Kleiner Waffenschein

Wenn Sie eine Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffe in der Öffentlichkeit führen wollen, müssen Sie einen Kleinen Waffenschein beantragen.

Beschreibung

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art generell verboten.

Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit - ohne Sachkunde und Bedürfnisprüfung - unbefristet ausgestellt. Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen. Ebenso wenig beinhaltet er die Erlaubnis zum Schießen mit derartigen Waffen außerhalb von Schießstätten oder des eigenen, befriedeten Hausrechtsbereiches, was sich auch auf das Schießen an Silvester bezieht. Beim Führen einer Schusswaffe ist generell neben dem Waffenschein beziehungsweise Kleinen Waffenschein ein gültiger Personalausweis oder Reisepass mitzuführen. 

Hinweis:
Der Kleine Waffenschein ist nicht erforderlich zum Führen eines Reizgas- oder Pfeffersprays.

Wer eine Waffe ohne Waffenschein führt, macht sich strafbar.

Benötigte Unterlagen

  • Antragsformular
  • Pass oder Personalausweis
Wenn Sie persönlich vorbeikommen, benötigen wir das Orginal und eine Kopie von Ihrem Pass oder Personalausweis. Müssen die Kopien durch die Behörde angefertigt werden, wird pro Kopie eine Gebühr von 0,50 Euro erhoben.

Wenn Sie den Antrag per Post, Fax oder E-Mail schicken, benötigen wir Ihren Pass oder Personalausweis in Kopie.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Die Bearbeitungszeit beträgt  zirka vier Wochen (einschließlich der vorgeschriebenen Zuverlässigkeitsprüfung).
Wir benachrichtigen Sie, sobald Sie den Kleinen Waffenschein abholen können.

Gebührenrahmen

Aufgrund des hohen Bearbeitungsaufwandes, auch während der Laufzeit des Kleinen Waffenscheines (Zuverlässigkeitsüberprüfung alle drei Jahre), werden 150 Euro Bearbeitungsgebühr erhoben.

Bei Ablehnung des Antrags wird eine Gebühr von 100 Euro erhoben.

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