
Familiennachzug
Ehegattennachzug aus dem Ausland beantragen
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, dann können Sie in der Regel Ihre ausländischen Ehepartner/ eingetragenen Lebenspartner nachziehen lassen.
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Das Wichtigste in Kürze
Zu beachtenVisumverfahren:
Bevor Ihre ausländischen Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner nach Deutschland reisen können, benötigen diese ein Visum zum Familiennachzug (Ehegattenachzug). Sollte die Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet geplant sein, ist dafür ein entsprechendes Visum nötig. Dieses kann bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Heimatland beantragt werden. Sobald uns der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, müssen Sie je nach Grund für den Familiennachzug noch weitere Unterlagen bei uns einreichen. Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea sowie aus Brasilien und El Salvador benötigen kein Visum.
Nach der Einreise:
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Dort bekommen Sie eine Meldebescheinigung. Diese Bescheinigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Beweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.VoraussetzungenBei der Einreise zum Zweck der Eheschließung/ Eintragung der Lebenspartnerschaft/ Familiennachzug (Ehegattennachzug) müssen Sie folgendes beachten:
- Beide Ehepartner/ Lebenspartner müssen 18 Jahre alt sein.
- Der nachziehende Ehepartner/ Lebenspartner muss sich vor der Einreise auf einfache Art in deutscher Sprache (A1) verständigen können.
Benötigte UnterlagenVisumverfahren für eine geplante Eheschließung/ Lebenspartnerschaft:
- Bescheinigung des Standesamtes, dass alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Eheschließung/ eingetragene Lebenspartnerschaft von beiden gemeinsam im Standesamt angemeldet werden kann.
- Verpflichtungserklärung oder anderer Nachweis, dass der Lebensunterhalt der einreisenden Person in Deutschland gesichert ist.
Visumverfahren für den Nachzug des Ehepartners/ Lebenspartners:- Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer.
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Pass oder Passersatz beider Ehepartner/ Lebenspartner
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft im Original oder als Ausfertigung (auch mit Apostille oder Legalisation). Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer
- Gegebenenfalls Nachweise über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1)
Nachweise über gesicherten Lebensunterhalt:
bei Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer:- Gehaltsabrechnungen (Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate)
- Bestätigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der aktuellen Beschäftigung
- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters)
- Krankenversicherungsnachweis auch für den nachziehenden Partner beziehungsweise Nachweis über die Höhe der Krankenversicherung für den nachziehenden Ehegatten
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Rentenversicherungs- beziehungsweise Lebensversicherungsnachweis
Ausreichender Wohnraum ist vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter und für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume wie Küche, Bad und WC mitbenutzt werden können.- Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl)
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
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Formulare & Links
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Online-Services
Antrag stellen -
Formulare und Downloads
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis -
Im Dienstleistungsfinder
Familiennachzug für Angehörige von Schweizern Familiennachzug für Angehörige von Unionsbürger sowie für Angehörige von Staatsangehörigen aus Liechtenstein, Island und Norwegen -
Auf muenchen.de
An- und Ummelden Datenschutzgrundverordnung Online-Auskunft Bearbeitungsstand -
Im Internet
Auswärtiges Amt
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Dauer & Gebühren
Gebührenrahmen100 Euro (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr)
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Allgemeine Informationen
Rechtliche Grundlagen§29 Aufenthaltsgesetz
Ihre zuständige Einrichtung
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
Eingang A
80337 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstr. 19
80466 München
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Nur nach Terminvereinbarung
Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen
Ausländische Familienangehörige von Deutschen erhalten einen Aufenthalt zum Familiennachzug.
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Das Wichtigste in Kürze
Zu beachtenWer kann die Aufenthaltserlaubnis beantragen?
Staatsangehörige aus Drittstaaten. Als Drittstaatsangehörige gelten Staatsangehörige aus allen Ländern, mit Ausnahme der EU, der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Visumverfahren
In der Regel brauchen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Für das Visum müssen Sie sich an die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat in Ihrem Heimatland wenden. Das Auswärtige Amt (www.auswaertiges-amt.de) informiert Sie darüber, ob Sie mit oder ohne Visum nach Deutschland einreisen dürfen.
Nach der Einreise
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden. Dort bekommen Sie eine Meldebestätigung. Diese Bestätigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen verlangt, als Beweis dafür, dass Sie in München gemeldet sind.
Im Anschluss können Sie bei der Ausländerbehörde ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen.VoraussetzungenDer Hauptzweck des Aufenthaltes muss das Führen einer familiären Lebensgemeinschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit sein (deutscher Ehegatte oder Lebenspartner, deutscher Elternteil oder deutsches, minderjähriges, lediges Kind), welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- Volljährigkeit beider Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Beide Ehegatten oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Einfache deutsche Sprachkenntnisse. Der ausländische Staatsangehörige muss über einfache deutsche Sprachkenntnisse (A1) verfügen.
