Freie Träger: Konzeption einer Kindertageseinrichtung

Um als Kita-Träger eine Betriebserlaubnis zu erhalten, müssen Sie für Ihre Kindertageseinrichtung ein pädagogisches und organisatorisches Konzept vorlegen.

Organisationskonzept

Im Organisationskonzept müssen gesetzliche Vorgaben, wie zum Beispiel Hygienevorschriften, Lebensmittelrecht, Arbeitsschutz, Infektionsschutzgesetz, Vorschriften zur Unfallverhütung der Landesunfallkasse oder anderer einschlägiger Versicherungsträger beachtet werden.

Zum Organisationskonzept gehören beispielsweise außerdem:

  • Hygieneplan (inklusive Putz- & Wäschepflegekonzept)
  • Ernährungs- und Versorgungskonzept
  • Darstellung der Staffelung der Elternbeiträge und Buchungszeiten

Pädagogische Konzeption

Das pädagogische Konzept beschreibt die Umsetzung des Bildungsauftrags aus Artikel 10, Absatz 1 des BayKiBiG im Kita-Alltag. Das Konzept muss sich an den Vorgaben des § 45 SGB VIII und des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans orientieren.

Grundsätzlich ist der Träger für die Erstellung, Umsetzung und Weiterentwicklung des pädagogischen Konzepts zuständig. Das Konzept ist bei Beantragung einer Betriebserlaubnis vorzulegen und danach regelmäßig bedarfsgerecht fortzuschreiben. Konzeptionelle Änderungen sind mit dem Referat für Bildung und Sport abzusprechen. 

Im Fall von Eltern-Kind-Initiativen spiegelt das pädagogische Konzept die Erziehungsvorstellungen der Eltern der betreuten Kinder wider. Die Eltern erarbeiten das Konzept gemeinsam mit dem Fachpersonal. Um ein erfolgreiches Umsetzen zu gewährleisten, ist es sinnvoll, das Konzept regelmäßig mit dem beschäftigten Personal abzusprechen und weiterzuentwickeln. 

Das pädagogische Konzept der Kita muss veröffentlicht werden, beispielsweise auf der Webseite der Einrichtung. Im Konzept müssen Rahmenbedingungen wie zum Beispiel Öffnungszeiten, Altersmischung, Platzzahl dargestellt werden. Darüber hinaus muss das pädagogische Konzept folgende Themen beleuchten:

Trägerprofil, Leitbild, Grundsätze

Neben den Kontaktdaten vom Träger und von der Einrichtung, enthält das pädagogische Konzept Angaben zu Leitbild und Grundsätzen. Dies können bei kirchlichen Trägern etwa religiöse Wertvorstellungen sein. Andere freigemeinnützige Organisationen können Ihre Mission und Ihre Prinzipien darstellen. Eltern-Kind-Initiativen formulieren die pädagogischen Grundideen und Haltungen der Elternschaft.

Bildungs- und Erziehungsarbeit

Kindertageseinrichtungen haben nach Artikel 10 des Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) einen Auftrag zur Bildung und Erziehung. Das pädagogische Konzept beschreibt, wie dieser Auftrag im Alltag der Kindertageseinrichtung umgesetzt wird. Dabei orientiert sich das Konzept am Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP) beziehungsweise der Empfehlung für die pädagogische Arbeit in bayerischen Horten. Weiterhin sind im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsarbeit (4. Teil BayKiBiG und §§ 1-13 AVBayKiBiG) unter anderem folgende Aspekte zu betrachten:

  • Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten für Kinder
  • Zusammenarbeit von Eltern und Betreuungspersonen im Rahmen der Erziehungspartnerschaft
  • Inklusion von Kindern mit Behinderung und Förderung von Kindern aus Familien mit Migrationshintergrund
  • Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie Fortbildungsangebote für das Personal
  • Gegebenenfalls besondere pädagogische Schwerpunkte

Altersmischung und Tagesablauf

  • Darstellen wie auf die entwicklungsspezifischen Bedürfnisse eingegangen wird, insbesondere bei Altersmischungen in der Einrichtung
  • geplanter Tagesablauf für die jeweilige Altersgruppe
  • Orientierung an Bedürfnissen bei Altersmischung
  • Altersmischung und Entwicklungsstand

Inklusion von Kindern mit Behinderung

Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist im Rahmen der Einzelintegration nach Artikel 2 Absatz 3 BayKiBiG erwünscht. Es ist jedoch im Einzelfall sicherzustellen, dass eine angemessene Förderung des Kindes gewährleistet ist. Grundsätzlich ist die Betreuung von Kindern mit Behinderung mit dem üblichen Personalschlüssel zu erbringen. Die Erhöhung des Personalschlüssel hängt von der Zahl der Kinder mit Behinderung ab.

Werden maximal zwei Kinder mit Behinderung betreut, bietet die Kita sogenannte Einzelintegration an. Bei drei Kindern pro Einrichtung spricht man von einer Integrationseinrichtung. Für diese ist eine angepasste Betriebserlaubnis notwendig.

Für die Finanzierung nach BayKiBiG ist für jedes Integrationskind ein Eingliederungshilfebescheid gemäß § 99 SGB IX durch den Bezirk erforderlich, der dem Referat für Bildung und Sport vorzulegen ist. 

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