
Unionsbürger und privilegierte Staaten
Einreise und Aufenthalt von EU- und EWR-Bürgern und ihren Familienangehörigen
Sie können ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis nach Deutschland kommen und haben das Recht, in Deutschland zu leben (sogenannte Freizügigkeit).
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Das Wichtigste in Kürze
Zu beachtenDie Freizügigkeitsbestimmungen gelten für Staatsangehörige dieser Länder:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien , Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Dieses Recht auf Freizügigkeit haben insbesondere:- Arbeitnehmer und Auszubildende
- Arbeitssuchende (für eine Dauer bis zu sechs Monaten)
- niedergelassene selbständige Erwerbstätige
- selbstständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
- Empfänger von Dienstleistungen
- nicht Erwerbstätige mit ausreichendem Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Existenzmitteln
- Familienangehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen
- Unionsbürger oder Familienangehörige mit Daueraufenthaltsrecht.
VoraussetzungenAnmeldung des Wohnsitzes:
Arbeiten:
Wenn Sie in München ankommen, müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Ihren Wohnsitz im Kreisverwaltungsreferat-Bürgerbüro anmelden. Dort erhalten Sie eine Anmeldebestätigung. Diese Bestätigung wird häufig von anderen Behörden oder Institutionen als Nachweis verlangt, dass Sie in München gemeldet sind.
Sie brauchen keine Arbeitserlaubnis.
Hinweis für Arbeitgeber:
Arbeitgeber brauchen keinen Nachweis über das Aufenthaltsrecht von beschäftigten Unionsbürgern. Wenn Sie selbstständig arbeiten möchten, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt im Kreisverwaltungsreferat.Benötigte UnterlagenAufenthaltskarte
(für Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten)- Personalausweis oder Reisepass
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ein aktuelles biometrisches Passfoto
(Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde) - Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde
- Geburtsurkunde für jedes Kind - falls erforderlich mit Apostille oder Legalisationsvermerk
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bei fremdsprachigen Urkunden:
die beglaubigte deutsche Übersetzung. Nur bei internationalen, mehrsprachigen Urkunden ist keine Übersetzung notwendig.
Daueraufenthaltskarte:
(für Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular (zum Download erhältlich)
- Personalausweis oder Reisepass
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ein aktuelles biometrisches Passfoto
(Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
Möglicherweise benötigen wir noch weitere Unterlagen.
Besonderheiten
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Formulare & Links
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Formulare und Downloads
Antrag/Formular Freizügigkeitsrecht -
Im Dienstleistungsfinder
Daueraufenthaltsbescheinigung -
Auf muenchen.de
Bürgerbüro Gewerbeamt München Datenschutzgrundverordnung
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Dauer & Gebühren
Gebührenrahmen-
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
(Personen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres): 22,80 Euro -
Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
(Personen nach Vollendung des 24. Lebensjahres): 28,80 Euro - Daueraufenthaltsbescheinigung: 10 Euro
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Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie ununterbrochen und rechtmäßig hier leben, haben Sie nach fünf Jahren das Recht, auf Dauer in Deutschland zu bleiben. Voraussetzung ist, dass Sie während dieser Zeit freizügigkeitsberechtigt waren.
Familienangehörige aus Nicht-EU/ -EWR-Staaten:
Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und sonstige Familienmitglieder aus Nicht-EU/ -EWR-Staaten, die sich hier mit Ihnen aufhalten, gelten diese Regelungen:
- ein Einreisevisum ist grundsätzlich erforderlich
- eine Aufenthaltskarte muss, nach Terminvereinbarung per E-Mail, beantragt werden
- eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich
Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts
Sie verlieren das Recht, auf Dauer hier zu bleiben, wenn Sie Deutschland für mehr als zwei Jahre verlassen. Informieren Sie sich bitte bei der Ausländerbehörde, bevor Sie für eine längere Zeit in das Ausland ziehen.Rechtliche GrundlagenEU-Freizügigkeitsgesetz
Angaben zur Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Einreise und Aufenthalt von Angehörigen bestimmter Staaten
Staatsangehörige aus Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea und den Vereinigten Staaten von Amerika können ohne Visum in Deutschland einreisen. Sie müssen dann bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn Sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder arbeiten wollen.
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Das Wichtigste in Kürze
Zu beachtenWenn Sie während Ihres Aufenthaltes eine unselbständige Beschäftigung ausüben wollen, müssen Sie und Ihr Arbeitgeber zusätzlich das Formular Ausländerbeschäftigung ausfüllen.
Voraussetzungen- Anmeldung des Wohnsitzes: Bitte melden Sie sich innerhalb einer Woche im Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat oder im Bürgerbüro im Rathaus Pasing oder bei einer Außenstelle des Bürgerbüros an.
- Aufenthaltserlaubnis: Nach der Anmeldung beantragen Sie in der Ausländerbehörde im Kreisverwaltungsreferat Ihre Aufenthaltserlaubnis.
- Aufenthaltserlaubnis für Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder Ihren eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner: Besitzen Ihre Familienangehörigen eine andere Staatsangehörigkeit, müssen diese gegebenenfalls ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Mögliche Ausnahmen von einem Erfordernis des Visums und weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Auswärtigen Amtes.
Benötigte UnterlagenBeantragung der Aufenthaltserlaubnis:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Nationalpass
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
Sie wollen als Arbeitnehmer tätig sein
- Bei künftigen Arbeitnehmern benötigen wir zusätzlich das ausgefüllte Formular Ausländerbeschäftigung
Hinweis: Solange die Agentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme noch nicht zugestimmt hat, kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck in der Regel noch nicht erteilen. Wir empfehlen daher, rechtzeitig das ausgefüllte Formular Ausländerbeschäftigung an die Ausländerbehörde zu senden.
