Erhaltungssatzungen in München

Die Landeshauptstadt München engagiert sich dafür, preiswerten Wohnraum zu erhalten. Ein Instrument sind Erhaltungsatzungen nach Paragraph 172 des Baugesetzbuchs.

Gebäude im Dreimühlenviertel
LHM

Milieuschutz für Münchner Stadtviertel

Das Ziel von Erhaltungssatzungen ist es, gewachsene Bevölkerungsstrukturen zu bewahren und Verdrängungsprozesse zu vermeiden.

Mit Erhaltungssatzungen können Gebiete ausgezeichnet werden, in denen die Stadt ein besonderes Mitspracherecht hat. Bauliche und Nutzungsänderungen über dem ortsüblichen Standard, Luxusmodernisierungen und Umwandlungen müssen genehmigt werden. Auf (un)bebauten Grundstücken in Erhaltungssatzungsgebieten hat die Landeshauptstadt München ein Vorkaufsrecht.

Die Erhaltungssatzungen sind unbefristet gültig. Die Eignung der Gebiete wird jedoch alle fünf Jahre überprüft und dokumentiert.

In München gibt es insgesamt 35 Erhaltungssatzungen, die 200.100 Wohnungen umfassen und in denen rund 345.100 Einwohner*innen leben.

Interaktive Karte

Mit der interaktiven Karte können Sie unter Eingabe Ihres Anwesens in die Suchmaske feststellen, ob das Anwesen in einem Erhaltungssatzungsgebiet liegt. Durch Anklicken eines gelb markierten Erhaltungssatzungsgebietes werden Ihnen auch der aktuelle Satzungsplan und -text angezeigt.

LHM

Neue Erhaltungssatzungen

Stadtratsbeschlüsse zu den neuesten Erhaltungssatzungen finden Sie in der Rathaus Umschau.
Zur Rathaus Umschau

Vollzug der Erhaltungssatzungen

Genehmigungspflicht für Baumaßnahmen

In Erhaltungssatzungsgebieten bedarf es für bauliche Maßnahmen oder Modernisierungen einer Genehmigung.
Die Genehmigungspflicht gilt für bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und den Rückbau (Abbruch) von Wohnraum. Vorhaben, die über dem durchschnittlichen Standard von Wohnungen in München liegen, sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigungsfähigkeit wird durch das Sozialreferat in einem Antragsverfahren überprüft. Verstöße können gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und § 213 Baugesetzbuch mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro pro Wohnung geahndet werden.

Beantragung einer Genehmigung von Baumaßnahmen

Genehmigungspflicht bei Umwandlung in Sondereigentum

In Erhaltungssatzungsgebieten besteht eine Genehmigungspflicht für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum. Anträge werden vom Sozialreferat geprüft und nur unter engen Voraussetzungen bewilligt.

Beantragung einer Umwandlung in Sondereigentum

Städtisches Vorkaufsrecht für (un)bebaute Grundstücke

Der Landeshauptstadt München steht in Erhaltungssatzungsgebieten ein Vorkaufsrecht für Grundstücke zu. Sobald ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, hat das Kommunalreferat drei Monate Zeit zu entscheiden, ob es ein Grundstück für die städtischen Wohnbaugesellschaften selbst erwerben möchte.

Kaufinteressent*innen können eine geeignete Abwendungserklärung unterzeichnen, damit das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. In dieser Erklärung verpflichten sie sich, ihr Grundstück entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung zu verwenden – also beispielsweise keine „Luxusmodernisierungen“ durchzuführen und sich an Mietpreis- und Belegungsbindungen zu halten.

Von dem Vorkaufsrecht auf Grundlage der Erhaltungssatzungen kann jedoch seit der wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 9. November 2021 (Az.: 4 C 1.20) nur noch sehr eingeschränkt Gebrauch gemacht werden.

Abwendungserklärung zur Abwendung des Vorkaufsrechts

Grundsatzbeschlüsse

Die Befristung der Erhaltungssatzungen auf fünf Jahre wird aufgehoben. Die Weiterentwicklung des Indikatorensets für die Überprüfung von Erhaltungssatzungsgebieten wird im Grundsatz begrüßt.

Zum Beschluss vom 24. Juli 2019

Die Landeshauptstadt München setzt sie sich beim Deutschen Städtetag für einen bundesweiten Genehmigungsvorbehalt für Eigentumsumwandlungen und ein flächendeckendes Vorkaufsrecht ein.

Zum Beschluss vom 24. Juli 2019

Abwendungserklärung gelten nun auch für unbebaute Grund­stücke und Wohnbaurechtsreserven bei bebauten Grundstücken. 30 Prozent der dort neu gebauten Wohnungen unterliegen den Bindungen.

Zum Beschluss vom 10. April 2019

Die Pflichten in der Abwendungserklärung werden erweitert. Unter anderem werden Neuvermietungen auf Mietparteien mit geringerem Einkommen beschränkt und Begrenzungen der Miethöhe festgelegt.

Zum Beschluss vom 27. Juni 2018

Der Indikatorenkatalog zur Ermittlung des Aufwer­tungs- und Verdrängungspotenziales für die Begründung von Erhal­tungs­sat­zungen wird angepasst.

Zum Beschluss vom 17. April 2013

Kontakt

Sozialreferat
Bestandssicherung
Tel. 089 233-67201
Tel. 089 233-67202
__________

Kommunalreferat
Vorkaufsrechte
vorkaufsrecht.kom@muenchen.de

  • Referat für Stadtplanung und Bauordnung

    Stadtplanung

    Erlass von Erhaltungssatzungen, Geltungsbereich und Geltungsdauer

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