
Allgemeine Hinweise
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland
In Deutschland geborene Kinder von zwei ausländischen Elternteilen können unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen.
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Allgemeine Informationen
In Deutschland geborene Kinder mit zwei ausländischen Elternteilen, von denen zum Zeitpunkt der Geburt:
- mindestens ein Elternteil seit acht Jahren ununterbrochen rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland lebt
- und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis über die Freizügigkeit besitzt,
bekommen seit dem 1. Januar 2000 mit der Geburt sowohl die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern (Abstammungsprinzip) als auch die deutsche Staatsangehörigkeit (Geburtsortprinzip). Die ausländischen Eltern müssen für ihre Kinder keinen Antrag für die deutsche Staatsangehörigkeit stellen. Sie wird von dem für die Beurkundung der Geburt zuständigen Standesbeamten eingetragen, nachdem die Ausländerbehörde die Ausländerakten der Eltern überprüft hat. Das dauert etwa sechs bis acht Wochen. Sind die Voraussetzungen gegeben, bekommt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sie erhalten in jedem Fall nach Rückmeldung der Ausländerbehörde eine schriftliche Benachrichtigung des Geburtenbüros ob ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder nicht.
Rechtliche Grundlagen§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz
Angaben zur Ermittlung der zuständigen Einrichtung
