Erklärung zur Angabe des Geschlechts und zu Vornamen

Sie haben eine Variante der Geschlechtsentwicklung? Dann können Sie wählen, wie Ihr Geschlecht in Zukunft angegeben werden soll und wie Ihr Vorname lauten soll.

Beschreibung

Die Erklärung zum Geschlecht und zum Vornamen wird mit Entgegennahme durch das zuständige Standesamt wirksam. Zuständig ist:

  1. Wenn Ihre Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet ist, das Standesamt, das Ihr Geburtenregister führt
  2. Wenn 1. nicht zutrifft, das Standesamt, das Ihr Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt
  3. Wenn auch 2. nicht zutrifft, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie wohnen
  4. Wenn Sie im Ausland wohnen, das Standesamt, in dessen Amtsbezirk Sie zuletzt gewohnt haben
  5. Wenn nichts davon zutrifft, das Standesamt I in Berlin

Sie können Sich direkt an das zuständige Standesamt oder an das Standesamt in Ihrem Wohnort wenden. Die Erklärung kann auch notariell beglaubigt werden. Wenn Sie im Ausland wohnen, wenden Sie sich an die deutsche konsularische Vertretung. Die Behörde, bei der Ihre Erklärung beurkundet wird, leitet sie an das zuständige Standesamt weiter. Dort können Sie dann eine neue Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine Bescheinigung über die Namensänderung beantragen. Das zuständige Standesamt informiert auch die Meldebehörde.

Ihre Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie wird wirksam sobald das zuständige Standesamt diese entgegennimmt.

Voraussetzungen

Bei ihnen muss eine körperliche Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegen. Dann können Sie bestimmen, mit welchem Geschlecht Sie in amtlichen Registern geführt werden. Sie haben die Wahl zwischen weiblich, männlich, divers und keiner Angabe. Sie können auch Ihre Vornamen an das gewählte Geschlecht anpassen.

Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben. Allerdings braucht es dazu die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Benötigte Unterlagen

  • Deutscher Reisepass oder Personalausweis oder
  • Ausweis für Staatenlose oder heimatlose Ausländer oder
  • Ausweis für Asylberechtigte oder ausländische Flüchtlinge
  • Geburts-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Variante der Geschlechtsentwicklung
  • Nachweis des Sorgerechts im Falle einer Zustimmungserklärung

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Bitte vereinbaren Sie für Ihre Vorsprache beim Standesamt einen Termin.

Gebührenrahmen

  • Beurkunden der Erklärung: 30 Euro
  • Beurkunden einer Zustimmungserklärung: 30 Euro
  • Mehrere Erklärungen in einer Beurkundung: 60 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 45 b PStG

Fragen & Antworten

Unter diesem Begriff werden Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, die Genitalien (Geschlechtsorgane) oder die Gonaden (Keim- beziehungsweise Geschlechtsdrüsen), nicht übereinstimmen. Die betroffene Person weist also körperliche Merkmale beider Geschlechter auf.

Diese Menschen wurden „im falschen Körper geboren“. Körperlich sind sie eindeutig einem Geschlecht zuzuordnen, fühlen sich aber dem anderen Geschlecht zugehörig. Für diesen Personenkreis ist die Erklärung nach § 45 b PStG nicht zulässig. Sie können eine Änderung Ihres Geschlechts und der Vornamen im Verfahren nach dem Transsexuellengesetz beantragen.


Ähnliche Leistungen

Personendaten ändern

Nach einer Heirat, Scheidung oder Namensänderung im Ausland haben sich Ihre Personendaten geändert. Dies müssen Sie ins Melderegister eintragen lassen.

Kirchenaustritt erklären

Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, kann das vor dem Standesamt oder Notar erklären.

Wohnsitz abmelden

Wenn Sie ins Ausland wegziehen, eine Nebenwohnung aufgeben oder keinen festen Wohnsitz mehr haben, müssen Sie sich abmelden.

Zweitwohnungsteuer

Wenn Sie oder Familienangehörige neben Ihrer Hauptwohnung weitere Wohnungen in München nutzen, müssen Sie Zweitwohnungsteuern zahlen.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

Wenn die Summe Ihrer positiven Einkünfte vor zwei Jahren unter 29.000 Euro lag, können Sie sich für das aktuelle Jahr von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen.

Wohnsitz-Anmeldung mit Änderung der Fahrzeugpapiere

Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich so schnell wie möglich anmelden/ ummelden. Der Gesetzgeber sieht 14 Tage vor. Wer ein Fahrzeug besitzt, muss dieses auch ummelden.

Kirchenaustrittsbescheinigung

Wenn Sie bereits aus der Kirche ausgetreten sind und dies gegenüber einer Behörde beweisen müssen, benötigen Sie eine Bescheinigung über Ihren Kirchenaustritt.

Adressänderung Personalausweis, Reisepass, eAT

Wenn Sie innerhalb Münchens umziehen, nach München zuziehen oder Ihre Adresse umbenannt wurde, sollten Sie die Adresse auf Ihren Ausweisdokumenten ändern lassen.

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Sie möchten die Reihenfolge Ihrer Vornamen ändern? Dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Namensänderung

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ (Namensänderungsgesetz) die Änderung rechtfertigt.