
Antrag auf Baumfällung und Baumveränderung

Antragsformulare
Welches Antragsformular müssen Sie verwenden?
Es gibt bei der Stadt München zwei Formulare, mit der eine Baumfällung oder Baumveränderung beantragt werden kann. Das liegt daran, dass es dazu unterschiedliche Verfahren und Zuständigkeiten gibt.
- Außerhalb von einem Baugenehmigungsverfahren beantragen Sie die Baumfällung oder Baumveränderung mit direkt bei der Unteren Naturschutzbehörde.
- Wenn Sie bei der Lokalbaukommission einen Bauantrag für ein Gebäude einreichen, müssen Sie eine Baumbestandserklärung beilegen. Erläuterungen zum Verhältnis zwischen Naturschutz und Baurecht finden Sie auf unseren Informationsseiten "Baumschutz und Bauen", allgemeine Erläuterungen unter "Informationen zum Bauantrag".
Was muss ein Antrag auf Baumfällung oder Baumveränderung enthalten?
Sie finden dazu alle Angaben in unseren Antragsformularen. Füllen Sie die Formulare bitte vollständig aus.
Wer kann einen Antrag stellen?
Eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung oder Baumveränderung sollte möglichst vom Eigentümer des Baumes beantragt werden.
Antragsberechtigt kann jedoch auch der Nachbar oder jede weitere Person, die sich nachvollziehbar beeinträchtigt fühlt, sein. Die Praxis zeigt aber, dass eine vorherige Klärung und das Einverständnis des Baumeigentümers die Angelegenheit erheblich vereinfacht. Eine öffentlich-rechtliche Genehmigung ersetzt nämlich nicht die privatrechtliche Zustimmung des Baumeigentümers. Bei Streitigkeiten unter Nachbarn müsste die Fällung oder Baumveränderung anschließend auf dem privaten Rechtsweg durchgesetzt werden.
Privatrechtliche Fragen nach dem Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) können durch die Untere Naturschutzbehörde nicht geklärt werden! Sie sind allein eine Angelegenheit der jeweils benachbarten Grundstückseigentümer.
Wo bekommen Sie ein Antragsformular?
Die Anträge erhalten Sie bei der
Unteren Naturschutzbehörde, Blumenstraße 28 b, 80331 München,
Tel. (089) 233-96484
und natürlich bei uns im Internet.
Was passiert nach der Antragstellung?
Die Gutachter der Unteren Naturschutzbehörde prüfen vor Ort, ob ein ausreichender Grund für die Erteilung einer Genehmigung vorliegt. Außerdem wird festgelegt, ob als Ausgleich eine Ersatzpflanzung erforderlich und aufgrund der räumlichen Gegebenheiten möglich und zumutbar ist.
Zusätzlich wird die Situation vor Ort von einem Beauftragten des örtlichen Bezirksausschusses beurteilt, der gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde innerhalb einer Frist von bis zu 6 Wochen eine Empfehlung abgibt.
Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Fällungsantrag durch einen privaten Fachgutachter zu stellen und begründen zu lassen. Die Untere Naturschutzbehörde behält sich jedoch die abschließende Entscheidung vor.
Das Ergebnis wird Ihnen nach Abschluss des Verfahrens durch die Untere Naturschutzbehörde schriftlich mitgeteilt
Sollte im Rahmen der Ortsbesichtigung eine akute Gefahr festgestellt werden (z.B. Anheben des Wurzeltellers, Risse im Erdreich oder plötzliche Schräglage) kann durch die Untere Naturschutzbehörde kurzfristig eine Bescheinigung ausgestellt werden, dass der Baum umgehend gefällt werden kann. Auch in diesem Fall prüft die Untere Naturschutzbehörde, ob eine Ersatzpflanzung möglich ist.
Was sind grundsätzlich keine ausreichenden Fällgründe?
- Laubfall, Fall von Früchten, Verbreitung von Samen, Pollenflug
- Verstopfung der Regenrinne und Fallrohr durch Laub etc.
- Geringfügige Verschattung
- geringer Astabwurf
- geringfügige Schäden an Bauwerken
Laubfall und Fruchtfall bzw. Samenwurf sind natürliche Vorkommnisse bei Bäumen, die nach vorherrschender Rechtsprechung im Allgemeinen (auch von Nachbarn) hingenommen werden müssen. Auch können Gehölze und bauliche Anlagen (Mauern, Abwasserrohre, Bodenbeläge, etc.) nebeneinander dauerhaft existieren, ohne dass der betroffene Baumbestand entfernt werden muss. Bei Problemen kann man sich hier mit technischen Möglichkeiten behelfen (z.B. wurzelfeste Abwasserrohre, Wurzelbrücken, Aussparungen am Mauerwerk, Niveauerhöhungen bei Bodenbelägen, etc.).