
Wohngeld
Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung für dringende Ausnahmefälle möglich. Hinterlassen Sie hierzu bitte Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer und Wohngeldnummer) unter der Servicenummer 089 / 233 - 49250.
Die zuständige Sachbearbeitung wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wohngeld ...
... ist ein Wohnkostenzuschuss. Es dient nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten und ist keine Soforthilfe im Rahmen der Corono-Hilfen.
In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jobcenter (im Sozialbürgerhaus).
Wohngeld Mietzuschuss beantragen (für Mietwohnung)
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird nur auf Antrag gewährt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.
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Das Wichtigste in Kürze
VoraussetzungenOb und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- dem Gesamteinkommen und
- der Höhe der berücksichtigenden Miete/ Belastung für den Wohnraum
Wichtig ist hierbei der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.
Mietzuschuss kann gewährt werden für
- Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
- mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (3 oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen,
- Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetzes, soweit sie nicht nur vorübergehend aufgenommen sind.
Nicht wohngeldberechtigt sind Personen, die eine staatliche Sozialleistung beziehen, die auch die Kosten der Unterkunft enthält.
Das sind insbesondere Empfänger und Empfängerinnen von
- Grundsicherung
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld und
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.
Benötigte UnterlagenDem Antrag auf Wohngeld sind die folgenden Unterlagen beizufügen (falls zutreffend).
Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen
- bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (auch Minijobs und geringfügige Beschäftigungen): Verdienstbescheinigungen einschließlich Nachweisen über Ausbildungsvergütungen (Formblatt bei der Wohngeldstelle oder im Internet, beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren, erhältlich)
- bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheide auch Betriebs-, Werks-und Firmenrenten, sowie Pensionen mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen (Rentenmitteilungen)
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bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigung zu erbringen ist):
letzter Einkommensteuerbescheid
letzte Einkommensteuererklärung - bei Empfängern und Empfängerinnen von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen (Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege)
- bei Kindern: Nachweis über Kindergeld oder einer hiermit vergleichbaren Leistung
- bei Arbeitslosen: Bewilligungs- oder Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld
- bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweise über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
- bei Empfängern und Empfängerinnen von Leistungen des Jobcenters München, von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
- Nachweise über sonstige Einnahmen (wie Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter gegebenenfalls auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Fördermittel aus Stipendien, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld)
- Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen, letztes Mieterhöhungsschreiben, z. B. Kontoauszüge, Mietquittungen,
- Nachweis über Untervermietung (Untermietvertrag, Bestätigung, Zahlungsbelege)
- bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung, Untervermietung oder sonstiger entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum an Dritte: Wohnflächenberechnung
Sonstige Nachweise
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten und Erklärung über Höhe der wieder zu erwartenden Werbungskosten
- Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise)
- Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen mit Angaben über Art und Höhe der Leistungen und der empfangsberechtigten Person(en)
- bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweis über Ausbildungsart und Ausbildungsort
- bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- bei Pflegebedürftigen (in häuslicher Pflege befindlich): Nachweis über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI (Pflegegeldbescheid)
- bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Nachweis über die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe
Den Antrag erhalten Sie- an den Infotheken im Amt für Wohnen und Migration und in den Sozialbürgerhäusern
- bei der Stadtinformation im Rathaus
- im Internet: » Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Wo stelle ich den Antrag?
Anträge auf Miet- und Lastenzuschuss im Stadtgebiet München werden im Amt für Wohnen und Migration, Werinherstr. 87, 81541 München bearbeitet.
Den Antrag können Sie auf dem Postweg an die Postadresse Amt für Wohnen und Migration Werinherstr 89, 81541 München einreichen oder an den Infotheken abgeben.
Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter ist auf jeden Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Bitte bedenken Sie, dass nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die Vorlage der benötigten Unterlagen eine zügige Bearbeitung ermöglichen.
Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, die Plausibilität Ihrer Einkommensangaben zu überprüfen. Die Angabe der Einkünfte dient daher nicht nur der Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeldantrag und liegt somit in Ihrem eigenen Interesse.
Wohngeldanträge für Wohnraum außerhalb Münchens sind bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Landratsamt zu stellen.
