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Liste gefährlicher Tiere - Landeshauptstadt München
Eichhörnchen, Jungvögel, Igel und Co – was tun, wenn Sie in der Stadt ein verletztes Wildtier finden? Tierschutz. Es ist die Aufgabe von Amtstierärzt*innen ...
Tierschutz und Kontrolle - Landeshauptstadt München
Liste gefährlicher Tiere. Hier finden Sie alle Informationen zum Thema gefährliche Tiere. Kontakt. Behördennummer 115. Der Zentrale Telefonservice der ...
Tierschutz und Kontrolle - Landeshauptstadt München
... gefährlicher oder exotischer Tiere wissen müssen ... Hier finden Sie Informationen zum Thema Tierarzneimittel und tierärztliche Hausapotheken. Liste gefährlicher ...
Sicherheit und Ordnung - Landeshauptstadt München
Haltung von gefährlichen Tieren · Liste gefährlicher Tiere. Prostitution und Sperrbezirke. Sperrbezirke im Stadtgebiet · Ausübung von Prostitution. Verwandte ...
Halten von gefährlichen Tieren - Hauptabteilung I Sicherheit und ...
Diese muss alle mit der Haltung des oder der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdecken. ... Liste von gefährlichen Tieren · Datenschutzgrundverordnung.
Tierhaltung und Tierschutz - Landeshauptstadt München
Zeugnisse, Einfuhr, Artenschutz: Alles was Sie zur Haltung gefährlicher oder exotischer Tiere wissen müssen. Häufig gesuchte Leistungen. Anmeldung eines ...
Tierschutz - Landeshauptstadt München
Welche Tierarten darunter fallen und wie Sie die Haltung beantragen können, finden Sie hier: Liste gefährlicher Tiere · Halten von gefährlichen Tieren ...
Ungeziefer in Lebensmittelbetrieb - Landeshauptstadt München
Ratten und Mäuse schleppen Parasiten ein, Kot und Urin der Nager übertragen eine Vielzahl gefährlicher Krankheitserreger. · Schaben verbreiten Salmonellen, ...
Negativzeugnis für Kampfhunde - Hauptabteilung I Sicherheit und ...
... Tieren hat, stellen wir darüber eine Bescheinigung aus (Negativzeugnis). ... Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das ...
Anzeige von abfallrechtlichen Missständen
Solcher Müll kann gefährlich für Menschen, Tiere und Umwelt sein. Wer Abfälle vorsätzlich oder fahrlässig illegal behandelt oder entsorgt, begeht nach § 69 Abs.