Maskenpflicht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr aufgehoben

Corona: Welche Regeln noch in München und Bayern gelten

Die neue 17. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung setzt weiterhin den Basisschutz des Bundes um. Hier gibt es alle Informationen zu den aktuellen Regeln und ihren Auswirkungen.

Das Maximilianeum im Herbst
Michael Hofmann

Schutz vor Covid-19: Aktuelle Corona-Regeln

Das Bundesinfektionsschutzgesetz erlaubt grundsätzlich so genannte „Basisschutzmaßnahmen“ in bestimmten Bereichen und ermöglicht ab 1. Oktober abgestufte Länderkonzepte je nach Corona-Lage. Diese Regelungen setzt Bayern mit der neuen 17. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung um. Sie ist seit 1. Oktober 2022 in Kraft.

Verkehr: Keine Maskenpflicht mehr in Bus und Bahn

Die bundesweite Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr für Bus und Bahn ist seit dem 2. Februar 2023 aufgehoben. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt ebenfalls keine Maskenpflicht mehr.

Wo die Maskenpflicht noch gilt: Besuch von Altenheimen, Krankenhäusern und Arztpraxen

Bundesweit gilt für Besucher*innen – ausgenommen Kinder unter 6 Jahren – FFP2-Maskenpflicht in folgenden medizinischen Einrichtungen:

  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutischen Praxen und Praxen aller Heilberufler*innen
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

Bundesweit gilt für Besucher*innen FFP2-Maskenpflicht verbunden mit einer Testnachweispflicht in folgenden medizinischen Einrichtungen:

  • Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen

Als Testnachweis genügt bereits ein negativer Selbsttest, der ohne Aufsicht höchstens 24 Stunden vor dem Besuch durchgeführt wurde (schriftliche oder mündliche Eigenerklärung der/des Getesteten gegenüber der jeweiligen Einrichtung).

Von dieser Testnachweispflicht befreit sind Kinder bis zum 6. Geburtstag und noch nicht eingeschulte Kinder sowie Personen beim Betreten einer heilpädagogischen Tagesstätte.

Corona-Isolationspflicht ist aufgehoben

Die Isolationspflicht ist aufgrund einer Ankündigung des Freistaates seit dem 16. November 2022 aufgehoben.

  • Danach ist zu beachten, dass außerhalb der eigenen Wohnung von infizierten Personen ab 6 Jahren verpflichtend eine Maske (mindestens medizinischer Mund-Nasen-Schutz, besser FFP-2-Maske) zu tragen ist. Die Maskenpflicht gilt nicht in der eigenen Wohnung, sie gilt nicht im Freien, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, oder in Innenräumen, in denen sich keine anderen Personen aufhalten.
  • Zudem sind Tätigkeits- und Betretungsverbote in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen sowie in Gemeinschaftsunterkünften zu beachten. Sämtliche Schutzmaßnahmen für Infizierte gelten für mindestens fünf Tage, zusätzlich muss mindestens zwei Tage Symptomfreiheit bestanden haben. Auch bei anhaltenden Symptomen enden sie spätestens nach zehn Tagen.
  • Dr. Susanne Herrmann, stellvertretende Gesundheitsreferentin: „Bitte gehen Sie verantwortungsvoll mit der neuen Situation um und halten Sie sich an die Schutzmaßnahmen. Wenn Sie krank sind, bleiben Sie bitte zu Hause. Sie schützen damit andere vor Ansteckungen und tragen dazu bei, dass die Lockerung der Maßnahmen dauerhaft aufrecht erhalten werden kann."
  • Für Fragen stehen Mitarbeiter*innen des Gesundheitsreferates montags bis freitags von 8 bis 18 unter Telefon 233 96650 zur Verfügung.

Freiwillige Schutzkonzepte in Einrichtungen weiterhin möglich

Es gibt keine bayernweiten Zugangsregeln mehr. Alle Veranstalter und Einrichtungen können aber weiterhin freiwillige Schutzkonzepte per Hausrecht umsetzen. Bitte vorab im Internet oder vor Ort informieren, welche Regeln aktuell gelten!

Schulen und Kitas: Auf Krankheitssymptome achten

Der Besuch ist ohne Einschränkungen möglich. Eltern werden gebeten, bei Krankheitssymptomen ihrer Kinder, diese testen zu lassen.

Reisen: Test- und Nachweispflicht, Virusvariantengebiet, Quarantäne

Für alle Einreisenden nach Deutschland gilt derzeit keine Test- bzw. Nachweispflicht. Nach Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht jedoch weiterhin die Pflicht zum Nachweis eines aktuellen PCR-Tests. Informationen, welche Staaten oder Regionen entsprechend dieser Kategorie eingestuft sind, stehen tagesaktuell auf der Webseite des RKI.

Frauenkirche und Neues Rathaus vom Alten Peter aus gesehen
Anette Göttlicher

Coronavirus: Informationen der Stadt München

Das Gesundheitsreferat zum neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)

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