Plakatieren für Wahlen und politische Veranstaltungen – Ausnahmegenehmigung

Wer auf öffentlichen Straßen außerhalb der zugelassenen Flächen Plakate für Wahlen oder politische Veranstaltungen anbringen will, braucht eine Ausnahmegenehmigung.

Beschreibung

Auflagen zur Aufstellung von Plakatständern und Plakaten

  • Auf jedem einzelnen Plakat muss deutlich eine verantwortliche Person im Sinne des Presserechts (V.i.S.d.P.), gegebenenfalls auch die organisatorische E-Mailadresse, auf der Vorderseite des Plakates aufgedruckt sein. Entsprechend ist auch jeder Plakatständer deutlich und witterungsbeständig zu kennzeichnen, beispielsweise auf der Innenseite.
  • Bis zum Abbau der Plakatierungen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Plakatständer und Plakate nicht von Dritten zweckentfremdend werden, zum Beispiel für nicht wahl- oder veranstaltungsbezogene Parteienwerbung, Werbung für andere Veranstaltungen oder Werbung mit kommerziellem Hintergrund.
  • Die Erlaubnis gilt nicht für das Aufstellen von Plakatständen und Plakaten in öffentlichen Grünanlagen, Fußgängerzonen oder in Marktbereichen. Am Platz der Opfer des Nationalsozialismus besteht ein Plakatierungsverbot.
  • Die Plakatständer und Plakate sind sturmsicher aufzustellen. Eine Verankerung im Straßengrund ist untersagt.
  • Plakatständer und Plakate müssen direkten Kontakt zum Erdboden haben und dürfen nicht übereinander angebracht oder aufeinander gestellt werden. Das Aufhängen oder Anbringen im Luftraum (zum Beispiel an Laternenmasten und ähnlichem) ist untersagt.
  • Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden.
  • Die Plakatständer und Plakate sind so aufzustellen, dass Behinderungen und Gefährdungen von Verkehrsteilnehmer*innen ausgeschlossen sind. Verkehrliche Einrichtungen dürfen nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden und müssen frei zugänglich bleiben. Hierzu zählen auch Pfosten, an denen Abfallkörbe befestigt sind.
  • Plakatständer und Plakate dürfen nicht aufgestellt werden:
    • in Formaten größer als ein Quadratmeter (DIN A 0)
    • wenn die Oberkante des Plakates einschließlich des Plakatträgers über der maximalen Höhe von 1,80 m ab Erdboden liegt
    • an Rohren und Masten von allen Verkehrszeichen, die sich an den fließenden Verkehr richten (Gefahrzeichen, Fahrtrichtungsgebote, Überholverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Vorfahrtsregelungen und andere)
    • an Rohren und Masten von Verkehrseinrichtungen (Ampeln, Parkuhren, Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel, von innen beleuchtete Verkehrszeichen und Lichtschlitzsäulen, Absperrschranken und Leitbaken und andere)
    • an Ampelanlagen und in Fußgängeraufstellbereichen von Ampeln
    • bis zu je zehn Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
    • innerhalb eines Zehn-Meter-Bereiches vor und nach Fußgänger- und Schulweghelferübergängen sowie stark frequentierten Ein- und Ausfahrten wie beispielsweise Parkgaragen, Tankstellen oder Großmärkte
    • auf gesamter Länge von Haltestellen und Haltebuchten und in einem Zehn-Meter-Umkreis von Warte- sowie Ein- und Ausstiegsbereichen
    • auf gesamter Länge von Behindertenparkplätzen und einem 5-Meter-Umkreis vor und nach den dazugehörigen Parkplatzbeschilderungen
    • auf Mittelstreifen zwischen Fahrbahnen sowie Fahrbahnteilern
    • auf Verkehrs- und Haltestelleninseln aller Art
    • an Autobahnen, Kraftfahrstraßen und allen Straßen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit höher als 50 km/h
    • auf Überführungen und Brücken und in Unterführungen
    • auf Radwegen beziehungsweise Radverkehrsanlagen jeglicher Art
    • wenn eine lichte Restgehwegbreite von mindestens 1,60 m nicht gewährleistet ist
    • wenn auf Gehwegflächen ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 cm zu Fahrbahnrändern und zu Radwegen nicht eingehalten ist
    • innerhalb von Fußgängerzonen und an Fußgängerzonenschilder

Voraussetzungen

  • Plakatieren vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden:
    • Erlaubt sind Plakate von politischen Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten
    • Dauer: bis zu drei Monaten vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin
    • Entfernen der Plakate: spätestens 14 Tage nach der Wahl
  • Plakatieren außerhalb Wahlkampfzeiten (vor politischen Veranstaltungen):
    • Erlaubt sind Plakate von politischen Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnissen, denen mindestens zwei Parteien angehören
    • Dauer: bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung
    • Entfernen der Plakate: spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung
    • Innerhalb der maximalen Aufstelldauer von sechs Wochen kann nachplakatiert werden. Das heißt: Nur wenn für das erneute Plakatieren eine entsprechende Erlaubnis vorliegt, kann der einzelne Plakatständer für die Bewerbung weiterer Veranstaltungen benutzt werden.
    • Die Plakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten.
    • Die Verwendung von Plakaten mit Darstellungen von Personen ist zulässig.
    • Plakate zu allgemeinen Aktivitäten mit Politikern (zum Beispiel Radtouren, Schafkopfturniere, Fotoausstellungen) sind zulässig.
  • Nicht zulässig sind:
    • Plakate mit politischen Angriffen auf Dritte
    • Plakate mit reiner Parteienwerbung gänzlich ohne Veranstaltungshintergrund

Benötigte Unterlagen

Ein Antragsformular ist als Download verfügbar. Der Antrag enthält folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Telefonnummer der antragstellenden kandidierenden Person, politischen Partei, Wählergruppe, des Aktionsbündnisses (mit mindestens zwei Parteien), vertretungsberechtigten Person der Gruppierung
  • Datum und Thema der Veranstaltung
  • Anzahl der aufgestellten Plakate je Stadtbezirk

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

Planen Sie für Ihren Antrag ausreichende Vorlaufzeiten ein.

Gebührenrahmen

30 Euro

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

  • Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München
  • Straßenverkehrsordnung
  • Bayerisches Straßen- und Wegegesetz

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