
Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen: Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten München
Familienangehörige von Deutschen können mit einer Niederlassungserlaubnis ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung in Deutschland leben und arbeiten.
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Das Wichtigste in Kürze
Zu beachtenWer kann die Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner von Deutschen sowie Kinder und Elternteile von Deutschen, die Staatsangehörige aus Drittstaaten sind. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU-Länder, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.VoraussetzungenDer Hauptzweck des Aufenthaltes muss das Führen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit sein (deutscher Ehegatte oder Lebenspartner, deutscher Elternteil oder deutsches, minderjähriges, lediges Kind), welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Hinweise:- Beide Ehe-/ Lebenspartner müssen gemeinsam in die Ausländerbehörde kommen (Abgabe einer erforderlichen Ehebestandserklärung)
- Der drittstaatsangehörige Elternteil eines deutschen Kindes muss personensorgeberechtigt sein.
- Sie müssen seit mindestens drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Nachzugs zu einem deutschen Kind, deutschen Elternteil oder der Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft mit einer/ einem Deutschen haben.
- Die Ehe/familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Elternteil/ Kind besteht seit drei Jahren.
- Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen besteht weiterhin in Deutschland
- Bei Erwachsenen: Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1) oder erkennbar geringer Integrationsbedarf
- Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- Hauptwohnsitz der Lebensgemeinschaft muss München sein
Benötigte Unterlagen- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Pass oder Passersatz
- 1 biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs (sofern erforderlich)
- aktueller Bescheid des Sozialbürgerhauses, bei Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII
Weitere Unterlagen (je nach Aufenthaltszweck):
Bei einer Ehe/ gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit- Heiratsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1,
- persönliche Vorsprache mit der Partnerin/ dem Partner (zur Aufnahme einer Ehebestandserklärung)
- Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Nachweis über das Sorgerecht für das Kind,
- persönliche Vorsprache mit dem Elternteil
- Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Kinderreisepass des deutschen Kindes,
- Nachweis über das Sorgerecht für das deutsche Kind, gegebenenfalls Nachweise über erfolgte Unterhaltszahlungen der letzten 12 Monate
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.BesonderheitenTerminvereinbarung:
Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie einen Termin. Bitte benutzen Sie hierfür unsere Online-Terminvereinbarung.
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Dauer & Gebühren
BearbeitungszeitDie Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) dauert zwischen sechs und acht Wochen.
Gebührenrahmen- Erwachsene: 113 Euro
- Kinder und Jugendliche: 55 Euro
- Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige höchstens 28,80 Euro
Ausländische Staatsangehörige, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, dem Sozialgesetzbuch XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder des Sozialbürgerhauses muss als Nachweis vorgelegt werden.
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Allgemeine Informationen
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt ohne zeitliche oder örtliche Einschränkung zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in Deutschland.
Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist nach fünf Jahren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auch in Form einer Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU möglich. Ob für Sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU empfehlenswert ist, hängt von den individuellen Lebensumständen ab. Die Ausländerbehörde informiert gerne.Rechtliche Grundlagen§ 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Kontakt
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
Eingang A
80337 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstr. 19
80466 München
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