- Hauptwohnsitz der Lebensgemeinschaft muss in München sein
Benötigte Unterlagen- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Pass oder Passersatz
- biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
- gültiges Visum zur Einreise zum Zweck des Familiennachzugs (sofern erforderlich)
- aktueller Bescheid des Sozialbürgerhauses, bei Erhalt von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII
Weitere Unterlagen (je nach Aufenthaltszweck):
Bei einer Ehe/ gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft mit einer Person deutscher Staatsangehörigkeit- Heiratsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Nachweis über einfache deutsche Sprachkenntnisse Stufe A1
- persönliche Vorsprache mit dem Partner/ der Partnerin
- Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Nachweis über das Sorgerecht für das Kind,
- persönliche Vorsprache mit dem Elternteil
- Geburtsurkunde im Original (gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung, Apostille oder Legalisation),
- Kinderreisepass des deutschen Kindes,
- Nachweis über das Sorgerecht für das deutsche Kind, gegebenenfalls Nachweise über erfolgte Unterhaltszahlungen der letzten 12 Monate
BesonderheitenTerminvereinbarung:
Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie einen Termin. Bitte benutzen Sie hierfür unsere Online-Terminvereinbarung.
Gerne können Sie sich während der allgemeinen Öffnungszeiten beraten lassen und in der Ausländerbehörde einen Termin vereinbaren. -
Formulare & Links
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Online-Services
Antrag stellen -
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Antrag auf Aufenthaltserlaubnis -
Im Dienstleistungsfinder
Familiennachzug für Angehörige von Schweizern Familiennachzug zu Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und zu Staatsangehörigen aus Norwegen, Island und Liechtenstein -
Auf muenchen.de
An- und Ummelden Datenschutzgrundverordnung Online-Auskunft Bearbeitungsstand -
Im Internet
Auswärtiges Amt
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Dauer & Gebühren
GebührenrahmenErsterteilung:Erwachsene: bis 100 Euro
Kinder und Jugendliche: bis 50 Euro
Verlängerung:Erwachsene: bis 96 Euro
Kinder und Jugendliche: bis 48 Euro
Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige zahlen höchstens 28,80 Euro
Ausländische Staatsangehörige, die ihren Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II oder XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder des Sozialbürgerhauses muss vorgelegt werden. -
Allgemeine Informationen
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem in Deutschland lebenden Deutschen ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für mindestens ein Jahr und längstens für drei Jahre erteilt und kann verlängert werden.
Gültigkeitsdauer:
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für ein Jahr erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Vorliegen der Voraussetzungen auf Antrag verlängert. Bei Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft ist in der Regel keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis möglich.
Beschäftigungsmöglichkeit:
Mit der Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist jede unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit gestattet. Diese Information ist auf dem elektronischen Aufenthaltstitel oder dem Zusatzblatt angegeben.Rechtliche Grundlagen§ 28 Aufenthaltsgesetz
Ihre zuständige Einrichtung
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
Eingang A
80337 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstr. 19
80466 München
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Nur nach Terminvereinbarung
Familiennachzug zu Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und zu Staatsangehörigen aus Norwegen, Island und Liechtenstein
Sie kommen aus einem sogenannten Drittstaat und wollen zu einem Familienmitglied ziehen, das aus einem EU-Land oder Norwegen, Island oder Liechtenstein stammt.
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Das Wichtigste in Kürze
Zu beachtenVisumverfahren:
Bevor Sie als ausländischer Ehepartner/ eingetragener Lebenspartner oder Kind nach Deutschland reisen können, benötigen Sie ein Visum zum Familiennachzug. Dieses können Sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in Ihrem Heimatland beantragen. Sobald uns der Visumsantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, müssen Sie je nach Grund für den Familiennachzug noch weitere Unterlagen bei uns einreichen.Voraussetzungen1. Anmeldung des Wohnsitzes:
Wenn Sie in München ankommen, müssen Sie innerhalb einer Woche Ihren Wohnsitz im Kreisverwaltungsreferat-Bürgerbüro anmelden. Dort erhalten Sie eine Anmeldebestätigung. Diese Bestätigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen als Nachweis verlangt, dass Sie in München gemeldet sind. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter www.buergerbuero-muenchen.de.
2. Aufenthaltskarte:
Nach der Einreise erhalten Sie in der Ausländerbehörde eine Aufenthaltskarte.
3. Arbeiten:
Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen brauchen in der Regel keine Arbeitserlaubnis.
