
Elektronischer Aufenthaltstitel und elektronischer Reiseausweis
Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)
Seit dem 1. September 2011 gibt es bundesweit den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Seither werden die Aufenthaltstitel als gesondertes Dokument in Scheckkartengröße mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.
Wann wird der elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt?
Der eAT wird ab einer Gültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt und umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- ICT-Karte
- Mobiler ICT-Karte
- Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats (kein Aufenthaltstitel)
- Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats (kein Aufenthaltstitel)
- Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Wie bekommt man den elektronischen Aufenthaltstitel?
Wer einen eAT beantragen will, muss persönlich vorbeikommen und braucht hierfür einen Termin. Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular, um uns Ihr Anliegen mit den erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Falls erforderlich, erhalten Sie nach der Prüfung von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Bitte informieren Sie sich vorher, welche Unterlagen Sie für Ihre Antragstellung benötigen.
Hat der elektronische Aufenthaltstitel Auswirkungen auf die Verfahrensabläufe?
Die Einführung des eAT hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe in der Ausländerbehörde. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von sechs bis acht Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von jedem Antragsteller (auch Kinder und Jugendliche ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen – auch bei bestehenden Bevollmächtigungen – eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten ist daher zu rechnen.
Was geschieht mit meinem bisherigen, aber noch gültigen Aufenthaltstitel?
Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens bis 31. August 2021.
Was kostet der elektronische Aufenthaltstitel?
Der Gesetzgeber hat unter anderem wegen der anfallenden Produktionskosten für den elektronischen Aufenthaltstitel bei der Bundesdruckerei die Gebührensätze der einzelnen Aufenthaltstitel erheblich angehoben. Die Ausländerbehörde hat hierauf keinen Einfluss. Die ab 1. September 2011 geltenden Gebührensätze finden Sie in der Gebührentabelle.
Ich habe meinen eAT verloren und nutze die Online-Ausweisfunktion?
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.