Pflanzgefäß vor einem Geschäft

Wer Pflanzgefäße vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu unter Voraussetzungen keine Sondernutzungserlaubnis. Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Beschreibung

Wer Pflanzgefäße vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu unter den folgenden Voraussetzungen keine Sondernutzungserlaubnis:

  • Die Pflanzgefäße sind unmittelbar an der Hausfassade des Geschäfts aufgestellt
  • Auf dem Gehweg bleibt eine Breite von mindestens 1,60 Meter frei, im Einzelfall auch deutlich mehr (je nach Fußgängeraufkommen) und die Gefäße behindern nicht die Sicht.
  • Der Durchmesser beziehungsweise die Kantenlänge des Pflanzgefäßes beträgt nicht mehr als 0,6 Meter.
  • Die Pflanzgefäße sind leicht zu transportieren.
  • Die Pflanzen sind echt (nicht künstlich) und in einem gepflegten Zustand.
  • Das Stadtbild wird nicht beeinträchtigt. Bei denkmalgeschützten oder ensemblegeschützten Gebäuden muss die Untere Denkmalschutzbehörde zustimmen.

Sind gewisse Voraussetzungen nicht wie oben beschrieben erfüllt, prüfen wir im Einzelfall, ob trotzdem eine Genehmigung möglich ist.

Bei Freischankflächen gelten für Pfanzen und Begrünung eigene Regelungen. Die Bezirksinspektion informiert Sie im Einzelfall, wenn Sie dazu Fragen haben.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Plan oder Foto der geplanten Pflanzgefäße
  • Gewerbeanmeldung (in Kopie)

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

ab 30 Euro (Verwaltungsgebühr)

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

Straßenverkehrsordnung
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Bundesfernstraßengesetz
Sondernutzungsrichtlinien
Sondernutzungsgebührensatzung

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