
Wohnraumüberwachung

Belegung geförderter Wohnungen
Der Bedarf an bezahlbaren Wohnungen in der Landeshauptstadt München ist sehr hoch. Umso wichtiger ist es, dass insbesondere geförderte Wohnungen von Mieter*innen bewohnt werden, die auch dazu berechtigt sind. Eine entsprechende Genehmigung wird durch das Amt für Wohnen und Migration erteilt.
Wir wollen im Interesse des Fairplays im sozialen Wohnen insbesondere diejenigen unterstützen, die eine geförderte Wohnung suchen und auf deren Nutzung angewiesen sind.
Was sind Belegungsverstöße?
- Es ziehen nicht alle Personen ein, die vom Amt für Wohnen und Migration eine Genehmigung für eine bestimmte Wohnung erhalten haben (Unterbelegung). Bitte beachten Sie, dass spätere Auszüge von Haushaltsangehörigen keinen Belegungsverstoß darstellen.
- Innerhalb einer Familie wird eine Wohnung an Angehörige weitergegeben.
Auch Kinder oder Enkelkinder können die Wohnung nicht automatisch übernehmen, wenn ihre berechtigten Eltern oder Großeltern ausziehen. - Die gewerbsmäßige Vermietung an wechselnde Personen ist nicht gestattet, da geförderte Wohnungen zur dauerhaften Wohnnutzung bestimmt sind.
- Das Leerstehenlassen oder die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken, beispielsweise als Büro (Zweckentfremdung), stellen ebenfalls einen Belegungsverstoß dar.
Kein Belegungsverstoß bei nachträglicher Erhöhung des Einkommen
Bitte beachten Sie, dass die überwiegende Zahl geförderter Wohnungen von Mieter*innen ordnungsgemäß bewohnt wird. Steigt im Laufe der Jahre das Haushaltseinkommen stellt das keinen Belegungsverstoß dar. Ausschlaggebend sind allein die Einkommensverhältnisse bei Erteilung der Benutzungsgenehmigung.
Meldeformular
Bitte helfen Sie uns und teilen Sie uns Ihre Wahrnehmungen und Beobachtungen mit, wenn Sie den Eindruck haben, dass geförderte Wohnungen nicht in rechtmäßiger Weise genutzt werden und ein Belegungsverstoß vorliegt.
Bitte benutzen Sie für Ihre Meldung unser elektronisches Meldeformular.
Maßnahmen zur Beseitigung von Belegungsverstößen
Werden Belegungs- und Nutzungsverstöße festgestellt, wird ein Verwaltungsverfahren zur Beseitigung eingeleitet. Wenn eine Heilung nicht möglich ist, muss der Mietvertrag gekündigt werden und der Wohnungsinhaber ausziehen. Wird dem nicht nachgekommen, wird der rechtmäßige Zustand im Wege des Verwaltungszwangs hergestellt. Bei schuldhaften Rechtsverstößen können Geldleistungen und Bußgelder verhängt werden. Die Höhe des Bußgeldes kann je nach Schwere des Verstoßes bis zu 100.000 Euro betragen.