
Einkommensorientierte Zusatzförderung

Förderleistung
Die Einkommensorientierte Zusatzförderung (EOZF) ist eine Förderleistung, die an Mieterinnen und Mietern von Wohnungen ausgezahlt wird, die im Fördermodell der Einkommensorientierten Förderung (EOF) errichtet wurden.
Die EOZF wird nur auf Antrag der Mieterin bzw. des Mieters bewilligt. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB).
Zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen sind Sie verpflichtet, wesentliche Erhöhungen des Haushaltseinkommens während des Bewilligungszeitraumes und Änderungen in der Zusammensetzung des Haushaltes unverzüglich anzuzeigen!
Weitere Informationen
Die Mieterinnen und Mieter dieser Wohnungen zahlen an die Vermieterin bzw. den Vermieter die bei der Bewilligung der Fördermittel festgelegte "höchstzulässige Miete". Ebenfalls im Rahmen des Förderverfahrens wird festgelegt, wie hoch die zumutbare Miete je Quadratmeter ist.
Der Unterschied zwischen höchstzulässiger und zumutbarer Miete ist der Ausgangsbetrag für die Gewährung der Einkommensorientierten Zusatzförderung.
Den vollen Ausgangsbetrag erhalten die Haushalte, deren Familienjahreseinkommen die Basiseinkommensgrenze der jeweils gültigen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) nicht überschreitet.
Es sind gestaffelte Abzugsbeträge festgelegt. Und je nach Höhe des ermittelten Einkommens werden diese vom Ausgangsbetrag der Zusatzförderung abgezogen. Das heißt bei steigendem Familieneinkommen wird der Betrag der monatlich ausgezahlten Zusatzförderung geringer und die Mietbelastung steigt.
Dadurch wird vermieden, dass in staatlich subventionierten Wohnungen nach einigen Jahren Familien weiterhin zu günstigen Mietkonditionen wohnen, auch wenn sie vom vorhandenen Einkommen her gar nicht mehr zum Einzug in eine geförderte Wohnung berechtigt wären.
Die Bewilligung erfolgt für 36 Monate; die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus. Die Zahlung ist zweckgebunden zur Finanzierung der Wohnungsmiete.
Einkommensänderungen während des Bewilligungszeitraums sind dem Amt anzuzeigen. Unterbleiben sie, werden bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert.
Zur Vermeidung von strafrechtlichen Konsequenzen sind Sie verpflichtet, wesentliche Erhöhungen des Haushaltseinkommens während des Bewilligungszeitraumes und Änderungen in der Zusammensetzung des Haushaltes unverzüglich anzuzeigen!
Jedoch bleiben Einkommensänderungen innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt.
Rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums sollte ein Weitergewährungsantrag gestellt werden, damit in der Auszahlung möglichst keine Unterbrechungen eintreten.
Die Maximalhöhe der Einkommensorientierten Zusatzförderung bleibt für die Dauer des Förderzeitraumes der Wohnung unverändert. Die Miete kann jedoch im Rahmen der Vorschriften für den den freifinanzierten Wohnungsbau erhöht werden sofern im Förderbescheid der Bewilligungsstelle im Referat für Stadtplanung und Bauordnung nichts anderes festgelegt wurde.