Kindernachzug aus dem Ausland

Deutsche oder Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, können ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.

Beschreibung

Zum Zweck der Familienzusammenführung können deutsche oder ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.

Für die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung), weil zum Beispiel noch nicht alle Unterlagen vorliegen, müssen Kinder nicht persönlich anwesend sein.

Eltern können den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ihrer unter 16-jährigen Kinder auch ohne Vollmacht abholen.

Für Staatsangehörige (und ihre Familienangehörigen) aus den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen gelten diese Regeln für den Familiennachzug nicht.

Voraussetzungen

Visumverfahren:

Bevor ausländische Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in ihrem Heimatland beantragen können.

Sobald der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, wird der hier lebende Familienangehörige informiert und muss  eventuell zusätzliche  Unterlagen einreichen.

Ausnahmen vom Visumsverfahren gibt es für Staatsangehörige aus diesen Ländern: Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea.

Kein Visum benötigen Staatsangehörige aus: den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen


Aufenthaltserlaubnis (eAT):

Nach der Einreise muss zuerst der Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) angemeldet werden. Kinder ab sechs Jahren müssen die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde persönlich beantragen.

Benötigte Unterlagen

Visumverfahren:

  • Geburtsurkunde und Sorgerechtsentscheidung (falls notwendig) im Original oder als Ausfertigung
  • wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer

Im Einzelfall kann die deutsche Auslandsvertretung noch weitere Unterlagen benötigen.


Nach der Einreise benötigt die Ausländerbehörde folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • ein aktuelles, biometrisches Passfoto (von Kindern jeglichen Alters, die Biometrietauglichkeit kann jedoch unter Umständen vernachlässigt werden)

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Die Ausstellung des eAT dauert etwa vier bis sechs Wochen (Herstellung bei der Bundesdruckerei).

Gebührenrahmen

50 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§§ 28, 29 und 32 AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Post

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Ruppertstraße 19
80466 München

Fax: +49 89 233-45461

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A
Raum: Servicepoint, Bereich 31, 3. Stock

Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr

Nur nach Terminvereinbarung

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