Sie wollen selbständig/ freiberuflich tätig sein- Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und von Japan:
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis über eine Altersversorgung (Pflichtversicherung für Selbständige bzw. Lebensversicherung in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
Für Staatsangehörige von Australien, Israel, Kanada, der Republik Korea und Neuseeland, ist für eine selbständige beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit § 21 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz anwendbar und weitere zusätzliche Unterlagen sind erforderlich.
Sie sind nicht erwerbstätig, zum Beispiel Rentner- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Rentenbescheid mit beglaubigter deutscher Übersetzung, Sparguthaben, Verpflichtungserklärung von Dritte oder anderes)
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes durch einen Mietvertrag/ Kaufvertrag mit Angaben der Quadratmeterzahl und dem Nachweis der Miethöhe beziehungsweise Zins und Tilgung (beispielsweise aktueller Kontoauszug)
Für die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Familienangehörigen benötigen wir:- die Heiratsurkunde beziehungsweise notarielle Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation
- beim Kindernachzug: Geburtsurkunde und gegebenenfalls Sorgerechtsentscheidung im Original beziehungsweise Ausfertigung (gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation) Hinweis: ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein (sofern keine internationale mehrsprachige Urkunde vorliegt)
- bei Arbeitnehmern: Einkommensnachweise (Gehalts-/ Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate) und aktuelle Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- bei Selbständigen/Freiberuflichen: Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie beispielsweise aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters), Krankenversicherungsnachweis, Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Mietvertrag beziehungsweise Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl der Wohnung
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung. Bei Mietwohnungen: aktuelle Bestätigung des Vermieters beziehungsweise aktueller Kontoauszug über die Höhe der monatlichen Warmmiete. Bei Eigentumswohnungen: Nachweis über die Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen aus Kreditverträgen sowie über die Höhe des Hausgeldes/ Wohngeldes
Die genannten Unterlagen müssen gegebenenfalls bereits bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden.
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
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Formulare & Links
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Formulare und Downloads
Formblatt für Beschäftigung -
Auf muenchen.de
Bürgerbüro Datenschutzgrundverordnung -
Im Internet
Auswärtiges Amt
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Dauer & Gebühren
GebührenrahmenErteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
Angaben zur Ermittlung der zuständigen Einrichtung
Einreise und Aufenthalt von Schweizer Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen
Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten besondere Regelungen. Sie müssen bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
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Das Wichtigste in Kürze
Voraussetzungen- Anmeldung des Wohnsitzes: Bitte melden Sie sich an Ihrem Wohnort innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde an. In München können Sie sich im Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat oder im Bürgerbüro im Rathaus Pasing oder bei einer Außenstelle des Bürgerbüros anmelden.
- Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis: Schweizer Staatsangehörige erhalten auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis; eine Arbeitserlaubnis müssen sie nicht beantragen. Nachdem Sie Ihren Wohnsitz angemeldet haben, kommen Sie während unserer allgemeinen Öffnungszeiten in die Ausländerbehörde im Kreisverwaltungsreferat und beantragen Ihre Aufenthaltserlaubnis.
- Aufenthaltserlaubnis für Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder Ihren eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner: Sollten Ihre Angehörigen für die Einreise in das Bundesgebiet ein Visum benötigen, müssen Sie die Unterlagen (siehe benötigte Unterlagen) bereits bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorlegen.
Benötigte UnterlagenAufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Nationalpass oder Personalausweis
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
Zusätzlich benötigen wir von Ihnen entsprechend Ihrer Zugehörigkeit zu einer der folgenden Personengruppe die jeweils genannten Nachweise im Original und in Kopie:
Sie sind Arbeitnehmer:- Aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses) oder Arbeitsvertrag
Sie sind selbstständig/ freiberuflich tätig:
- Gewerbeanmeldung
- bei anmeldefreier Tätigkeit:
- schriftliche Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit
- Anmeldung beim Finanzamt (Steuernummer)
Sie sind nicht erwerbstätig, zum Beispiel Rentner:
- Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (Sparguthaben oder Verpflichtungserklärung Dritter, Rentenbescheid oder anderes)
- Krankenversicherungsnachweis
Aufenthaltserlaubnis für Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder Ihren eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner: Für die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Familienangehörigen benötigen wir zusätzlich zu den bereits genannten Unterlagen im Original und in Kopie:
- Heiratsurkunde beziehungsweise notarielle Urkunde über das Eingehen einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisationsvermerk sowie deren beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt)
- gegebenenfalls die Bestätigung des Standesamtes/ des Notars über die Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen, falls die Ehe/ Lebenspartnerschaft nach der Einreise in Deutschland geschlossen werden soll
- für den Kindernachzug die Geburtsurkunde (Original beziehungsweise Ausfertigung) sowie die beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale mehrsprachige Urkunde handelt)
- gegebenenfalls die Sorgerechtsentscheidung mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes für alle Personen, die im Haushalt leben oder leben sollen, durch einen Mietvertrag/ Kaufvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl)
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
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Formulare & Links
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Online-Services
Online-Auskunft Bearbeitungsstand -
Formulare und Downloads
Antrag für Aufenthaltstitel -
Auf muenchen.de
Bürgerbüro Datenschutzgrundverordnung
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Dauer & Gebühren
GebührenrahmenAufenthaltskarte auf (Papier-) Träger: 8 Euro
Aufenthaltskarte in Form eines elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 Euro
Aufenthaltskarte in Form eines elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) nach Vollendung des 24. Lebensjahres: 28,80 Euro
Angaben zur Ermittlung der zuständigen Einrichtung