Wohngeldanträge für Wohnraum außerhalb Münchens sind bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Landratsamt zu stellen. -
Formulare & Links
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Formulare und Downloads
Antrag auf Wohngeld Antrag auf Wohngeld - zum Ausfüllen am Bildschirm Datenschutzhinweise zum Wohngeldantrag Verdienstbescheinigung Verdienstbescheinigung - zum Ausfüllen am Bildschirm Erläuterungen zum Antrag auf Mietzuschuss -
Im Internet
Hinweise des Bundsministeriums des Inneren, für Bau und Heimat
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Allgemeine Informationen
Der Antrag ist von der wohngeldberechtigten Person (Mieter) zu stellen.
Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
Wichtig ist der Termin der Antragstellung. Wohngeld wird in der Regel erst vom Beginn des Monats an geleistet, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Für zurückliegende Zeiträume gibt es grundsätzlich kein Wohngeld.
Bewilligung grundsätzlich für 12 Monate.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss bei weiterem Anspruchswunsch ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.
Hinweis zur Wohngeldreform zum 1. Januar 2021
Zum Jahresanfang tritt eine Ergänzung des Wohngeldgesetzes in Form des Wohngeld-Co²-Bepreisungsentlastungsgesetzes (WoGGCO2BeprEntlG) in Kraft. In vielen Fällen wird sich das monatliche Wohngeld erhöhen.
Wohngeldhaushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2021 hinein bewilligt wurde, müssen nichts veranlassen. Zu Beginn des Jahres 2021 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2021 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein Bescheid.
Bitte beachten Sie durch die erhöhte Anzahl von Wohngeldanträgen wird sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Wohngeldrechner
Der aufrufbare Online-Wohngeldrechner (von Berlin zur Verfügung gestellt) berechnet auf der Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.
Die von Ihnen in den Wohngeldrechner eingegebenen Daten werden nicht gespeichert.
Hinweis: Im Eingabefeld 1.1 ist München auszuwählen - nicht der Landkreis München.Rechtliche Grundlagen§ 22 Wohngeldgesetz
Ihre zuständige Einrichtung
Sozialreferat
Bewilligungsstelle für Wohngeld
Werinherstraße 87
81541 München
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Bewilligungsstelle für Wohngeld
Werinherstr. 89
81541 München
Mittwochnachmittag von 15 bis 17 Uhr
Die Ausgabe der Wartenummern erfolgt grundsätzlich bis 11.30 Uhr; bei hohem Kundenandrang nur bis 11 Uhr und Mittwochnachmittag bis 16.30 Uhr.
Anfahrtsskizze Werinherstr. 87 (PDF, 127 KB
Wohngeld Lastenzuschuss beantragen (für Eigentumswohnung)
Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Diese Sozialleistung wird nur auf Antrag gewährt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.
-
Das Wichtigste in Kürze
VoraussetzungenOb und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von
- der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- dem Gesamteinkommen und
- der Höhe der berücksichtigenden Belastung für den Wohnraum
Benötigte UnterlagenDem Antrag auf Wohngeld sind die folgenden Unterlagen beizufügen (falls zutreffend).
