
Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis

Das müssen Sie beachten
Wer Baudenkmäler oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort bringen will, benötigt eine Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz (Art. 6 BayDSchG). Das gilt auch für Gebäude in Ensembles oder in der Nähe von Baudenkmälern.
Bei Baudenkmälern umfasst der Denkmalschutz nicht nur die Fassaden und das Dach, sondern auch das Gebäudeinnere und gegebenenfalls Nebengebäude und Nebenanlagen wie Einfriedungen oder Gärten. Ob Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht oder im Bereich eines Ensembles liegt, können Sie beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nachsehen. Sie benötigen auch eine Erlaubnis, wenn Sie auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder im Bereich von Bodendenkmälern Erdarbeiten vornehmen wollen (Art. 7 BayDSchG).
Antragstellung
Für eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, ersetzt die Baugenehmigung diese Erlaubnis. Ein separater Erlaubnisantrag ist in diesem Fall nicht nötig.
Das Erlaubnisformular finden Sie weiter unten auf dieser Seite unter "Weitere Informationen".
Fristen
Der Erlaubnisantrag sollte sechs bis acht Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
Notwendige Unterlagen
- Beschreibung der geplanten Maßnahmen
- Darstellung des Gebäudes und / oder des zu ändernden Bauteils (zum Beispiel Lageplan, Grundrisse, Ansichtszeichnungen, Fensterplan, Fotos, etc.)
- Darstellung der beabsichtigten Änderung
- Zeitplan für die Realisierung der Maßnahme
- Informationen über bisherige Abstimmungen mit der Denkmalschutz- und / oder Baubehörde
Weitere Hinweise
- Das Erlaubnisverfahren und die Vorberatungen sind kostenfrei.
- Wenn Sie auf öffentlichem Straßengrund ein Gerüst aufstellen, müssen Sie im Normalfall Sondernutzungsgebühren entrichten. Im Erlaubnisverfahren können Sie bei Maßnahmen an Fassade und Dach auf Antrag gegebenenfalls davon befreit werden.
- Instandsetzungs- und Restaurierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden können steuerlich absetzbar sein. Steuerbescheinigungen stellt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Bereich Steuervergünstigungen, Telefon 089 2114-219, Fax 089 2114-410, aus. Bitte nehmen Sie im Hinblick auf eine spätere Steuerbescheinigung - unabhängig vom Erlaubnisverfahren bei der Unteren Denkmalschutzbehörde - vor Beginn der Maßnahmen immer auch Kontakt mit dem München-Referat des Landesamtes auf: Telefon 089 2114-0, E-Mail Uli.Walter@blfd.bayern.de. Zuschussmöglichkeiten erfragen Sie bitte vor Beginn der Maßnahme bei den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Unteren Denkmalschutzbehörde.
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