
Einbürgerungsstelle

Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen:
- Die Geburt im Inland
- Die Anspruchseinbürgerung
- Die Ermessenseinbürgerung
Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren, wenn:
- Sie eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen (auch bei ständigem Aufenthalt im Inland).
- Sie den Wehrdienst in einer fremden Armee leisten.
Einbürgerung beantragen
Wenn Sie seit mindestens acht Jahren in Deutschland leben, können Sie einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Ehegatten und Kinder können mit eingebürgert werden.
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Das Wichtigste in Kürze
Zu beachten1. Das Beratungsgespräch
In einem telefonischen Beratungsgespräch beraten wir Sie individuell und ausführlich zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen und zum Ablauf des Einbürgerungsverfahrens. Danach erhalten Sie das Antragsformular, eine individuelle Liste mit den benötigten Unterlagen und eine Fallnummer.
Für das telefonische Beratungsgespräch müssen Sie online einen Termin vereinbaren.
Sie können jedoch auch über unseren Quick-Check online prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen.
2. Die Antragstellung
Wenn Sie alle benötigten Unterlagen zusammen und den Antrag ausgefüllt haben, übersenden Sie uns diese per Post.
Im Falle eines positiven Ergebnisses beim Quick-Check, können Sie den Antrag aber auch als Online-Antrag einreichen. -
Formulare & Links
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Formulare und Downloads
Nachweise von Sprachkenntnissen -
Auf muenchen.de
Datenschutzgrundverordnung Online-Antrag Quick-Check -
Im Internet
Programm der Volkshochschule Einbürgerungsbroschüre des Migrationsbeirat Einbürgerungsinformationen des Innenministeriums
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Dauer & Gebühren
GebührenrahmenErwachsene: 255 Euro
Miteinzubürgernde minderjährige Kinder: 51 Euro -
Allgemeine Informationen
Für eine Anspruchseinbürgerung müssen in der Regel diese Voraussetzungen erfüllt sein:
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Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland.
Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke.
Schweizer und deren Familienangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit. -
Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
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keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
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gesicherter Lebensunterhalt (in der Regel kein Bezug von öffentlichen Leistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II und Grundsicherung)
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Straflosigkeit , ausgenommen Bagatelldelikte
- grundsätzlich Verlust/Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Diese können nachgewiesen werden, durch:
a) das "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
b) vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse)
c) Erwerb eines Mittelschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
d) Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
e) erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung
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Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Die Kenntnisse können nachgewiesen werden durch:
a) einen erfolgreichen Mittelschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
b) eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
c) ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.
Sollten diese Nachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse auch durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen abgelegt werden.
ErmessenseinbürgerungBei bestimmten Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) gelten abweichende Voraussetzungen (zum Beispiel kürzere Mindestaufenthaltszeiten). Zu näheren Einzelheiten beraten wir Sie gerne.
Rechtliche Grundlagen§§ 10-12 b Staatsangehörigkeitsgesetz
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Ihre zuständige Einrichtung
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung
Bavariastraße 7a
80336 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Staatsangehörigkeit, Einbürgerung
Ruppertstr. 19
80466 München