Nachweise über das Bruttoeinkommen aller zum Haushalt zählenden Personen
- bei Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen (auch Minijobs und geringfügige Beschäftigungen): Verdienstbescheinigungen einschließlich Nachweisen über Ausbildungsvergütungen (Formblatt bei der Wohngeldstelle oder im Internet, beim Bayerischen Staatsministerium des Inneren, erhältlich)
- bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheide auch Betriebs-, Werks-und Firmenrenten, sowie Pensionen mit den jeweils letzten Änderungsmitteilungen (Rentenmitteilungen)
-
bei Einkommensteuerpflichtigen (soweit der Nachweis nicht durch Verdienstbescheinigung zu erbringen ist):
letzter Einkommensteuerbescheid
letzte Einkommensteuererklärung - bei Empfängern und Empfängerinnen von Unterhaltsleistungen: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen (Unterhaltstitel, Unterhaltsvereinbarungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege)
- bei Kindern: Nachweis über Kindergeld oder einer hiermit vergleichbaren Leistung
- bei Arbeitslosen: Bewilligungs- oder Leistungsbescheid des Arbeitsamtes über Arbeitslosengeld
- bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweise über Art, Höhe und Empfänger der Ausbildungsförderung (z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe)
- bei Empfängern und Empfängerinnen von Leistungen des Jobcenters München, von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge: Nachweis über Art, Höhe und Empfänger der Leistungen
- Nachweise über sonstige Einnahmen (z.B. Nachweise über Zinseinnahmen oder sonstige Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Leistungen Dritter gegebenenfalls auch auf Darlehensbasis, Sachzuwendungen, Fördermittel aus Stipendien)
Nachweise über das Eigenheim, Eigentumswohnung
- Kaufvertrag (mit Wohnflächenplan/Wohnraumskizze)
- Nachweis über Gesamtwohnfläche (Wohnflächenberechnung oder Bauplan)
- Darlehensverträge und letzte Jahresauszüge
- Grundsteuerbescheid
- Nachweis der Verwalterkosten (nur bei Eigentumswohnung)
- Erbbauzinsen
- Bausparbeiträge, deren angesparter Betrag für die Rückzahlung von Fremdmitteln zweckgebunden ist
Sonstige Nachweise
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten und Erklärung über Höhe der wieder zu erwartenden Werbungskosten
- Nachweise über Kinderbetreuungskosten (Verträge, Rechnungen und Zahlungsnachweise)
- Nachweise über die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen mit Angaben über Art und Höhe der Leistungen und der empfangsberechtigten Person(en)
- bei in Ausbildung befindlichen Personen: Nachweis über Ausbildungsart und Ausbildungsort
- bei Schwerbehinderten: Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- bei Pflegebedürftigen (in häuslicher Pflege befindlich): Nachweis über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI (Pflegegeldbescheid)
- bei Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung und ihnen Gleichgestellten im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes: Nachweis über die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe
Den Antrag erhalten Sie- an den Infotheken im Amt für Wohnen und Migration und in den Sozialbürgerhäusern
- bei der Stadtinformation im Rathaus
- im Internet: » Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Wo stelle ich den Antrag?
Anträge auf Miet- und Lastenzuschuss im Stadtgebiet München werden im Amt für Wohnen und Migration, Werinherstr. 87, 81541 München bearbeitet.
Den Antrag können Sie auf dem Postweg an die Postadresse Amt für Wohnen und Migration Werinherstr 89, 81541 München einreichen oder an den Infotheken abgeben.
Für eine persönliche Vorsprache bei Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter ist auf jeden Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
Bitte bedenken Sie, dass nur ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag und die Vorlage der benötigten Unterlagen eine zügige Bearbeitung ermöglichen.
Die Wohngeldstelle ist verpflichtet, die Plausibilität Ihrer Einkommensangaben zu überprüfen. Die Angabe der Einkünfte dient daher nicht nur der Berechnung des wohngeldrechtlich maßgeblichen Einkommens, sondern auch einer sachgerechten Entscheidung über den gestellten Wohngeldantrag und liegt somit in Ihrem eigenen Interesse.
Wohngeldanträge für Wohnraum außerhalb Münchens sind bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Landratsamt zu stellen.
Wohngeldanträge für Wohnraum außerhalb Münchens sind bei der jeweiligen Gemeinde bzw. dem Landratsamt zu stellen. -
Formulare & Links
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Formulare und Downloads
Antrag auf Lastenzuschuss Antrag auf Lastenzuschuss - zum Ausfüllen ab Bildschirm Erläuterungen zum Antrag auf Lastenzuschuss Verdienstbescheinigung Verdienstbescheinigung - zum Ausfüllen am Bildschirm Datenschutzhinweise zum Lastenzuschussantrag -
Im Internet
Hinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
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Allgemeine Informationen
Um Wohngeld (Lastenzuschuss) zu erhalten, ist eine Antragstellung bei der örtlichen Wohngeldstelle erforderlich.
Lastenzuschuss kann gewährt werden für:
- Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und für,
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung bzw. auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechts haben
Erfüllen mehrere Haushaltsmitglieder diese Voraussetzung, wird vermutet, dass die antragstellende Person von den anderen Haushaltsmitgliedern als wohngeldberechtigte Person bestimmt ist.
