Corona: Diese Regeln gelten in München

Coronavirus: Alle Infos zu den Maßnahmen und Einschränkungen
Aufgrund der anhaltend hohen Infektionszahlen müssen das öffentliche Leben und die persönlichen Kontakte weiterhin eingeschränkt werden. Der Lockdown wird bis 28. März 2021 verlängert, teils kommt es bereits vorher zu Lockerungen. Hier alle Informationen zu den aktuellen Regeln und ihren Auswirkungen auf Ausflüge, Schulen, Restaurants, Kultur, Freizeit und Sport.
Corona: Lockdown-Verlängerung bis mindestens 28. März
Ausgangsbeschränkung: Verlassen der Wohnung nur aus triftigem Grund
Das Verlassen der Wohnung ist weiterhin nur aus triftigen Gründen erlaubt, dazu gehören unter anderem:
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten
- die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen
- Versorgungsgänge, der Einkauf in geöffneten Geschäften und der Besuch der geöffneten Dienstleistungsbetriebe
- der Besuch eines anderen Hausstands, solange die Kontaktbeschränkungen eingehalten werden
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen
- Sport und Bewegung an der frischen Luft im Rahmen der Kontaktbeschränkungen
- Ämtergänge
- die Teilnahme an Gottesdiensten und an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG
Detaillierte Informationen zur Ausgangsbeschränkung gibt es hier
Ausgangssperre in München: Das gilt seit 15. Februar
Mit der Änderung der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt seit dem 15. Februar die nächtliche Ausgangssperre in ganz Bayern nur noch von 22 bis 5 Uhr (statt ab 21 Uhr). In Landkreisen und kreisfreien Städten, bei denen der 7-Tage-Inzidenzwert mindestens 7 Tage lang in Folge unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre. In München liegt der 7-Tage-Inzidenzwert seit dem 21. Januar 2021 konstant unter dem Wert 100. Die allgemeine Ausgangsbeschränkung ist davon nicht betroffen.
Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz in München auf muenchen.de/coronazahlen
Wenn die 7-Tage-Inzidenz wieder über 100 steigt, gilt zwischen 22 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, während der die Wohnung nur verlassen werden darf, z.B. aufgrund
- eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen
- der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke
- der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger unter Beachtung der Kontaktbeschränkung
- der Begleitung Sterbender
- von Handlungen zur Versorgung von Tieren
- von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen
Übersicht: In welchen Landkreisen und Städten die nächtliche Ausgangssperre gilt
Seit Montag, 22. Februar ist für Grundschulen (Jahrgangsstufen 1 bis 4), alle Abschlussklassen sowie Förderschulen der Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand zugelassen - vorausgesetzt, der 7-Tages-Inzidenzwert liegt wie derzeit in München unter 100. Es gelten strenge Hygienemaßnahmen. Für Lehrer wird das Tragen von medizinischen Masken verpflichtend eingeführt.
Die aktuelle 7-Tage-Inzidenz in München auf muenchen.de/coronazahlen
Für alle anderen Schularten und Klassen sowie Schulen in Städten und Landkreisen mit einem 7-Tages-Inzidenzwert über 100 bleibt es beim Distanzunterricht.
Detaillierte Informationen zum Vorgehen an den Schulen gibt es beim Referat für Bildung und Sport
Diese Regeln gelten analog auch für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Auch Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen dürfen seit 22. Februar im eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen öffnen. Dies gilt auch nur, wenn der 7-Tages-Inzidenzwert unter 100 liegt. Für die Kitas gelten wie bei den Schulen strenge Hygiene- und Schutzmaßnahmen sowie ein Test- und Maskenkonzept.
Seit 22. Februar ist der Unterricht an Fahrschulen einschließlich der Fahrschulprüfungen unter Schutzauflagen wieder zugelassen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet, ist seit 1. März in Musikschulen Einzelunterricht wieder möglich.
Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt.
Ausgenommen sind
- der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons
- der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel
- Märkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet
- Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Blumenläden und Baumärkte sind seit dem 1. März bayernweit unter den gleichen Bedingungen wieder geöffnet, die für die bereits jetzt ausnahmsweise geöffneten Handels- und Dienstleistungsbetriebe gelten. Das bedeutet insbesondere Zutrittsbegrenzungen auf einen Kunden je 10 m2 für die ersten 800 m2 Verkaufsfläche und darüber hinaus einen Kunden je 20 m2.
Seit 11. Januar kann online oder telefonisch bestellte Ware unter Einhaltung der Schutz- und Hygienekonzepte auch vor Ort abgeholt werden (Click and Collect / Call and Collect)
Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.
Seit dem 1. März sind unter Hygiene-Auflagen, Reservierungs- und FFP2-Masken-Pflicht zudem das Friseurgewerbe und weitere körpernahe Dienstleistungsbetriebe wieder geöffnet, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege). Die Maskenpflicht entfällt bei Kunden nur, soweit die Art der Dienstleistung sie nicht zulässt (Gesichtspflege).
