Anzeige von abfallrechtlichen Missständen

Wenn Sie bemerken, dass Abfälle (auch Schrott-Kfz) unzulässig behandelt, gelagert oder abgelagert werden, dann melden Sie dies bitte der Umweltbehörde.

Beschreibung

Wenn Abfälle nicht ordnungsgemäß über die Mülltonne, die Wertstoffsammlung oder den Wertstoffhof, sondern illegal (z.B.in „freier“ Natur“) entsorgt werden oder unerlaubt auf Grundstücken lagern oder abgelagert werden, kann dies eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.

Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße bis zu 100.000 Euro belangt werden.

Auch die private Verbrennung von Abfällen ist verboten. Das Verbrennungsverbot gilt im Stadtgebiet auch für Gartenabfälle wie Baum- und Strauchschnitt oder Laub. Gartenabfälle entsorgt man über die Biotonne; möglich ist auch die Kompostierung im eigenen Garten oder bei größeren Mengen die Abgabe am Wertstoffhof.

Das Referat für Klima- und Umweltschutz ist nur bei entsprechenden Verstößen auf Privatgrund für die Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen zuständig.

Abfallrechtliche Belange, die den öffentlichen Verkehrsgrund, also zum Beispiel öffentliche Straßen, Geh- und Fahrradwege, sowie Straßenbegleitgrün betreffen bearbeitet das Baureferat.

Bei Müllablagerungen im Bereich von Wertstoffinseln sind die von den Dualen Systemen beauftragten Entsorger zuständig.

Bei Verstößen gegen das Taubenfütterungsverbot wenden Sie sich bitte an das Kreisverwaltungsreferat.

Bei Missständen außerhalb des Münchner Stadtgebietes wenden Sie sich bitte an das zuständige Landratsamt!

Rechtliche Grundlagen

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Sachgebiet Abfallrecht

Post

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Sachgebiet Abfallrecht

Bayerstraße 28a
80335 München

Fax: +49 89 233-47690

Adresse

Bayerstraße 28a
80335 München

Nach tel. Vereinbarung

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