
Abnahme Fliegender Bauten: Referat für Stadtplanung und Bauordnung, Team 12 Statik u. bautechnische Sonderverfahren München
Für fliegende Bauten ist ein besonderes Zulassungsverfahren (Ausführungsgenehmigung (TÜV), Anzeige, Gebrauchsabnahme) vorgeschrieben.
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Das Wichtigste in Kürze
Benötigte Unterlagen- Anzeigeformular,
- Lageplan maßstäblich 1:1000,
- bei Veranstaltungen über 400 Besucher: Bestuhlungsplan M 1:100,
- Original des Prüfbuches nach Aufforderung, spätestens zum Abnahmetermin
- im Einzelfall auch nach Abstimmung weitergehende Unterlagen
BesonderheitenKeine Ausführungsgenehmigung benötigen:
- fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu be stimmt sind, von Besu chern betreten zu werden,
- fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Über dachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, oder, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
- Toilettenwagen
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Formulare & Links
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Online-Services
Antragsformular -
Formulare und Downloads
Anzeigeformular Informationsblatt -
Auf muenchen.de
Lokalbaukommission -
Im Internet
Bayerisches Ministerium des Inneren
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Dauer & Gebühren
Bearbeitungszeit- Bauberatung sofort,
- Genehmigungsverfahren abhängig von der Art der baulichen Anlage sowie vom Verfahren
GebührenrahmenJe nach Verfahren beträgt der Gebührenrahmen 40 bis 1.000 Euro
Zahlungsarten- Überweisung (auf Rechnung)
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Allgemeine Informationen
Unter einem fliegenden Bau versteht man eine bauliche Anlage, die technisch geeignet ist, wiederholt an wechselnden Orten auf- und abgebaut zu werden (z.B.: Festzelte, Zirkuszelt, Ausstellungszelt, Fahrgeschäfte, Bühnen, Zelte, Toilettenwagen etc:).
Für fliegende Bauten ist ein besonderes Zulassungsverfahren (Ausführungsgenehmigung (TÜV), Anzeige, Gebrauchsabnahme) vorgeschrieben. Dabei handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Sonderregelung, d.h. die materiellen und formellen Bestimmungen des Bauordnungsrechts gelten auch für fliegende Bauten. Daneben ist die Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR) zu beachten.
Bestimmte fliegende Bauten bedürfen keiner Ausführungsgenehmigung. Im Regelfall ist die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten der Bauaufsichtsbehörde, in München also der LBK, mindestens eine Woche vorher unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen.Rechtliche GrundlagenBayerische Bauordnung
Kontakt
Referat für Stadtplanung und Bauordnung
Team 12 Statik u. bautechnische Sonderverfahren
Blumenstraße 28b
80331 München
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