Weitere Informationen zu den aktuellen Kontakt-Regeln auch auf muenchen.de/corona und im FAQ des Bayerischen Innenministeriums.
Seit 11.1. gilt bei den Kontakten:
- Private Zusammenkünfte sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Davon ausgenommen sind zugehörige Kinder bis einschließlich 3 Jahre.
- Abweichend davon ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Ausflüge bei hoher Inzidenz: Das ist die aktuelle Regelung
Mit Beschluss vom 26. Januar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Verbot touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Stadt bei einer 7-Tage-Inzidenz über 200 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Das Bayerische Gesundheitsministerium veröffentlichte am 28. Januar eine Änderung der bestehenden Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, in der die Regelung nicht mehr enthalten ist.
Landkreise oder kreisfreie Städte, die die 7-Tage-Inzidenz von 200 überschritten haben, können anordnen, dass touristische Tagesausflüge in ihr Gebiet untersagt sind.
- Welche Landkreise tagestouristische Ausflüge in ihren Landkreis verbieten, erfährt man unter corona-katastrophenschutz.bayern.de
Hier gibt es die aktuellen Coronazahlen mit Inzidenzwert für München
Derzeit besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske unter anderem im Öffentlichen Personennahverkehr, im Einzelhandel, bei Arztbesuchen und bei Friseuren und anderen körpernahen Dienstleistungen (Fußpflege, Maniküre).
Das Bußgeld bei vorsätzlichem Erstverstoß beträgt 250 Euro.
Zudem gilt Maskenpflicht auch vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen
Aktuell gilt in München an stark besuchten Orten in der Münchner Altstadt auch im Freien eine generelle Maskenpflicht. Aufgrund einer Allgemeinverfügung muss man an folgenden Plätzen eine Maske tragen:
- Altstadt-Fußgängerzone (u.a. Neuhauser Straße, Kaufinger Straße, Theatinerstraße)
- Marienplatz
- Stachus und Stachus-Untergeschoss
- Odeonsplatz vor der Feldherrnhalle
- Rindermarkt
- Viktualienmarkt
- Sendlinger Straße und Sendlinger-Tor-Platz
- Rosental zwischen Sendlinger Straße und Rindermarkt
- Dienerstraße
- Schrammerstraße
- Landschaftstraße
- Beidseitige Gehwege im Tal (im Bereich der Hausnummern 1 bis 48)
- Schützenstraße
- Auf die Maskenpflicht wird an den Zugängen zu den jeweiligen Bereichen mit Schildern hingewiesen.
Öffentliche Gebäude: Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist außerdem auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden vorgeschrieben.
Arbeit: Außerdem besteht in München Maskenpflicht auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren, Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
Schule: In Schulen, Grundschulen und Kitas gilt Maskenpflicht. Für Lehrer wird zudem das Tragen von medizinischen Masken verpflichtend eingeführt. Zudem gilt Maskenpflicht in Fahrschulen, Hochschulen und in der außerschulischen Bildung.
Bei größeren Versammlungen im Freien wie etwa Demonstrationen gilt durchgängig Maskenpflicht.
Bei Gottesdiensten gilt auch am Platz eine FFP2-Maskenpflicht.
Für die Mitarbeiter*innen in Kassen- und Thekenbereichen von Geschäften oder an Rezeptionen ist die Maskenpflicht gelockert: Sofern durch transparente Schutzwände aus Acrylglas o.ä. zuverlässiger Schutz sichergestellt werden kann, entfällt für diese die Maskenpflicht.
Alkoholverbot: Die Regelung seit 28. Januar
Seit 28. Januar gilt in der Fußgängerzone und auf dem Viktualienmarkt ein Alkoholkonsumverbot. Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das bayernweite Alkoholverbot aufgehoben hatte, hat der Freistaat in der aktuellen Fassung seiner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nun die Kommunen verpflichtet, örtliche Alkoholkonsumverbote „auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte“ auszusprechen. Der Stadt bleibt damit nur die Zuständigkeit, den konkreten Geltungsbereich festzulegen.
Gastronomiebetriebe, also Restaurants, Cafés oder Wirtshäuser sowie Bars und Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind vorerst geschlossen.
Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause bleibt weiter möglich.
Seit 11. Januar müssen auch Betriebskantinen geschlossen werden, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.
- Veranstaltungen, Versammlungen und Festivitäten aller Art bleiben untersagt
- Ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche wie z. B. Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz
- Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht.
- Weiterhin gelten bei Gottesdienste Maßnahmen wie eine FFP2-Maskenpflicht (auch am Platz), ein Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.
- Die Bayerischen Staatstheater (Staatsoper, Gärtnerplatztheater, Staatsschauspiel, Theaterakademie) bleiben bis mindestens 31. März 2021 geschlossen.
