Sühne- und Gütestelle

Die Sühne- und Gütestelle ist eine anerkannte Schlichtungsstelle. Sie führt außergerichtliche Schlichtungsverfahren durch.

Beschreibung

Bei einer Schlichtung wird unter der Leitung eines erfahrenen, unparteiischen Schlichters gemeinsam eine Konfliktlösung erarbeitet, die den Interessen beider Parteien gerecht wird. Nach erfolgreicher Verhandlung wird ein Vergleich geschlossen, der für beide Seiten verbindlich ist und vollstreckt werden kann.

In bestimmten Fällen ist die außergerichtliche Streitschlichtung vorgeschrieben.

Es ist aber grundsätzlich auch möglich, sich freiwillig, mit dem Einverständnis des Antragsgegners, für ein Schlichtungsverfahren zu entscheiden. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vor Antragstellung hinsichtlich der fachlichen Beurteilung der Streitsache telefonisch an uns. Damit lassen sich Streitigkeiten oft schneller, unbürokratischer und günstiger beenden als vor Gericht.

Benötigte Unterlagen

Formloser schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift der Beteiligten
  • Schilderung der Streitsache (Tatort, Tatzeit, Tathergang)
  • Vorschlag zum Ergebnis, das Sie erreichen möchten


Hinweis:
Sie (oder ein Bevollmächtigter) können den Antrag auch in der Sühne- und Gütestelle mündlich vortragen, er wird dann dort schriftlich für Sie festgehalten.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Von der Antragstellung bis zum Schlichtungstermin müssen Sie mit einem Zeitraum von mindestens drei Monaten rechnen.

Gebührenrahmen

Sühneverfahren:
150 Euro (mit Verhandlung)
  75 Euro (ohne Verhandlung)

Güteverfahren:
142,80 Euro (mit Verhandlung)
83,30 Euro (ohne Verhandlung)

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

Strafgesetzbuch, Strafprozessordung, Verordnung über den Sühneversuch in Bayern, Bayerisches Schlichtungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Fragen & Antworten

Güteverfahren ist der Fachbegriff für Schlichtungen bei zivilrechtlichen Angelegenheiten. Es ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:

  • bei Streitigkeiten um Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
  • bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten wie zum Beispiel Lärm, Rauch oder Grenzbepflanzung (Streitwert bis zu 5000 Euro)
  • bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Streitwert bis zu 5000 Euro). Ausgenommen sind Ehrverletzungen in Presse und Rundfunk.



  • Beide Parteien werden zu einer mündlichen Verhandlung geladen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Wer möchte, kann einen Rechtsanwalt oder Beistand hinzuziehen.
  • Bei erfolgreicher Einigung wird ein Vergleich geschlossen, der rechtsverbindlich ist. Wenn sich einer der Beteiligten nicht an die Vereinbarungen hält, kann der andere seine Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen lassen.
  • Wenn kein Vergleich zustande kommt, erhalten Sie als Antragsteller eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch. Diese Bescheinigung (Zeugnis) müssen Sie bei Gericht vorlegen, wenn Sie Klage einreichen wollen.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt in der Regel der Antragsteller.

Sühneverfahren ist der Fachbegriff für Schlichtungen bei strafrechtlichen Angelegenheiten. Es ist in einigen Fällen vorgeschrieben, wenn ein strafrechtliches Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde und im nächsten Schritt eine Privatklage erhoben werden soll. Zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung
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Kreisverwaltungsreferat
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