4. Daueraufenthaltsrecht:
Wenn Sie ununterbrochen und rechtmäßig hier leben, haben Sie nach fünf Jahren das Recht, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Hierzu können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.Benötigte Unterlagen
Für die Aufenthaltskarte:- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde).
- Heiratsurkunde oder Urkunde über die Lebenspartnerschaft
- Geburtsurkunde Ihrer Kinder (falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk) Wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer.
Ehepartner ist Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer
- Bestätigung des Arbeitgebers über Art und Dauer der aktuellen Beschäftigung
Ehepartner ist Selbständig / Freiberuflich- Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters) oder
- Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
Hinweis:
Im Einzelfall (zum Beispiel bei Unterhaltsgewährung) können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
Daueraufenthaltskarte
Benötigte Unterlagen:- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis
- Biometrisches Passfoto (Fotoautomaten finden Sie in der Ausländerbehörde)
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.BesonderheitenErlöschen des Daueraufenthaltsrecht:
Sie verlieren das Recht, auf Dauer hier zu bleiben, wenn Sie Deutschland für mehr als zwei Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde, bevor Sie für längere Zeit in das Ausland ziehen. -
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Antrag Daueraufenthalt (Karte, Bescheinigung) -
Auf muenchen.de
Bürgerbüro Datenschutzgrundverordnung -
Im Internet
Gewerbeangelegenheiten und Gaststätten Mitgliedsstaaten der EU und des EWR
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Dauer & Gebühren
Gebührenrahmen22,80 Euro (Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte bis zum 24. Lebensjahr)
28,80 Euro (Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte nach Vollendung des 24. Lebensjahr) -
Allgemeine Informationen
Rechtliche GrundlagenEU-Freizügigkeitsgesetz
Ihre zuständige Einrichtung
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
Eingang A
80337 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstr. 19
80466 München
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Nur nach Terminvereinbarung
Kindernachzug beantragen
Deutsche oder Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis haben, können ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.
Schon jetzt online erledigen ...
-
Das Wichtigste in Kürze
Zu beachtenVisumverfahren:
Bevor ausländische Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in ihrem Heimatland beantragen können.
Sobald der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, wird der hier lebende Familienangehörige informiert und muss eventuell zusätzliche Unterlagen einreichen.
Ausnahmen vom Visumsverfahren gibt es für Staatsangehörige aus diesen Ländern:
Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea.
Kein Visum benötigen Staatsangehörige aus:
den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen
Aufenthaltserlaubnis (eAT):
Nach der Einreise muss zuerst der Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) angemeldet werden. Kinder ab sechs Jahren müssen die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde persönlich beantragen.Benötigte UnterlagenVisumverfahren:
- Geburtsurkunde und Sorgerechtsentscheidung (falls notwendig) im Original oder als Ausfertigung
- wenn keine internationale/ mehrsprachige Urkunde vorliegt: deutsche, beglaubigte Übersetzung durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer
Im Einzelfall kann die deutsche Auslandsvertretung noch weitere Unterlagen benötigen.
Nach der Einreise benötigt die Ausländerbehörde folgende Unterlagen:- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- ein aktuelles, biometrisches Passfoto (von Kindern jeglichen Alters, die Biometrietauglichkeit kann jedoch unter Umständen vernachlässigt werden)
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
BesonderheitenFür die Ausstellung einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis (Fiktionsbescheinigung), weil zum Beispiel noch nicht alle Unterlagen vorliegen, müssen Kinder nicht persönlich anwesend sein.
Terminvereinbarung:
Eltern können den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ihrer unter 16-jährigen Kinder auch ohne Vollmacht abholen.
Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis benötigen Sie einen Termin. Bitte nutzen Sie hierfür unsere Online-Terminvereinbarung.
Bei dem Termin muss das Kind wegen der Fingerabdrucknahme anwesend sein -
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Formulare und Downloads
Antrag auf Aufenthaltserlaubnis -
Auf muenchen.de
An- und Ummelden Datenschutzgrundverordnung Online-Auskunft Bearbeitungsstand -
Im Internet
Auswärtiges Amt
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Dauer & Gebühren
BearbeitungszeitDie Ausstellung des eAT dauert etwa vier bis sechs Wochen (Herstellung bei der Bundesdruckerei).
Gebührenrahmen50 Euro
Zahlungsarten- Barzahlung
- Girocard (EC-Karte)
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Allgemeine Informationen
Zum Zweck der Familienzusammenführung können deutsche oder ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.
Für Staatsangehörige (und ihre Familienangehörigen) aus den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen gelten diese Regeln für den Familiennachzug nicht.Rechtliche Grundlagen§§ 28, 29 und 32 AufenthG
Ihre zuständige Einrichtung
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
Eingang A
80337 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstr. 19
80466 München
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Nur nach Terminvereinbarung
