
Verordnung zum Halten von Hunden

Die Regeln im Überblick
Die Hundeverordnung der Stadt München regelt, wo im Stadtgebiet welche Hunde an der Leine geführt werden müssen, wo sie gar keinen Zutritt haben oder frei laufen dürfen. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick:

Betretungsverbot für alle Hunde
Diese Regelung gilt hier:
- auf Kinderspielplätzen
- auf Flächen von städtischen Grünanlagen, das heißt mit grünen Pollern gekennzeichneten Spiel- und Liegewiesen sowie Zieranlagen und Biotopflächen.
- auf Bade- und Liegebereichen der Freibadgelände, zum Beispiel Badeseen (ganzjährig)
- auf der Theresienwiese während des Oktoberfestes und Frühlingsfestes (auf dem Festgelände)
Leinenpflicht für alle Hunde
Diese Regelung gilt im gesamten Westpark und auf den Wegen von städtischen Grünanlagen in Bereichen innerhalb der „grünen Poller“ mit durchgestrichenem Hundesymbol.

Leinenpflicht für große, erwachsene Hunde (ab vollendetem 12. Lebensmonat)
Diese Regelung gilt hier:
- in der Innenstadt – innerhalb des Altstadtrings (siehe Karte unten)
- in Fußgängerzonen
- in verkehrsberuhigten Bereichen
- auf öffentlichen Veranstaltungen, Märkten, Festen sowie Versammlungen im Freien
- in unmittelbarer Nähe von Kinderspielplätzen
(auf der Fläche des Kinderspielplatzes gilt ein absolutes Betretungsverbot) - in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bahnhöfen (auch in den Zwischengeschossen und an den Bahnsteigen)
Soweit in der Hundeverordnung, anderen Satzungen, Verordnungen oder Regelwerken oder in den Nutzungsverordnungen von Betreibern oder Eigentümern (zum Beispiel Schlosspark Nymphenburg, Englischer Garten) nichts anderes festgelegt ist, dürfen Hunde im Stadtgebiet auch ohne Leine geführt werden.
Leinenpflicht für Kampfhunde:
Die Leinenpflicht gilt für Kampfhunde ohne gültiges Negativzeugnis immer auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.