Tagungen und Kongresse
- Messen, Kongresse, Tagungen bleiben untersagt
Schließungen in Sport und Freizeit
- Geschlossen bleibt der Freizeit- und Amateursportbetrieb - ausgenommen der Individualsport unter freiem Himmel und im Rahmen der Kontaktbeschränkungen
- Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden
- Geschlossen bleiben Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen
- Geschlossen bleiben Sportstätten in den öffentlichen Grünanlagen, wie Bolzplätze, Skateanlagen oder Calisthenics- und Fitnessanlagen (ausgenommen: Spielplätze)
- Geschlossen bleiben Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, darunter auch Freizeitparks und gewerbliche Angebote der Freizeitgestaltung
- Geschlossen bleiben Clubs, Diskotheken
- Geschlossen bleiben Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten
Schließungen im Kulturbereich
- Für das Publikum geschlossen sind Theater, Opern, Konzerthäuser, Kinos, Museen, Ausstellungen und ähnliche Einrichtungen wie z.B. Stadtteilkulturzentren
- Kultur- und Stadtführungen sind nicht möglich
- Bibliotheken und Archive bleiben geschlossen. Die Abholung vorbestellter Bestände sind unter den Voraussetzungen von "Click & Collect" jedoch möglich, also: FFP2-Maskenpflicht für Abholer, Mindestabstand und Hygienekonzept. Ansammlungen von Wartenden sollen vermieden werden
- Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote sowie Erste-Hilfe-Kurse.
Hotline zum Coronavirus
Unter 089-233-96333 steht eine Servicehotline der Stadt München für alle Fragen rund um Corona zur Verfügung. Erreichbar ist diese Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr, ausgenommen Feiertage. Ansprechpartner*innen geben Auskünfte zum Thema Corona-Pandemie oder vermitteln Anruferinnen und Anrufer an die zuständige Fachdienststelle.
Reisen: Testpflicht bei Rückkehr aus Risikogebieten und Einreisesperre
- Verschärfte Einreisekontrollen: Aufgrund der Verbreitung von Corona-Mutationen in Tschechien und in Österreich wird an den bayerischen Grenzen zu Tschechien und Tirol seit 14.2. wieder verstärkt kontrolliert. Die Einreise ist vorerst nur noch in Ausnahmefällen möglich, z.B. für Berufspendler.
- Seit 30. Januar ist Personen aus Virusvarianten-Gebieten die Einreise nach Deutschland grundsätzlich untersagt. Das RKI gibt hier aktuell die betroffenen Staaten an.
Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen sind in Einzelfällen bei entsprechender Begründung und Glaubhaftmachung möglich - Jede Person, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise nach Bayern in einem Risikogebiet aufgehalten hat, muss der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde nach der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen. (In München per E-Mail an corona-einreisende.gsr@muenchen.de)
- Welche Voraussetzungen und Fristen hierbei einzuhalten sind, richtet sich danach, ob sich die betroffene Person, in einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvarianten-Gebiet oder einem sonstigen Gebiet aufgehalten hat. Weitere Informationen zur Corona-Testpflicht bei der Einreise aus Risikogebieten in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege >>
- Wichtig: Neben der Testpflicht kann sich nach der Einreise nach Bayern auch eine Pflicht zur häuslichen Quarantäne nach den Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) ergeben. Weitere Informationen zur Einreise-Quarantäneverordnung in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege >>
- Anmeldepflicht: Zudem müssen alle Einreisenden aus Risikogebieten vor der Einreise eine Einreiseanmeldung unter www.einreiseanmeldung.de vornehmen. Von dieser Meldepflicht gibt es Ausnahmen. Weitere Informationen zur Anmeldepflicht auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums >>
- Sollten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Corona-Infektion auftreten (z.B. Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- und Geschmacksverlust), muss unverzüglich die zuständige Kreisverwaltungsbehörde informiert werden. (In München per E-Mail an gs-is-mw.gsr@muenchen.de)
Eine aktuelle Auflistung der weltweiten Risikogebiete bietet das Robert Koch-Institut.
Weitere Informationen in der nationalen Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) und der Allgemeinverfügung zum Testnachweis von Einreisenden des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
Der Besuch in Alten- und Pflegeeinrichtungen ist vom Gesetzgeber nicht grundsätzlich untersagt. Wegen der Pandemieentwicklung in der Stadt München gelten strenge Regeln:
- Besuche sind nur dann erlaubt, wenn die Besucher über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Das Testergebnis ist auf Verlangen vorzuweisen. Das Ergebnis des PoC-Antigen-Schnelltests darf nicht älter als 48 Stunden sein, das Ergebnis eines PCR-Tests nicht älter als 72 Stunden
- Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen
- Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt. Auch das Personal muss beim Kontakt mit Bewohnern FFP2-Masken tragen.
- Die Begleitung Sterbender ist jederzeit erlaubt
Krankenhäuser, Kliniken und andere Einrichtungen können zusätzliche eigene Besuchsregeln aufstellen und so etwa Besuche ganz verbieten. Für Informationen hierzu wendet man sich am besten direkt an die jeweilige Klinik oder Einrichtung.
Bei Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Intensivpflege-WGs, sowie Altenheimen und Seniorenresidenzen müssen strenge Hygienemaßnahmen und Besuchsauflagen eingehalten werden.