Aus dem Ausland eingeführtes Fahrzeug anmelden
Um aus dem Ausland eingeführte Kraftfahrzeuge und Anhänger hier anzumelden oder eine Tageszulassung zu erhalten, müssen Sie sich an die Zulassungsbehörde wenden.
Neufahrzeuge ohne Zulassungsbescheinigung Teil II und Gebrauchtfahrzeuge aus dem Ausland, die keine EU-harmonisierten Fahrzeugdokumente haben, müssen identifiziert werden. Fahrzeuge aus dem Nicht-EU-Ausland müssen immer vor Zulassung identifiziert werden.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in München gemeldet.
- Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen, Gewerbetreibenden: München ist der Betriebssitz (Hauptsitz oder Niederlassung)
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bei Vorlage eines Ausweises/ Passes ohne Unterschrift der*des Inhaber*in ist es auch möglich, statt des Originalausweises auch eine Kombination aus einer Kopie des Ausweises und einer Kopie des Führerscheines vorzulegen, wenn der Führerschein ein Lichtbild und eine Unterschrift enthält und Sie in München gemeldet sind.
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen:
Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung - Bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies durch einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen. - Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie).
- SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung von einer deutschen Prüfstelle oder aus dem Herkunftsstaat (falls erforderlich)
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
- Kaufvertrag oder Originalrechnung
- EG-Übereinstimmungserklärung (COC) erforderlich bei Fahrzeugen mit Erstzulassung ab dem 1.9.2018
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen oder Übersetzungen benötigt werden.
Gerne können Sie uns für konkrete Auskünfte auch bereits vorhandene Unterlagen als Scan über das Kontaktformular zukommen lassen.
Rechtliche Grundlagen
Fahrzeugzulassungs-Verordnung
Fragen & Antworten
ausländische Kraftfahrzeugpapiere oder internationale Zulassungspapiere (imOriginal)
Kennzeichenschilder oder eine Bestätigung der Zulassungsbehörde, dass das Fahrzeug abgemeldet ist und die Kennzeichen eingezogen wurden
Ursprungspapiere(im Original)
Verzollungsnachweis
Vollgutachten (§21 StVZO) oder COC des Herstellers in Verbindung mit einer neuen Hauptuntersuchung gem. §29 StVZO
- Die Identifizierung kann bei uns vor Ort, durch eine andere deutsche Kfz-Zulassungsbehörde, von amtlich anerkannten Sachverständigen, von Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr oder von Prüfingenieuren einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation vorgenommen werden.
- Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn das Fahrzeug eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, ein Gutachten nach § 21 StVZO oder eine Begutachtung nach § 13 EG-FGV positiv abgeschlossen hat.
Bei Fahrzeugen, die im EU-Ausland erworben wurden, die jünger als 6 Monate sind und eine Laufleistung von max. 6.000 km haben, ist eine Mitteilung für Umsatzsteuerzwecke über den innergemeinschaftlichen Erwerb erforderlich.
Das notwendige Formular USt1 B inklusive Anlage finden Sie bei dem zuständigen Finanzamt. Der Mitteilung ist eine Kopie der Rechnung oder des Kaufvertrages beizufügen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Es können ausschließlich Prüfberichte aus EU-Staaten für Fahrzeuge mit einer EG-Betriebserlaubnis anerkannt werden. Die ausländische Hauptuntersuchung muss im Original vorgelegt werden (gegebenenfalls mit Übersetzung) und folgende Angaben enthalten:
Fahrzeugidentifizierungsnummer
amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges
Ort und Datum der Prüfung
Kilometerstand zum Zeitpunkt der Prüfung
Fahrzeugklasse
festgestellte Mängel und deren Schwere
Ergebnis der Prüfung
Datumder nächsten Prüfung
Name der Prüforganisation oder Prüfstelle und Unterschrift beziehungsweise Identität des Prüfers (beispielsweise Stempel mit Prüfernummer)
Auf Antrag kann die Erstzulassung eines fabrikneuen, aus dem Ausland eingeführten Fahrzeuges auch für die Dauer ausschließlich eines Tages erfolgen. Bei einer Tageszulassung bedarf es keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder.
Kreisverwaltungsreferat
Team 5 (KVR-II/4215)
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Adresse
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