Die Bewilligung des Wohngelds erfolgt grundsätzlich für 12 Monate.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums muss bei weiterem Anspruchswunsch ein Weiterleistungsantrag gestellt werden.
Zum Jahresanfang tritt eine Ergänzung des Wohngeldgesetzes in Form des Wohngeld-Co²-Bepreisungsentlastungsgesetzes (WoGGCO2BeprEntlG) in Kraft. In vielen Fällen wird sich das monatliche Wohngeld erhöhen.
Wohngeldhaushalte, denen Wohngeld bis ins Jahr 2021 hinein bewilligt wurde, müssen nichts veranlassen. Zu Beginn des Jahres 2021 wird von Amts wegen neu über den im Jahr 2021 liegenden Zeitraum entschieden und es ergeht hierzu ein Bescheid.
Bitte beachten Sie durch die erhöhte Anzahl von Wohngeldanträgen wird sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Bitte beachten Sie durch die erhöhte Anzahl von Wohngeldanträgen wird sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Wohngeldrechner
Der aufrufbare Online-Wohngeldrechner (von Berlin zur Verfügung gestellt) berechnet auf der Basis Ihrer Angaben unverbindlich das monatliche Wohngeld. Ihr tatsächlicher Wohngeldanspruch kann nur im Rahmen eines schriftlichen Antrags bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen ermittelt werden.
Die von Ihnen in den Wohngeldrechner eingegebenen Daten werden nicht gespeichert.
Hinweis: Im Eingabefeld 1.1 ist München auszuwählen - nicht der Landkreis München.Rechtliche Grundlagen§ 22 Wohngeldgesetz
Ihre zuständige Einrichtung
Sozialreferat
Bewilligungsstelle für Wohngeld
Werinherstraße 87
81541 München
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Bewilligungsstelle für Wohngeld
Werinherstr. 89
81541 München
Montag, Mittwoch, Freitag von 8.30 bis 12 Uhr, Mittwochnachmittag von 15 bis 17 Uhr
Die Ausgabe der Wartenummern erfolgt grundsätzlich bis 11.30 Uhr; bei hohem Kundenandrang nur bis 11 Uhr und Mittwochnachmittag bis 16.30 Uhr.
Anfahrtsskizze Werinherstr. 87 (PDF, 127 KB)
Wohngeld Negativbescheinigung beantragen
Eine Negativbescheinigung benötigen Sie als Wohngeldempfänger*in bei einem Umzug.
Schon jetzt online erledigen ...
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Formulare & Links
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Online-Services
Wohngeld Negativbescheinigung beantragen -
Formulare und Downloads
Datenschutzhinweise zur Wohngeld Negativbescheinigung
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Allgemeine Informationen
Bei Umzug
Eine Negativbescheinigung benötigen Sie als Wohngeldempfänger*in bei einem Umzug in den Bereich einer anderen Wohngeldbehörde, wenn Sie dort Wohngeld beantragen. Diese Bescheinigung soll Doppelzahlungen verschiedener Wohngeldstellen vermeiden. Sie wird von der bis dahin zuständigen Wohngeldbehörde auf Anfrage ausgestellt.
Sonstiges
In Einzelfällen können Negativbescheinigungen auch aus sonstigen Gründen (beispielsweise zur Vorlage bei der Ausländerbehörde) ausgestellt oder angefordert werden.Rechtliche Grundlagen§ 22 Wohngeldgesetz
Ihre zuständige Einrichtung
Sozialreferat
Bewilligungsstelle für Wohngeld
Werinherstraße 87
81541 München
Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Bewilligungsstelle für Wohngeld
Werinherstr. 89
81541 München
Montag, Mittwoch, Freitag von 8.30 bis 12 Uhr,
Mittwochnachmittag von 15 bis 17 Uhr
Die Ausgabe der Wartenummern erfolgt grundsätzlich bis 11.30 Uhr; bei hohem Kundenandrang nur bis 11 Uhr und Mittwochnachmittag bis 16.30 Uhr.
Anfahrtsskizze Werinherstr. 87 (PDF, 127 KB) Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung für dringende Ausnahmefälle möglich. Tel.: 089 / 233 - 49250.
