreise verkürzt werden. Dabei sollte folgendes beachtet werden:
- Arbeitsplatzangebot Für die Einleitung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss ein Arbeitsplatzangebot in München vorliegen.
- Beratung zum Anerkennungsverfahren Muss die Fachkraft ihre qualifizierte Berufsausbildung oder ihren ausländischen Hochschulabschluss anerkennen lassen, sind Arbeitgebende verpflichtet sich zuerst beraten zu lassen. Für die Fachberatung zur Anerkennung steht Ihnen das Fachinformationszentrum Einwanderung der Landeshauptstadt München zur Verfügung.
- Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens Zwischen den Arbeitgebenden und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen. Diese regelt die Bevollmächtigungen und Mitwirkungspflichten der Arbeitgebenden, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung). Die Vereinbarung ist kein Vertrag, sondern schildert nur die gesetzlich vorgegebenen Bedingungen für den Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens.
- Ablauf des beschleunigten Fachkräfteverfahrens Die Ausländerbehörde berät Arbeitgebende über die Einreisevoraussetzungen der Fachkraft. Sie prüft die ausländerrechtlichen Voraussetzungen, leitet - soweit erforderlich - das Anerkennungsverfahren ein und holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter gesetzlicher Fristen entscheiden.
- Vorabzustimmung zur Visumerteilung Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung. Diese wird der deutschen Botschaft im Ausland und den Arbeitgebenden zur Weiterleitung an die Fachkraft zugesendet. Die Fachkraft bucht anschließend einen Termin bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatstaat zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung, das durch Arbeitgebende an die Fachkraft weitergegeben wurde, mit den weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
- Visumantrag Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird innerhalb von drei Wochen über diesen entschieden.
- Familienangehörige Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt auch für die geehelichte Person und die minderjährigen Kinder. Der Antrag muss spätestens bis sechs Monate nach Einreise der Fachkraft gestellt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug bleiben hierbei bestehen.
Fragen & AntwortenWas ist, wenn die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig mit der deutschen Qualifikation ist?
Sollte es möglich sein, die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation mit Hilfe einer Qualifizierungsmaßnahme zu erreichen, dann kann das Verfahren mit dem Ziel der Einreise zum Zweck der Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG fortgeführt werden.Rechtliche Grundlagen§ 81a Aufenthaltsgesetz
§ 16a AufenthG
§ 16d AufenthG
§ 18a AufenthG
§ 18b AufenthG
§ 18c Absatz 3 AufenthG
§ 18d AufenthG
§ 19c AufenthG
Kontakt
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
Eingang A
80337 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstr. 19
80466 München